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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (430 Worte)

Geschäftsführerhaftung bei Insolvenz trotz Gutachten

Das Kammergericht (KG) hatte sich erneut mit Urteil vom 28.04.2022 (2 U 39/18) zur Geschäftsführerhaftung für Zahlungen des Geschäftsführers nach Eintritt der Insolvenz geäußert.

In der Urteilsbegründung beurteilte die Kammer, dass ein vom Insolvenzverwalter als Indiz der Überschuldung vorgelegter Jahresabschluss nicht schon deswegen ohne Aussagekraft sei, weil er vor Insolvenzeröffnung nicht mehr förmlich beschlossen und vom Geschäftsführer unterzeichnet werden konnte. Vielmehr sind dem Geschäftsführer konkrete Einwendungen in der Sache zumutbar.

Auch beantwortete die Kammer die Frage, ob sich der Geschäftsführer einer konzernangehörigen GmbH zur Exkulpation auf ein Anwaltsgutachten stützen kann, welches das Vorliegen von Insolvenztatbeständen im Wege einer reinen Konzernbetrachtung verneint.

Hat der auf die Erstattung von Zahlungen in der Insolvenz in Anspruch genommene Geschäftsführer die sorgfältige Plausibilitätskontrolle einer Insolvenzbegutachtung unterlassen, kann er nicht geltend machen, bei deren Vornahme hätte ihm der Fehler des Begutachtenden nicht auffallen müssen.

Die Geschäftsführer sind zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Der danach bestehende Erstattungsanspruch ist weiterhin zu verzinsen.

Die Insolvenzordnung geht vom Prinzip der Einzelgesellschaft aus und ein materielles Konzerninsolvenzrecht besteht nicht.

Die Formel "eine Person, ein Vermögen, eine Insolvenz" beansprucht auch dann Geltung, wenn es sich um konzernverbundene Unternehmensträger handelt.

Der Umstand, dass die Schuldnerin eine Gesellschaft in einem Konzernverbund bzw. einer Unternehmensgruppe ist, führt daher nicht dazu, dass die Liquidität der übrigen Gesellschaften berücksichtigt werden kann.

Vielmehr muss die Zahlungsunfähigkeit für jede Konzerngesellschaft selbst bestimmt werden, so dass auch keine konzern- bzw. unternehmensgruppenübergreifende Berücksichtigung der Liquidität erfolgen kann.

Den Beweis für das Vorliegen der objektiven Voraussetzungen der Insolvenzreife hat der Anspruchsteller des Insolvenzantrages zu erbringen. Dabei kommt einer Handelsbilanz indizielle Bedeutung zu. Legt der Anspruchsteller eine Handelsbilanz vor, hat er die insolvenzrechtlich bedeutsamen Abweichungen mitzuteilen, bspw. den vom Ansatz in der Handelsbilanz bzw. vom Fortführungswert abweichenden Liquidationswert. Erläutert er weiter, ob und ggf. in welchem Umfang stille Reserven oder sonstige aus der Handelsbilanz nicht ersichtliche Vermögenswerte vorhanden sind, ist es Sache des beklagten Geschäftsführers, im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast im Einzelnen vorzutragen, welche stillen Reserven oder sonstigen für eine Überschuldungsbilanz maßgeblichen Werte in der Handelsbilanz nicht abgebildet seien.

Die schuldhafte Verletzung der Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrages scheidet aus, wenn eine in Auftrag gegebene fachkundige Prüfung einer möglichen Insolvenzsituation vorliegt und diese für den Geschäftsführer bei der gebotenen Plausibilitätskontrolle nachvollziehbaren Feststellung führt, dass keine Insolvenzsituation gegeben ist. 

Sollte jedoch bei dem Gutachten ein Rechtsirrtum der fachkundigen Stelle vorliegen, kann ein Verschulden des Geschäftsführers ausgeschlossen sein. Jedoch sind hieran strenge Anforderungen gestellt. Der betroffene  Geschäftsführer muss sich mit der gebotenen Sorgfalt um die Klärung aller zweifelhafter Fragen bemüht haben.

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Samstag, 27. April 2024

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