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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (393 Worte)

Personengesellschaftsrechts-Modernisierungsgesetz (MoPeG)

Die Regelungen zur Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) im Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) werden grundlegend modernisiert.

Entsprechend des neuen § 705 Abs. 2 BGB wird nun zwischen der

  • rechtsfähigen und der
  • nicht rechtsfähigen GbR

unterschieden.

Eine rechtsfähige GbR liegt demnach vor, wenn die Gesellschaft

  • auf eine gewisse Dauer angelegt ist und
  • nach dem gemeinsamen Willen der Gesellschafter im eigenen Namen am Rechtsverkehr teilnehmen soll.

Eine nicht rechtsfähige GbR liegt hingegen dann vor, wenn sie nur den Gesellschaftern untereinander dienen soll, die Rechtsverhältnisse zu klären.

Beide Formen werden wie in der Vergangenheit durch den Abschluss eines Gesellschaftsvertrags errichtet. Hierbei verpflichten sich die Gesellschafter vertraglich, einen gemeinsamen Zweck entsprechend des Vertrags in bestimmter Weise zu erreichen.

Eine mögliche (nicht zwingende) Beitragspflicht schafft Verbindlichkeit gegenüber der rechtsfähigen GbR bzw. gegenüber den weiteren Gesellschaftern.

Die Rechtsfolgen der MoPeG treten zum 01.01.2024 für alle GbR-Gesellschaften automatisch ein.

Das heißt, dass ab dem 01.01.2024 alle bereits am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaften zu rechtsfähigen GbR werden. Alle nicht am Rechtsverkehr teilnehmenden Gesellschaften werden zu nicht rechtsfähigen GbR.

Rechtsfähige GbR

Grundlage für die Beurteilung der Gesellschaft als rechtsfähige GbR ist die Teilnahme am Rechtsverkehr. Jede unternehmerische Tätigkeit als Gewerbebetriebs oder als Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft oder einer Vermietung und Verpachtung stellt eine Teilnahme am Rechtsverkehr dar.

Zukünftig gehören nach § 713 BGB bei einer rechtsfähigen GbR die für die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten zum Vermögen der Gesellschaft selbst - nicht mehr den Gesellschaftern in gesamthänderischer Verbundenheit.

Alle Gesellschafter haften weiterhin als Gesamtschuldner persönlich für die Gesellschaftsverbindlichkeiten in unbeschränkter Höhe  mit ihrem Privatvermögen.

Eine rechtsfähige GbR ist ins das Gesellschaftsregister einzutragen.

Entsprechend des zukünftigen § 707 BGB können die Gesellschafter die rechtsfähige GbR bei dem Gericht eintragen lassen, in dessen Bezirk sie ihren Sitz hat. Durch die Eintragung ist die rechtsfähige GbR zugleich verpflichtet, den Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ zu führen.

In der Vergangenheit richteten sich die Beteiligungsverhältnisse der Gesellschafter nach Köpfen.

Zukünftig sichten sich die Stimmrechte sowie der Anspruch am Gewinn und Verlust vorrangig nach den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen.

Wenn keine Beteiligungsverhältnisse vereinbart wurden, richten sie sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Werte der Beiträge. Hierbei beinhalten "Beiträge der Gesellschafter" alle Leistungen zur Förderung des gemeinsamen Zwecks. Also auch die Leistung von Diensten. Sind auch Werte der Beiträge nicht vertraglich vereinbart worden, hat jeder Gesellschafter gleiche Stimmkraft und einen gleichen Anteil am Gewinn und Verlust.

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Sonntag, 28. April 2024

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