Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (589 Worte)

Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) - überlegenswert

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) ist eine Kombination aus Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft.

Die KGaA wird vor allem in Kombination mit einer haftungsbeschränkten Kapitalgesellschaft als Komplementär umgesetzt z.B. als GmbH & Co KGaA oder als AG & Co KGaA. 

Der hybride Charakter (Personengesellschaft und Kapitalgesellschaft) der KGaA schafft eine parallele Anwendung der Prinzipien der transparenten und der intransparenten Besteuerungskonzepte.

Die KGaA eine große KG. Der Komplementär, der persönlich haftende Gesellschafter, ist meistens eine Kapitalgesellschaft. Die hybride gesellschaftsrechtliche Struktur führt zu einer hybriden Anwendung der Steuergesetze hinsichtlich des persönlich haftenden Gesellschafters als eigenständiger Rechtsfigur neben den weiteren Anteilseignern.

Die KGaA ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Dabei haftet mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt (persönlich haftender Gesellschafter). Die weiteren Gesellschafter an dem aus Aktien bestehenden Grundkapital sind beteiligt, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

Der Gewinnanteil entspricht dem Anteil des Aktionärs am Grundkapital der Gesellschaft.

  • Bei Nennbetragsaktien ist das Verhältnis des Nennbetrags zum Grundkapital maßgeblich,
  • bei Stückaktien die Zahl der Aktien.

Besteuerung der KGaA

Grundsätzlich: Die Gewinne von Personengesellschaften werden jedem einzelnen Gesellschafter zugerechnet und sind von diesem zu versteuern (Transparenzprinzip bzw. Mitunternehmerprinzip). Die Gewinne von Kapitalgesellschaften werden von der Gesellschaft selbst und eigenständig versteuert  (Trennungsprinzip).

Die Besteuerung der KGaA als „Mischform“ erfolgt in der Art, dass der Anteil der Gesellschafter, die einem Personengesellschafter bzw. Mitunternehmer ähneln (Komplementäre) von diesen individuell versteuert wird. Der Anteil am Gewinn, der den körperschaftsteuerlich organisierten Aktionären (Komamditisten) zugerechnet wird, wird wie bei einer Kapitalgesellschaft besteuert.

Besteuerung der Komplementäre als Mitunternehmer

  1. Es wird der Gewinn ermittelt auf Ebene der KGaA gemäß einer unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtige Kapitalgesellschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG; inkl. Sonderleistungen und Vergütungen für die Geschäftsführung.
  2. Es werden die auf den Komplementär entfallenden Teile des Gewinns abgesondert und dem persönlich haftenden Gesellschafter unmittelbar zugerechnet - die Literatur spricht hier von der Wurzeltheorie. Die Berücksichtigung direkt beim Komplementär erfolgt über eine außerbilanzielle Kürzung des Gewinns der KGaA.

Komplementäre werden also wie Mitunternehmer einer Personengesellschaft besteuert. Diese haben gewerbliche Einkünfte nach § 15 EStG. Anwendung findet § 8b KStG bzw. § 3 Nr. 40 EStG, je nachdem ob die Gewinne der Körperschaftsteuer oder der Einkommensteuer unterliegen.

Die Kommanditisten hingegen werden wie Aktionäre besteuert, wenn eine Ausschüttung stattfindet. Für die Kommanditisten als Aktionäre findet hinsichtlich des Gewinnanteils grundsätzlich § 8b KStG Anwendung. 

Besteuerung der Kommanditisten als Aktionäre

Die Kommanditisten hingegen werden wie Aktionäre besteuert, wenn eine Ausschüttung stattfindet. Für die Kommanditisten als Aktionäre findet hinsichtlich des Gewinnanteils grundsätzlich § 8b KStG Anwendung. 

Kommanditaktionäre erhalten ihren Gewinnanteil über Ausschüttungen aus der KGaA.

  • bei Privatanlegern als Dividendeneinkünfte i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Hier greift die Abgeltungsteuer (25 % zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer). Der Steuerabzug wird durch die KGaA vorgenommen und hat grundsätzlich abgeltende Wirkung. Dies gilt jedoch nicht, wenn Kommanditaktionäre einen Antrag auf Veranlagung zum progressiven Steuersatz gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG stellen.
  • Bei einer Veräußerung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen greift § 17 EStG bei einer Beteiligung von mindestens 1 % in den letzten 5 Jahren mit Anwendung des individuellen Steuersatzes. Der Veräußerungserlös ist gem. § 3 Nr. 40 EStG zu 40 % steuerfrei, die Anschaffungskosten sind gem. § 3c Abs. 2 EStG ebenfalls zu 40 % nicht abzugsfähig. Der Veräußerungsgewinn unterliegt nicht der Gewerbesteuer.

Gewerbesteuerrechtlich ist alleiniges Gewerbesteuersubjekt die KGaA inkl. der Gewinnanteile der Komplementäre. Sind diese Gewinnanteile vorher zum Zwecke der Körperschaftsteuer herausgelöst worden, müssen diese nun wieder hinzuaddiert werden. Eine doppelte Besteuerung mit Gewerbesteuer auf der Ebene des Komplementärs wird durch die Kürzung nach § 9 Nr. 2b GewStG vermieden.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Sonntag, 28. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)