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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (532 Worte)

Ausgliederung des Einzelunternehmens nach dem UmwG in eine GmbH

Bei der "Ausgliederung" des Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft nach dem Umwandlungsgesetz (UmwG) kann ein Einzelunternehmen auf der Grundlage umwandlungsrechtlicher Regelungen dieses Unternehmen in eine GmbH transferieren.

Zur Anwendung kommt hierbei die Ausgliederung (Unterfall der Spaltung gem. § 123 ff. UmwG).

Unterschieden wird dabei:

  • die Ausgliederung auf eine neu zu gründende GmbH und
  • die Ausgliederung auf eine bestehende GmbH.

Vor einer Ausgliederung wird deshalb gesprochen, weil das Vermögen des Einzelunternehmens auf eine andere Einheit, die GmbH, ausgliedert wird.

Die Folge dieser Gesamtrechtsnachfolge ist der automatische Übergang des gesamten Vermögens.

Durch die Ausgliederung kann das Einzelunternehmen den kompletten (Teil)Betrieb auf eine GmbH im Wege der sogenannten partiellen/teilweisen Gesamtrechtsnachfolge übertragen (§ 152 UmwG Ausgliederung zur Aufnahme oder Ausgliederung zur Neugründung).

Somit wird bewirkt, dass mit der erforderlichen Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister das komplette übertragende Vermögen des Einzelunternehmens übertragen ist; einschließlich aller Verbindlichkeiten und aller Verträge. Denn es bedarf hierzu im Gegensatz zu den zivilrechtlichen Umwandlungsvorgängen keinerlei Zustimmung durch die Vertragspartner des Einzelunternehmens.

Die Verträge gehen ohne Zustimmung der Vertragspartner auf die GmbH über.

Wie verläuft die Ausgliederung genau?

Bei einer Ausgliederung auf eine neu zu gründende GmbH muss im Rahmen der Ausgliederung eine neue GmbH erschaffen werden.

Hierbei sind die grundsätzlichen Regelungen über die Neugründung einer GmbH zu beachten. Das Stammkapital (mindestens 25.000 EUR) kann also grundsätzlich als Bareinlage oder auch als Sacheinlage erfolgen. Bei letzterem wird üblicher Weise das Vermögen des Einzelunternehmens eingelegt.

Bei einer Ausgliederung auf eine bereits bestehende oder kurz zuvor gegründete GmbH sind die Regelungen über die Kapitalerhöhung samt Sachagio zu berücksichtigen.

Durchzuführende Schritte:

  • Erklärung des Einzelunternehmers zur Ausgliederung seines Unternehmens (Ausgliederungsplan)
  • Festlegung des Ausgliederungsstichtages (Rückwirkung möglich)
  • Unterrichtung Arbeitnehmer
  • Bilanz des Einzelunternehmens zum Ausgliederungsstichtag
  • Erklärung des Einzelunternehmers zur Gründung der GmbH
  • Aufstellung einer Satzung der GmbH (Gesellschaftsvertrag)
  • Gesellschafterbeschlüsse betreffend Gründung, Bestellung Geschäftsführer
  • wenn nötig Sachgründungsbericht
  • Aufstellung einer Gesellschafterliste
  • Notar/Registergericht
  • wenn nötig Geschäftsführeranstellungsvertrag

Die gesamte Dokumentation wird zumeist durch einen Notar erstellt, in Zusammenarbeit mit dem Einzelunternehmer und dessen Steuerberater.

Die umwandlungsrechtliche Ausgliederung biete im Verhältnis zur zivilrechtlichen Einbringung (Sachgründung und Sachkapitalerhöhung einen großen strukturellen Vorteil.

Es muss im Einzelfall aber untersucht werden, ob die unter Umständen weniger komplexe Umwandlung durch Einbringung den geeigneteren Umwandlungsweg vorgibt.

Wenn die zustimmungspflichtigen Verträge und Verbindlichkeiten einen gewissen Rahmen nicht überschreiten, kann die Einbringung der Ausgliederung vorzuziehen sein.

Steuerlich wird die Ausgliederung nach dem Umwandlungsgesetz als Einbringung nach den § 20 ff. UmwStG behandelt. Denn der Einzelunternehmer überträgt seinen gesamten (Teil)Betrieb im steuerrechtlichen Sinn. Weiterhin ist es zwingend notwendig, dass der Einzelunternehmer neue Anteile an der Gesellschaft erhält.

Ein Vorteil der Einbringung nach den §§ 20 ff. UmwG ist es, dass der Unternehmer ein Bewertungswahlrecht besitzt. Auf Antrag der GmbH kann das übertragenen Vermögen abweichend vom Grundsatz (Ansatz des gemeinen Werts bzw. Verkehrswerts) mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden.

Dies kann dazu führen, dass stille Reserven nicht aufgedeckt werden müssen oder bewusst aufgedeckt werden, um steuerliche Effekte zu erreichen.

Ein weiterer Vorteil ist die steuerliche Rückwirkung der Ausgliederung.

Die Ausgliederung hat keine umsatzsteuerlichen Folgen. Jedoch müssen im Rahmen der Ausgliederung bei vorhandenem Grundvermögen grunderwerbssteuerliche Aspekte beachtet werden.

Neben der Zahlung des Stammkapitals müssen die anfallenden Beratungs- und Organisationskosten beachtet werden.

  • Kosten des eigenen Steuerberaters,
  • Kosten für den anwaltlichen Berater,
  • Kosten für Notar/Registergericht.
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Sonntag, 28. April 2024

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