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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (237 Worte)

Mitarbeitender GmbH-Gesellschafter

Das BSG hatte sich mit Urteil vom 13.12.2022 (B 12 KR 16/20 R) unter anderem zur Sozialversicherungspflicht, Sozialversicherungsfreiheit von mitarbeitenden Gesellschaftern einer GmbH zu äußern.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass es dahinstehen könne, ob ein Gesellschaftsvertrag hinreichend bestimmt auch das Weisungsrecht umfasst und dem Grundsatz der Klarheit und Vorhersehbarkeit sozialversicherungsrechtlicher Tatbestände genügt.

Ein nicht zum Geschäftsführer bestellter 50%iger GmbH-Gesellschafter, der nur "normaler" Angestellter ist, ist sozialversicherungspflichtig. 

Selbst wenn damit die gesamte Personalhoheit über den Kläger der Gesellschafterversammlung übertragen worden wäre und er damit Weisungen an sich selbst abwenden könnte, schließt allein diese Verhinderungsmacht die abhängige Beschäftigung nicht aus.

Auch bei der Statusbeurteilung eines Gesellschafter-Geschäftsführers kommt es nicht allein auf dessen Weisungsfreiheit im eigenen Tätigkeitsbereich an.

Vielmehr muss dieser auch in der Lage sein, auf die Ausrichtung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens insgesamt Einfluss zu nehmen und damit die GmbH wie ein Unternehmensinhaber zu lenken.

Andernfalls ist er nicht im "eigenen" Unternehmen tätig, sondern in funktionsgerecht dienender Weise in die GmbH als seine Arbeitgeberin eingegliedert. Dies gilt auch für mitarbeitende, nicht zum Geschäftsführer bestellte Gesellschafter.

Der Kläger hat nur ein begrenztes Tätigkeitsfeld (Einkauf und Logistik) und kann aufgrund seiner hälftigen Beteiligung am Stammkapital auch keinen maßgeblichen Einfluss auf die durch seinen Bruder ausgeübte Geschäftsführertätigkeit ausüben.

Dass aufgrund familiärer Beziehungen faktisch eine gleichberechtigte Geschäftsführung des Unternehmens gelebt wird, ist für die Statusbeurteilung unerheblich. Auch aus der Übernahme der Bürgschaften und der Darlehensgewährung ergibt sich kein anderes Ergebnis. 

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Sonntag, 28. April 2024

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