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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (378 Worte)

Lohnsteuernachschau § 42g EStG

Mit Wirkung vom 01.07.2013 hat der Gesetzgeber die Grundlagen für die neu gesetzlich verankerte Möglichkeit einer Lohnsteuer-Nachschau geschaffen; § 42 g EStG. In dem neu geschaffenen Gesetzestext heißt es:

(1) Die Lohnsteuer-Nachschau dient der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer. Sie ist ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung steuererheblicher Sachverhalte.

(2) Eine Lohnsteuer-Nachschau findet während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten statt. Dazu können die mit der Nachschau Beauftragten ohne vorherige Ankündigung und außerhalb einer Lohnsteuer-Außenprüfung Grundstücke und Räume von Personen, die eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit ausüben, betreten. Wohnräume dürfen gegen den Willen des Inhabers nur zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten werden. 

(3) Die von der Lohnsteuer-Nachschau betroffenen Personen haben dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist. § 42f Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG gilt sinngemäß. 

(4) Wenn die bei der Lohnsteuer-Nachschau getroffenen Feststellungen hierzu Anlass geben, kann ohne vorherige Prüfungsanordnung (§ 196 AO) zu einer Lohnsteuer-Außenprüfung nach § 42f EStG übergegangen werden. Auf den Übergang zur Außenprüfung wird schriftlich hingewiesen.

Laut diskutierter Meinung in Fachkreisen stellt sich die Frage, ob bei Durchführung einer Lohnsteuer-Nachschau noch eine Selbstanzeige durchgeführt werden kann. Denn die Frage besteht, ob die Lohnsteuer-Nachschau eine Prüfung im Sinne der Selbstanzeigenregelung ist. Laut § 42g Abs. 4 EStG geht die Lohnsteuer-Nachschau nur einer Lohnsteuer-Außenprüfung voraus. Es stellt sich somit die Frage, wann bzw. ob ein steuerlich relevanter Sachverhalt bereits entdeckt wurde.

Wie bei jeder neuen Gesetzesvorschrift stellen sich anfänglich noch einige Fragen. So auch die Frage, ob Durchsuchungen stattfinden dürfen, oder ob die mit der Nachschau beauftragten Beamten nur vorgelegte Unterlagen auswerten dürfen.

Weiterhin stellt sich die Frage, ob die Beamten auch Zugriff auf digitale Unterlagen haben dürfen. Gemäß Abs. 3 haben die betroffenen Personen "... dem mit der Nachschau Beauftragten auf Verlangen Lohn- und Gehaltsunterlagen, Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden über die der Lohnsteuer-Nachschau unterliegenden Sachverhalte vorzulegen und Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Feststellung einer steuerlichen Erheblichkeit zweckdienlich ist." Ein digitaler Datenzugriff ist offensichtlich nicht erlaubt.

In welchem Umfang die Finanzbehörde von der Möglichkeit der Lohnsteuer-Nachschau Gebrauch macht, bleibt abzuwarten.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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Dienstag, 07. Mai 2024

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