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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (352 Worte)

Zuschläge für Bereitschaftszeiten können komplett steuerfrei sein

Der BFH hatte sich bereits mit mehreren Urteilen zu den Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung geäußert.

Hierzu stellte der BFH im Urteil vom 27.8.2002 (VI R 64/96) fest, dass wenn in begünstigten Zeiten des § 3b EStG Rufbereitschaft angeordnet ist, Zuschläge zur Rufbereitschaftsentschädigung steuerfrei sind, soweit sie die in § 3b EStG vorgesehenen v.H.-Sätze, gemessen an der Rufbereitschaftsentschädigung, nicht übersteigen.

Diese Vergütungen sind im weitesten Sinne Ertrag der Arbeit, nämlich Entgelte dafür, dass sich die Arbeitnehmer – wie arbeitsvertraglich geschuldet – bereitgehalten haben. Folglich haben die Arbeitnehmer – nach dem möglichen Wortsinn – i. S. von § 3b EStG eine tatsächliche Arbeitsleistung erbracht. Damit liegen nicht lediglich solche – nicht steuerbefreite – Lohnbestandteile vor, die bloß an begünstigte Zeiten anknüpfen, ohne dass in ihnen auch tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht werden.

Der geringeren Beeinträchtigung bei Rufbereitschaft gegenüber der bei voller Arbeitserbringung in den begünstigten Zeiten ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Grenzen der Steuerbefreiung nicht an dem bei voller Arbeitsleistung auf einen Stundenlohn umzurechnenden Grundlohn zu orientieren sind, sondern an dem Entgelt, das für Stunden gewährt wird, für die Rufbereitschaft angeordnet ist. Da diese Grenzen im Streitfall bei den Zuschlägen zum Rufbereitschaftsentgelt eingehalten sind, hat die Klägerin für die Zuschläge zu Recht keine Lohnsteuer einbehalten.
  1. Ein Feiertagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn der Zuschlag 125% des Grundlohns nicht übersteigt.
  2. Ein Sonntagszuschlag bleibt steuerfrei, wenn er 50% des Grundlohns nicht übersteigt.

Höhe der Zuschläge:

  • Für Nachtarbeit (20.00 Uhr bis 06.00 Uhr) kann  ein steuerfreier Zuschlag iHv 25% des Grundlohns (maximal 50€) gezahlt werden.
  • Für Nachtarbeit (00.00 Uhr bis 04.00 Uhr) kann ein steuerfreier Zuschlag gezahlt werden iHv 40% des Grundlohns, wenn die Arbeit vor 00.00 Uhr aufgenommen werde.
  • Für Sonntagsarbeit kann ein steuerfreier Zuschlag gezahlt werden iHv 50% des Grundlohns.
  • Für Arbeit an Sylvester (ab 14.00 Uhr) und an den gesetzlichen Feiertagen kann ein steuerfreier Zuschlag gezahlt werden iHv 125%.
  • An besonderen Feiertagen wie 01. Mai; Weihnachten und 01. und 02. Weihnachtsfeiertag kann ein steuerfreier Zuschlag gezahlt werden iHv 150%.
  • Treten die Sachverhalte kumuliert auf, kommen auch die Obergrenzen kumulativ zur Anwendung.
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Sonntag, 28. April 2024

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