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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Berichtigung zu hoher AfA bei Gebäuden
Der BFH hatte sich in einem Urteil vom 21.11.2013 (IX R 12/13) zur Berichtigung von zu hoher Abschreibung bei Gebäuden im Privatvermögen zu äußern.
In den Leitsätzen wurde die Meinung der Richter wie folgt zusammengefasst:
Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist der dort vorgeschriebene AfA-Satz auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden, sodass es im Ergebnis zu einer Verkürzung der AfA-Dauer kommt."
Haben Sie weiterführende Fragen zur steueroptimalen Gewinnermittlung, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
In den Leitsätzen wurde die Meinung der Richter wie folgt zusammengefasst:
- Die Berichtigung zu hoch vorgenommener und verfahrensrechtlich nicht mehr änderbarer AfA ist bei Gebäuden im Privatvermögen in der Weise vorzunehmen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abschreibungssätze auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des noch vorhandenen Restbuchwerts angewendet werden.
- Sind für ein Gebäude in einem Veranlagungszeitraum Sonderabschreibungen vorgenommen worden, bemisst sich nach Ablauf des Begünstigungszeitraums nach § 7a Abs. 9 EStG die Restwertabschreibung bei Gebäuden nach dem nach § 7 Abs. 4 EStG unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Prozentsatz.
- Die degressive Abschreibung nach § 7 Abs. 5 EStG ist nach Vornahme einer Sonderabschreibung ausgeschlossen.
Im Fall des § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG ist der dort vorgeschriebene AfA-Satz auf die bisherige Bemessungsgrundlage bis zur vollen Absetzung des Restbuchwerts anzuwenden, sodass es im Ergebnis zu einer Verkürzung der AfA-Dauer kommt."
Haben Sie weiterführende Fragen zur steueroptimalen Gewinnermittlung, sprechen Sie mich gern an.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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