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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act: Dieser Beitrag wurde ganz oder teilweise mithilfe künstlicher Intelligenz erstellt und anschließend redaktionell geprüft. Die Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle steuerliche Beratung.

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1 Minuten Lesezeit (272 Worte)

Degressiven AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG-E)

Aufgrund des aktuellen Wohnraumsituation soll zukünftig die Inanspruchnahme einer geometrisch-degressiven Abschreibung für Gebäude mit fallenden Jahresbeträgen befristet ermöglicht werden.

Voraussetzungen

Die degressive Abschreibung wird ausschließlich für Gebäude ermöglicht, die

  • Wohnzwecken dienen und
  • vom Steuerpflichtigen hergestellt oder
  • bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft worden sind und
  • in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums belegen sind.

Herstellung

Die Herstellung des Wohngebäudes muss nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen werden. Als Beginn der Herstellung bei Gebäuden gilt das Datum der Baubeginnsanzeige.

Anschaffung

Bei Anschaffung ist die degressiven AfA nur dann anzuwenden, wenn der obligatorische Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.

Bei der Anschaffung neuer Gebäude, muss das Gebäude zudem bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft werden. Ein Gebäude gilt als fertiggestellt, wenn es entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann.

Dabei gilt als Zeitpunkt der Anschaffung der Zeitpunkt der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht; also bei Übergang von Gefahr, Nutzen und Lasten auf den Erwerber. Für die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung müssen also Fertigstellung und Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht in einem Kalenderjahr zeitgleich liegen.

Geometrisch-degressive Abschreibung

Die geometrisch degressive AfA kann mit 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden. Abweichend von der degressiven AfA nach § 7 Abs 5 EStG ist für die geometrisch-degressive Abschreibung § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG also zeitanteilig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung anzuwenden.

 Wenn die geometrisch degressive AfA nach § 7 Abs 5a EStG vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig. Es müsste dann zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG gewechselt werden.

 

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Sonntag, 23. August 2026

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