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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (416 Worte)

Lohnsteuerhaftungsbescheid gegen Arbeitgeber

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich die Lohnsteuer aus dem Gehalt des Arbeitnehmers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Stellt sich im Nachherein heraus, dass Subunternehmer sogenannte "Scheinselbständige" waren und diese später aufgrund einer Lohnsteuer- bzw. Außenprüfung oder einer Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung als Arbeitnehmer eingestuft werden, fallen nachträglich unter anderem Lohnsteuerbeträge an, die abgeführt werden müssen.

Für diese Lohnsteuerbeträge haften der Arbeitnehmer (§ 38 Abs. 2 EStG) und der Arbeitgeber (§ 42d EStG) gemeinsam. Meistens wird hierfür der (ehemalige) Arbeitgeber in Haftung genommen, da hier die Wahrscheinlichkeit des Erhaltens der Steuerforderung am höchsten ist bzw. am  schnellsten gezahlt werden kann. Für die Berechnung werden die ausgezahlten Gelder als "Nettolohn" deklariert werden. Auf diese Beträge rechnen sich dann die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeträge hoch.

Der BFH hatte zu dieser Problematik in einem Urteil (15.05.2013, VI R 28/12) Stellung bezogen und vertrat die Meinung, dass der Erlass eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides gegenüber dem Arbeitgeber dann rechtswidrig sei, wenn die Finanzbehörde ihr Auswahlermessen nicht ausübt. Eine Heilung von Auswahlermessensfehlern bei erstmaligen Ermessensüberlegungen sei in Revisionsverfahren unzulässig.

"Auswahlermessen" bedeutet, dass die Finanzbehörde bei der Inhaftungnahme begründen muss, warum der eine oder der andere Haftungsschuldner in Anspruch genommen werden soll. Hierbei spielt unter anderem die Schuld an der Entstehung der Rückstände eine Rolle.

Der BFH stellte ganz richtig dar, dass eigentlich der Arbeitnehmer die Lohnsteuer schuldet. Durch die beiden vorliegenden Haftungsvorschriften für die Arbeitnehmer und Arbeitgeber hätte das Finanzamt ein Auswahlermessen, das zu begründen sei, wenn es den einen oder den anderen in Haftung nehmen möchte.

Im geurteilten Fall lautete die Begründung des Finanzamtes zur Inhaftungnahme, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt hätte. Diese Begründung reichte dem BFH als Begründung zur Auswahlermessensentscheidung aber nicht aus.

Tipp:Haftungsbescheide sollten grundsätzlich sorgfältig auf die Auswahlermessensbegründung hin untersucht werden. Oft sind Haftungsbescheide eben wegen der entsprechenden Begründungen fehlerhaft. Diese Haftungsbescheide sollten daher unbedingt angefochten werden. Müssen die Haftungsbescheide dann zurückgenommen werden, kann das Finanzamt jedoch einen neuen Bescheid mit dann wahrscheinlich zutreffender Begründung hinsichtlich des Auswahlermessens erlassen. Eine Heilung der fehlerhaften Auswahlermessensentscheidung kann das Finanzamt bis zum Ende des Einspruchsverfahrens erwirken. Im Klageverfahren kann das Finanzamt die Ermessensentscheidung nur noch ergänzen; nicht aber erstmalig ausüben; § 102 S. 2 FGO. Hier steht: "Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen."

Zu Prüfen wäre eventuell auch die Möglichkeit der pauschalierten Besteuerung durch den Arbeitgeber. Hierbei ist jedoch der Arbeitgeber der Steuerschuldner; § 40 Abs. 3 EStG.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

 

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Montag, 29. April 2024

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