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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (312 Worte)

Werkunternehmer sind keine arbeitnehmerähnliche Personen

Das FG Berlin hatte sich in einem Urteil vom 17.05.2023 (7 W 5/23) zur Einstufung von Selbständigen als arbeitnehmerähnliche Personen zu äußern.

In dem Urteil wurden die Kriterien zur Einstufung noch einmal herausgearbeitet.

Arbeitnehmerähnliche Personen sind Personen, die zwar nicht als klassische Arbeitnehmer angestellt sind, aber dennoch in einer Arbeitsbeziehung zu einem Unternehmen stehen und Arbeitsleistungen erbringen.

Diese Arbeitsbeziehung kann rechtlich und wirtschaftlich verschiedene Formen annehmen, und die genaue Definition kann von Land zu Land unterschiedlich sein. Im Allgemeinen können arbeitnehmerähnliche Personen folgende Merkmale aufweisen:

  • Selbstständige, aber abhängige Tätigkeit: Diese Personen arbeiten in der Regel auf selbstständiger Basis, sind jedoch wirtschaftlich und organisatorisch stark von einem bestimmten Unternehmen abhängig.
  • Eingeschränkte unternehmerische Freiheit: Arbeitnehmerähnliche Personen haben oft weniger Entscheidungsfreiheit und Kontrolle über ihre Arbeitsbedingungen im Vergleich zu echten Selbstständigen.
  • Integration ins Unternehmen: Sie sind oft in die betrieblichen Abläufe und Strukturen des Unternehmens eingebunden und erbringen regelmäßig Leistungen für dasselbe.
  • Abhängigkeit von einem Arbeitgeber: Arbeitnehmerähnliche Personen sind oft von einem einzigen Auftraggeber abhängig und haben keine oder nur wenige andere Kunden oder Auftraggeber.
  • Schutzbedürftigkeit: Gesetzgeber haben in vielen Ländern Regelungen getroffen, um arbeitnehmerähnliche Personen vor Ausbeutung und sozialer Unsicherheit zu schützen. Dies kann die Anwendung von Arbeitsgesetzen und Sozialversicherungsregelungen auf diese Gruppe einschließen.

Die genaue rechtliche Definition und der Status von arbeitnehmerähnlichen Personen variieren je nach Land und können komplex sein. Die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, Selbstständigen und arbeitnehmerähnlichen Personen ist wichtig, da sie Auswirkungen auf Arbeitsrechte, Sozialversicherungsleistungen und Steuern haben kann.

In dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Berlin stellte der Senat dar, dass arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG einem Arbeitnehmer vergleichbar sozial schutzbedürftig sind. Hieran fehlt es, wenn ein Werkunternehmer zur Ausführung der von ihm geschuldeten Werkleistungen zwar keine Arbeitnehmer, aber Nachunternehmer beschäftigt. Damit tritt er selbst als Auftraggeber auf; dieser Einsatz von Nachunternehmern spricht in gleichem Maße wie die Beschäftigung eigener Arbeitnehmer für selbständiges Unternehmertum.

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Montag, 29. April 2024

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