CPM Steuerberater News
Änderungen beim Sammelposten (§ 6 Abs. 2a EStG)
Nach momentaner Gesetzeslage kann für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ein Sammelposten im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs gebildet werden.
Das kann geschehen, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das einzelne Wirtschaftsgut 250 €, aber nicht 1.000 € übersteigen.
Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und in den folgenden vier Wirtschaftsjahren gleichmäßig gewinnmindernd aufzulösen (§ 6 Abs. 2a Satz 1 und 2 EStG); also auf 5 Jahre zu verteilen.
Die Betragsgrenze für die Bildung eines Sammelpostens soll nun deutlich auf 5.000 € angehoben werden. |
Gleichzeitig soll die Auflösungsdauer eines gebildeten Sammelpostens auf drei Jahre verringert werden.
Durch die Einbeziehung höherpreisiger Gegenstände und der Anhebung des jährlichen AfA-Volumens auf 1/3 des Sammelpostens bewirken die Änderungen eine schnellere Abschreibung und einer vorzeitigen Gewinnreduzierung und damit früheren Steuerersparnis für die Unternehmen.
Hinweis: Die vorgesehenen Änderungen sollen erstmals auf Wirtschaftsgüter anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden.
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