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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (250 Worte)

Einnahmen aus Schneeballsystemen

Der Bundesfinanzhof hatte sich in einem Urteil vom 11.02.2014 (VIII R 25/12) zu den Einnahmen aus einem Schnellballsystem geäußert.

In den Leitsätzen wurde das Urteil wie folgt zusammengefasst:
  1. Gutschriften aus Schneeballsystemen führen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen, wenn der Betreiber des Schneeballsystems bei entsprechendem Verlangen des Anlegers zur Auszahlung der gutgeschriebenen Beträge leistungsbereit und leistungsfähig gewesen wäre (Bestätigung der Rechtsprechung).
  2. An der Leistungsbereitschaft des Betreibers des Schneeballsystems kann es fehlen, wenn er auf einen Auszahlungswunsch des Anlegers hin eine sofortige Auszahlung ablehnt und stattdessen über anderweitige Zahlungsmodalitäten verhandelt. Einer solchen Verweigerung oder Verschleppung der Auszahlung steht es nicht gleich, wenn der Betreiber des Schneeballsystems den Anlegern die Wiederanlage nahelegt, um den Zusammenbruch des Schneeballsystems zu verhindern, die vom Anleger angeforderten Teilbeträge jedoch auszahlt.
In der Urteilsbegründung heißt es hierzu unter anderem: Ist der Anleger bei Auszahlung nicht erwirtschafteter "Renditen" durch den Betreiber des Schneeballsystems zivilrechtlich zur Rückzahlung der empfangenen Beträge verpflichtet (vgl. z.B. zur Rückforderung von Scheinrenditen gemäß § 134 der Insolvenzordnung das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Juli 2013 IX ZR 198/10, Der Betrieb 2013, 2075, m.w.N.), steht dies der Annahme eines Zuflusses der als "Erträge" ausgezahlten Summen nicht entgegen. Denn der Zufluss i.S. des § 11 Abs. 1 EStG setzt gerade nicht voraus, dass der Steuerpflichtige die Leistung (endgültig) behalten darf.

Der Senat hält daran fest, dass auch Gutschriften über wiederangelegte Renditen in Schneeballsystemen zu Einnahmen aus Kapitalvermögen i.S. von § 20 EStG führen (...), wenn der Schuldner der Erträge leistungsbereit und leistungsfähig ist.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Freitag, 19. April 2024

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