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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (501 Worte)

Schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG nur bei change of control

Das Finanzgericht Münster hatte sich mit Urteil vom 23.08.2023 (9 K 2166/21) zum Verlust des Verlustvortrages bei "schädlicher" Anteilsübertragung geäußert. Zu dieser spannenden Entscheidung ist ein Verfahren beim BFH anhängig (I R 53/23).

Selbst wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft durch Anteilsübertragungen oder ähnliche Vorgänge übertragen werden, stellt dies gemäß § 8c Abs. 1 S. 1 KStG keinen schädlichen Beteiligungserwerb dar, sofern es nicht zu einem Kontrollwechsel (change of control) innerhalb der Körperschaft kommt.

Das FG Münster entschied, entgegen der Meinung der Finanzverwaltung, dass trotz des Vorliegens eines schädlichen Beteiligungserwerbs gemäß § 8c Abs. 1 S. 1 KStG nach dem Wortlaut, keine Verlustvernichtung stattgefunden hat, da die Bedingungen für einen „change of control" nicht gegeben waren.

Werden innerhalb von fünf Jahren mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, der Mitgliedschaftsrechte, der Beteiligungsrechte oder der Stimmrechte an einer Körperschaft an einen Erwerber oder diesem nahe stehende Personen übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor (schädlicher Beteiligungserwerb), sind bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht genutzte Verluste vollständig nicht mehr abziehbar (§ 8c Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 34 Abs. 6 Satz 1 KStG 2002 n.F.).

§ 8c KStG 2002 liegt seit seiner Einführung im Jahr 2007 typisierend der Gedanke zugrunde, dass sich die wirtschaftliche Identität einer Kapitalgesellschaft durch das neue Engagement eines qualifiziert beteiligten Anteilseigners verändert.

Der Norm liegt damit der Grundgedanke eines change of control zugrunde, der durch die Anteilsübertragungen eintreten. Dieser Grundgedanke ist bei der Auslegung des § 8c KStG 2002 im Rahmen der Wortlautgrenze zu berücksichtigen.

Aus Sicht des erkennenden Senats ist weiter zu berücksichtigen, dass das BVerfG § 8c Satz 1 KStG 2002 in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008, nach dem bereits die Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft zum quotalen Verlustübergang führen sollte, für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und weder unter dem Gedanken einer typisierenden Missbrauchsabwehr noch dem Gedanken des Verlusts der wirtschaftlichen Identität für rechtfertigungsfähig angesehen hat.

Weder könne eine solche Übertragung einen Missbrauchsfall indizieren noch habe der Gesetzgeber bei der Typisierung des Verlusts die wirtschaftlichen Grenzen seine Typisierungsbefugnis eingehalten. Es seien keine Gründe ersichtlich, warum sich eine Kapitalgesellschaft bei einer bloßen Übertragung von mehr als 25 % bis zu 50 % der Anteile, also einer bloßen Sperrminorität, nicht nur zu einer --wirtschaftlich betrachtet-- „anderen" Kapitalgesellschaft entwickeln könne als vor der Anteilsübertragung, sondern im Regelfall von einer solchen Identitätsänderung auszugehen sei. 

Dieser Gedanke ist auch bei der verfassungskonformen Auslegung von Fallkonstellationen wie der vorliegenden zu berücksichtigen. Ausgehend von den rechtlichen und tatsächlichen Auswirkungen ist der vorliegende Fall mit den Fällen des § 8c Satz 1 KStG 2002 in der Fassung des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vergleichbar, da der ursprüngliche Mehrheitsgesellschafter seine beherrschende Stellung niemals verloren hat und die Erwerber --wie in den dortigen Fällen-- niemals die Kontrolle über die Klägerin erlangen konnten. War daher in den dortigen Fällen eine (anteilige) Verlustvernichtung verfassungsrechtlich schon nicht begründbar, muss dies für eine vollständige Verlustvernichtung --wie hier-- erst recht gelten.

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Samstag, 04. Mai 2024

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