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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (425 Worte)

Anforderungen an die Steuerfreiheit von Feiertags- und Nachzuschlägen

Das Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht hat sich mit  Urteil v. 09.11.2022 (4 K 145/20) zur Steuerfreiheit für Nachtarbeit bei fehlender Dokumentation der Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass für die Steuerfreiheit nach § 3b Abs. 1 EStG es unschädlich sein kann, wenn die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen über die getätigten Angaben hinaus keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten.

Gem. § 3b Abs. 1 EStG sind Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit neben dem Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent des Grundlohns nicht übersteigen. Grundlohn ist gem. § 3b Abs. 2 EStG der laufende Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum zusteht. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Nachtarbeit, der Einhaltung des Maximalbetrags und der Lohnzahlung neben dem Grundlohn für die tatsächlich geleistete Nachtarbeit liegen vor; darüber besteht zwischen den Beteiligten auch kein Streit.

Es ist insoweit unschädlich, dass die Aufzeichnungen des Klägers über die getätigten Angaben hinaus keine genaue Anfangs- und Schlusszeit der jeweiligen Nachtarbeit beinhalten. Zwar ist dem Finanzamt dahingehend zuzustimmen, dass die Steuerfreiheit als steuergünstige Tatsache grundsätzlich vom Steuerpflichtigen darzulegen und zu beweisen ist; dies führt aber nicht dazu, dass § 3b EStG unanwendbar ist, wenn in den Aufzeichnungen keine genaue Anfangs- und Schlusszeit festgehalten wird.

Dabei ist im Ausgangspunkt darauf hinzuweisen, dass § 3b EStG – anders als z.B. § 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG – konkrete Inhalte erforderlicher Aufzeichnungen für die Begünstigung nicht vorsieht und die vom Finanzamt geforderten Aufzeichnungen damit keine materielle Voraussetzung für die Steuerbefreiung darstellen können.

Zudem ist festzustellen, dass auch sonst keine Rechtsgrundlage erkennbar ist, wonach die Anwendung der Norm trotz unstreitigen Vorliegens ihrer materiell-rechtlichen Voraussetzungen unanwendbar bleiben sollte.

Soweit das Finanzamt auch rügt, dass das Fehlen der Uhrzeiten im Einzelfall eine Prüfung erschweren könnte, ist dies gut nachvollziehbar. Soweit sich aus diesem Grund im Einzelfall Zweifel am Vorliegen der Voraussetzungen ergeben, könnte dies im Lichte der Beweislast zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen; auch könnte in einem solchen Zweifelsfall geprüft werden, ob eine Schätzung in Betracht kommt, soweit wegen unklarer Aufzeichnungen keine „ausreichenden Aufklärungen“ (§ 162 Abs. 2 S. 1 AO) über die Angaben des Steuerpflichtigen möglich sind.

Das Gericht hat über diese beiden Rechtsfolgen im Streitfall indes nicht zu befinden, da eine weitere Beweisführung oder weitere Aufklärungen bei einem Sachverhalt, welcher die Voraussetzungen der Begünstigung unstreitig und zur Überzeugung des Gerichts erfüllt, nicht erforderlich ist. Denn die Aufzeichnungen erfüllen keinen Selbstzweck, sondern dienen allein der richtigen Anwendung der steuerlichen Vorschriften im konkreten Einzelfall.

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