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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (729 Worte)

Steuerliche Besonderheiten in der Einkommensteuer für Soldaten

Für Soldaten gibt es spezielle steuerlichen Abzugsmöglichkeiten in der Steuererklärung.

Mit diesem Artikel informieren wir Sie über die steuerlichen Besonderheiten von Soldaten und über die Steuersparmöglichkeiten.

Werbungskosten (berufliche Aufwendungen)

Die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind absetzbar. Diese Aufwendungen betreffen die Fahrten zur Stammkaserne oder Fliegerhorst, auf dem der Soldat(in) fest stationiert ist.

Hinweis: Ein Schiff ist keine erste Tätigkeitsstätte.

Absetzbar ist die verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 €. Hierbei zählt die einfache Entfernung ab dem ersten Kilometer.

Kosten für eine Auswärtstätigkeit können auch berücksichtigt werden. Diese entstehen z.B. bei vorübergehender Abkommandierung oder durch Einzelbefehl an einen Ort außerhalb der Stamm-Kaserne. Dies kann verschiedene Gründe haben:

  • Lehrgängen,
  • Erkundungen,
  • Truppenübungsplatzaufenthalten oder
  • sonstige Übungen oder Einsätze.

In diesem Rahmen sind die Fahrtkosten mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer bei Nutzung eines PKW oder 0,20 
€ bei Nutzung eines anderen motorbetriebenen Fahrzeugs.  

Hinweis: Als Beifahrer ohne eigene Kostenbeteiligung können keine Pauschalen angesetzt werden.

Eine Auswärtstätigkeit liegt bei einer zeitlich befristeten Versetzung von bis zu 48 Monate vor.

Mehraufwendungen für Verpflegung können grundsätzlich für drei Monate pro Versetzung mit gesetzlichen Pauschalen berücksichtigt werden. Dies gilt auch für Auslandseinsätze.

Bei einer Abwesenheit zwischen 8 und 24 Stunden sind 14 € ansetzbar. Das ist die sogenannte kleine Spesenpauschale. Wenn die übliche Tätigkeitsstelle für mehr als 24 Stunden verlassen wird, sind 28 € pauschal absetzbar.

Ist der Soldat(in) mehrtägig unterwegs, sind für den An- und Abreisetag jeweils pauschal 14 € ansetzbar (ohne Prüfung der wirklichen Abwesenheitsdauer).

Hinweis: Die Pauschbeträge werden bei der Bereitstellung von Gemeinschaftsverpflegung gekürzt. Bei der Bereitstellung aller drei Teilmahlzeiten findet eine Kürzung auf 0 € statt.

Kosten der Unterkunft fallen in der Praxis nur selten an. Sollten dennoch Aufwendungen anfallen, sind diese entsprechend der nachgewiesenen Kosten, als Werbungskosten absetzbar.

Hinweis: Von allen angefallenen Kosten sind die Erstattungen vom Dienstherr wieder anzuziehen, so dass nur die eigene Belastung absetzbar bleibt.

Bei Auslandseinsätzen können je nach Einsatzland unterschiedliche Pauschalen für die Verpflegungen angesetzt werden. Auch hier gelten die eben bereits beschriebenen Kürzungsregeln.

Bei Auslandseinsätzen neben den Kosten für Heimfahrten auch Telefonkosten geltend gemacht werden.

Hinweis: Zum Nachweis der entstandenen Kosten müssen die Belege aufbewahrt und ggf. dem Finanzamt vorgelegt werden.

Wird ein steuerfreier Auslandszuschlag gezahlt, müssen die gesamten Werbungskosten im Verhältnis 
„steuerfreier Auslandsverwendungszuschlag und "steuerpflichtiger Bruttoarbeitslohn“ aufgeteilt werden.

Wichtige Teile der abzugsfähigen Werbungskosten bilden die Aufwendungen für Arbeitsmittel und das Arbeitszimmer.

In Abzug gebracht werden können in diesem Rahmen Aufwendungen für z.B.:

  • Fachbücher,
  • für die Anschaffung bzw. Reinigung der Uniformen oder
  • für beruflich genutzte Computer (ab 2022 grundsätzlich sofort abschreibbar),
  • Reinigungskosten bei Nutzung einer privaten Waschmaschine (hier sollten die angefallenen Aufwendungen glaubhaft belegt werden können)

Hinweis: Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind ggf. nur eingeschränkt abzugsfähig. Hier ist es notwendig, dass vom Dienstherrn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt dann vor, wenn am neuen Dienstort eine Zweitwohnung bezogen wird und die ursprüngliche 
Wohnung am Lebensmittelpunkt beibehalten bleibt. Am Lebensmittelpunkt muss ein eigener Hausstand bestehen. Ein eigener Hausstand liegt bereits dann vor, wenn eine finanzielle Beteiligung von mehr als 10% an den Gesamtkosten der dortigen Haushaltsführung erfolgt.

Im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung können in der Einkommensteuerklärung die selbst getragenen Kosten berücksichtigt werden. Diese können sein:

  • Fahrtkosten zum doppelten Haushalt,
  • Mehraufwendungen für Verpflegung (auf die ersten 3 Monate beschränkt),
  • Kosten der Unterkunft,
  • Kosten für die Anschaffung notwendiger Einrichtungsgegenstände.

Selbst getragene Fortbildungskosten/Ausbildungskosten, zählen ebenfalls zu den abzugsfähigen Werbungskosten. Steuerfreie Erstattungen des Dienstherrn bzw. des Berufsförderungsdienstes müssen daher von den Gesamtkosten abgezogen werden.

Auch Soldatinnen und Soldaten können für Fernlehrgänge, die von Zuhause aus durchgeführt werden, die Homeoffice-Pauschale zum Abzug bringen.

Hinweis: Die Pauschale wird nur für die Tage gewährt, an denen die Fortbildungsmaßnahme ausschließlich von der häuslichen Wohnung aus durchgeführt wird, Es darf keine außerhalb der Wohnung liegende Betätigungsstätte aufgesucht worden sein. Die Home-Office-Pauschale beträgt 6 € pro Tag und ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Jahr bis 2022 begrenzt.

Hinweis: Ab 2023 beträgt der Höchstbetrag 1.260 € jährlich. Es sind somit ab 2023 210 statt 120 Homeoffice-Tage begünstigt.

Beiträge zu Berufsverbänden wie für den Deutschen Bundeswehrverband e.V., den Beamtenbund oder eine Gewerkschaft sind ebenfalls abzugsfähige Werbungskosten. Auch ehrenamtliche Tätigkeiten für Berufsverbände können zu Werbungskosten führen, wenn in diesem Rahmen zwangsläufig Aufwendungen entstanden sind..

Hinweis: Der Mitgliedsbeitrag für das Bundeswehr-Sozialwerk e.V. ist eine Zuwendung bzw. Spende gem. § 10b EStG und nur in diesem Rahmen abzugsfähig.

Weitere Werbungskosten sind beispielsweise

  • Versicherungsbeiträge (Diensthaftpflicht, Einzelunfall, Dienstrechtschutz),
  • beruflich bedingte Bewirtungskosten.
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Montag, 29. April 2024

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