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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (349 Worte)

Mitarbeiterbeteiligung § 19a EStG

Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) treten nunmehr auch hinsichtlich des § 19a EStG einigen Änderungen in Kraft.

Die wesentlichsten Änderung hinsichtlich der (vorläufigen) Steuerfreistellung von Beteiligungen an Mitarbeiter sind die Schwellenwerte für die begünstigten Unternehmen. Zukünftig können Beteiligungen zur Mitarbeiterbindung ausgegeben werden für folgende Unternehmen:

+ Jahresumsatz bis maximal 100 Mio €,
+ Jahresbilanzsumme bis maximal 86 Mio €,
+ Mitarbeiterzahl bis weniger als 1.000,
+ Alter des Unternehmens maximal 20 Jahre,
+ die Schwellenwerte dürfen an zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden,
+ zur Feststellung der Schwellenwerte gelten die abgeschlossenen Jahresabschlüsse


Weiterhin hat sich die Haltefrist der ausgegebenen Beteiligungen verlängert von bislang 12 Jahre auf 15 Jahre oder vorher bei Ausscheiden des Mitarbeiters (bei Verkauf der Anteile). Neu eingeführt wurde der § 19a Abs. 4 EStG, der eine Haftungsübernahme des Arbeitgebers möglich macht, so dass auch darüber hinaus vorerst keine Lohnsteuer entstehen würde, bis zum endgültigen Verkauf.

Werden einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber oder einem Gesellschafter seines Arbeitgebers zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn Vermögensbeteiligungen an dem Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder verbilligt übertragen, so unterliegt der Vorteil im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 im Kalenderjahr der Übertragung nicht der Besteuerung

Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des Satzes 1 ist der Freibetrag nach § 3 Nummer 39 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. 

Dieser Freibetrag ist von 1.440 € auf 2.000 € angehoben worden.

Ein nicht besteuerter Vorteil im Sinne des Satzes 1 ist bei der Berechnung der Vorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3) einzubeziehen. Die Anschaffungskosten sind mit dem gemeinen Wert der Vermögensbeteiligung anzusetzen.

Die vorläufige Nichtbesteuerung kann im Lohnsteuerabzugsverfahren nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers angewendet werden. Eine Nachholung der vorläufigen Nichtbesteuerung im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer ist ausgeschlossen.

Die spätere Besteuerung erfolgt dann mittels der 1/5-Regelung, wenn seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung mindestens drei Jahre vergangen sind.

Ist der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung bei Überlassung abzüglich geleisteter Zuzahlungen des Arbeitnehmers bei der verbilligten Übertragung niedriger als der nicht besteuerte Arbeitslohn, so unterliegt nur der gemeine Wert der Vermögensbeteiligung abzüglich geleisteter Zuzahlungen der Besteuerung; BMF-Schreiben vom 16.11.2021 (RZ 51).



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Donnerstag, 02. Mai 2024

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