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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (258 Worte)

häusliches Arbeitszimmer

Steuerpflichtige, denen in ihrer Firma kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können grundsätzlich bis zu 1.250 Euro pro Jahr an Werbungskosten ansetzen. Dafür werden die anteiligen Ausgaben für die Wohnung, die entsprechend auf die Fläche des Raumes entfallen, ermittelt.

Der Höchstbetrag kann jedoch einmal (pro Wohnung) in Anspruch genommen werden. D.h. arbeiten mehrere Personen in dem Arbeitszimmer, muss die ermittelte Summe aufgeteilt werden.

Die Kostendeckelung entfällt jedoch, wenn das häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit darstellt.

Eine geringe private Mitnutzung des Arbeitszimmers ist steuerlich unschädlich.

Weiterführende Aufwendungen wie für Einrichtungsgegenstände können im Rahmen der Abschreibungsregelungen berücksichtigt werden.

Das Arbeitszimmer oder die betrieblich bzw. beruflich genutzte häusliche Fläche müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

Häusliche Anbindung: Der als Arbeitszimmer genutzte Raum muss hinsichtlich seiner Lage, Funktion und Ausstattung in Ihre häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden sein. Diese Voraussetzung gilt auch für Zubehörräume wie Keller oder Dachgeschoss. Nicht als häusliche Arbeitszimmer gelten Räume, die ihrer Ausstattung und Funktion nach nicht einem Büro entsprechen können (Betriebs-, Lager- und Ausstellungsräume).

Berufliche bzw. betriebliche Nutzung: Das entsprechende Arbeitszimmer muss (fast) ausschließlich zu beruflichen bzw. betrieblichen Zwecken genutzt werden. Fast ausschließlich entspricht einer beruflichen bzw. betrieblichen Nutzung von mindestens 90%. Als entsprechende Zwecke gelten alle gedankliche, schriftliche, verwaltungstechnische oder -organisatorische Arbeiten; ebenso auch die geistigen, künstlerischen oder schriftstellerischen Betätigungen.

Zu den absetzbaren Aufwendungen zählen grundsätzlich alle anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer:
  • Miete / Gebäudeabschreibung
  • Schuldzinsen für Kredite, für die Anschaffung, Herstellung oder Reparatur
  • Wasser- und Energiekosten, Reinigungskosten, Grundsteuer, Müllabfuhrgebühren, Schornsteinfegergebühren, Gebäudeversicherungen
  • Renovierungskosten
  • Aufwendungen für die Ausstattung (Teppiche, Gardinen und Lampen, Schreibtisch, Computer, Schränke...)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Donnerstag, 28. März 2024

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