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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.


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Das Verschonungsregelsystem wird neu ausgerichtet

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 26. Juli 2022 (II R 25/20) wegweisend zur Erklärung zur optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass der bis zum 30.06.2016 für die Gewährung der Vollverschonung von Betriebsvermögen maßgebende Anteil des Verwaltungsvermögens auch bei mehreren gleichzeitig übertragenen wirtschaftlichen Einheiten für jede Einheit gesondert zu ermitteln ist.

Bei einer einheitlichen Schenkung von mehreren wirtschaftlichen Einheiten kann die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert abgegeben werden.

Wurde die Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit abgegeben, die die Anforderungen an die Vollverschonung nicht erfüllt, ist für diese wirtschaftliche Einheit auch nicht die Regelverschonung zu gewähren. 

Bei der Schenkung mehrerer wirtschaftlicher Einheiten musste der Antrag auf Verschonung – sei es Regel- oder Optionsverschonung – nach der bisherigen Auffassung der Verwaltung einheitlich erfolgen. Dies galt auch für Erbfälle. Entsprechend den Verschonungsregelungen wurde die Lohnsummenprüfung nach Ende der Behaltensfrist durchgeführt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jedoch in seinem Urteil vom 26.7.2022 (II R 25/20) auf Inkonsistenzen im § 13a ErbStG hingewiesen und sich für eine individuelle Gewährung der Begünstigung für jede wirtschaftliche Einheit ausgesprochen. 

Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung angeschlossen und die Anwendungsbereiche der Verschonungssystematik und des Lohnsummentests im § 13a ErbStG grundlegend neu geregelt, wie die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 22.12.2023 zeigen.

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Sonntag, 23. August 2026

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