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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (602 Worte)

Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen

Der BFH hatte sich Beschluss vom 15. November 2022 (VII R 23/19) erneut und deutlich zur Geschäftsführerhaftung, zum Überwachungsverschulden und zum ggf. eigenen Unvermögen geäußert.

In dem Beschluss machte der Senat deutlich, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen kann, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen.

Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen.

Gemäß § 191 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 Abgabenordnung (AO) kann, wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Der Geschäftsführer einer GmbH kann haften, soweit deren Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder soweit infolgedessen Steuervergütungen oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.

Der Geschäftsführer der GmbH hat u.a. die Pflicht, die Steuererklärungen vollständig, richtig und rechtzeitig abzugeben (§§ 149, 150 AO, § 31 des Körperschaftsteuergesetzes i.V.m. § 25 Abs. 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes, § 14a des Gewerbesteuergesetzes i.V.m. § 25 der Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung, § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes) und unzutreffende Steuererklärungen unverzüglich zu berichtigen (§ 153 AO). Außerdem ist er verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Steuern aus den von ihm verwalteten Mitteln entrichtet würden.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung indiziert die objektive Pflichtwidrigkeit seines Verhaltens das Verschulden.

Der erkennende Senat hat zwar entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH nicht verpflichtet ist, die steuerlichen Angelegenheiten der GmbH selbst zu erledigen. Er ist vielmehr grundsätzlich befugt, die Erledigung anderen Personen zu übertragen.

Der Geschäftsführer darf aber nur innerhalb gewisser Grenzen der Redlichkeit seiner Hilfspersonen Vertrauen schenken, wenn er sich nicht dem Vorwurf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung aussetzen will. Er ist daher verpflichtet, diejenigen Personen, denen er die Erledigung der ihm als Vertreter des Steuerpflichtigen auferlegten steuerlichen Pflichten überträgt, sorgfältig auszuwählen und laufend zu überwachen.

Er muss sich insbesondere ständig so eingehend über den Geschäftsgang unterrichten, dass er unter normalen Umständen mit der ordnungsgemäßen Erledigung der Geschäfte rechnen kann bzw. dass ihm ein Fehlverhalten des beauftragten Dritten rechtzeitig erkennbar wird.

Mangelhaftes Überwachen der zur Pflichterfüllung herangezogenen Personen hat der erkennende Senat regelmäßig als grob fahrlässige Pflichtverletzung ("Überwachungsverschulden") eingestuft, wenn er auch betont hat, dass die Entscheidung, welche Überwachungsmaßnahmen von einem Geschäftsführer zu treffen sind, wenn er die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten auf andere überträgt, weitgehend von den Umständen des Einzelfalls abhängt.

An die Überwachungsmaßnahmen eines Geschäftsführers müssen dabei umso größere Anforderungen gestellt werden, je weniger dieser sich ein auf Tatsachen gegründetes Urteil darüber bilden konnte, ob die für die Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft hinzugezogenen Personen die notwendige Gewähr der zuverlässigen Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten der Gesellschaft bieten.

Auf das eigene Unvermögen, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen, kann sich dabei niemand berufen.

Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme des Geschäftsführeramtes absehen bzw. dieses Amt niederlegen.

Wer hingegen die Stellung eines Geschäftsführers nominell und formell übernimmt, haftet, sofern ihm auch der Vorwurf persönlichen Verschuldens mindestens vom Grade grober Fahrlässigkeit gemacht werden kann, nach § 69 AO grundsätzlich auch dann, wenn er nicht befähigt oder aus irgendwelchen Gründen nicht in der Lage ist, seinen Überwachungsaufgaben nachzukommen.

  • So hat der erkennende Senat beispielsweise entschieden, dass sich der Geschäftsführer einer GmbH nicht damit entschuldigen kann, dass in Wirklichkeit der Ehepartner die Geschäftsführertätigkeit wahrgenommen habe.
  • Dasselbe gilt für den Einwand, dass es sich bei dem nominell bestellten Geschäftsführer bzw. der nominell bestellten Geschäftsführerin lediglich um einen "Strohmann" bzw. eine "Strohfrau" gehandelt habe und die Geschäfte tatsächlich von einer anderen Person geführt worden seien
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Samstag, 27. April 2024

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