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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (247 Worte)

Renovierungskosten zur Brandschadenbeseitigung als anschaffungsnahe Herstellungskosten

Bislang blieb die offene Frage, ob Ausgaben für die Reparatur von Schäden, die nach dem Erwerb eines Gebäudes durch unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt (wie Naturkatastrophen, Sturmschäden oder nicht versicherte Brandschäden) entstehen, grundsätzlich als anschaffungsnahe Herstellungskosten angesehen werden können.

Im Urteil vom 28.11.2023 (10 K 2184/20 E) nahm das FG Düsseldorf zu einer offenen Rechtsfrage bezüglich eines Brandschadens Stellung. In dem Urteil stellte der Senat dar: 

  1. Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zur Beseitigung von Gebäudeschäden, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung aufgrund eines – von der Elektroinstallation ausgehenden - Brandschadens entstanden sind, rechtfertigen keine teleologische Reduktion der in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG enthaltenen Regelvermutung für das Vorliegen anschaffungsnaher Herstellungskosten, wenn ein bereits im Zeitpunkt der Anschaffung vorhandener verdeckter Mangel als Brandursache nicht ausgeschlossen werden kann.
  2. Demgegenüber sind die nicht für konstruktive bauliche Maßnahmen aufgewendeten Beträge zur unmittelbaren Beseitigung der Brandschäden sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.

Das Finanzgericht hat die Kosten für die Beseitigung von Brandschäden, also für den Ausbau und die Entsorgung der durch Feuer, Rauch, Löschwasser und Löscharbeiten zerstörten oder beschädigten Gebäudeteile, korrekterweise als sofort abzugsfähige Werbungskosten eingestuft.

Das Finanzgericht stuft die Renovierungskosten für bauliche Maßnahmen zur Beseitigung von Brandschäden als anschaffungsnahe Herstellungskosten ein. Obwohl der Brandschaden nach dem Kauf auftrat, konnte die Brandursache nicht geklärt werden. Daher kann nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden, dass ein bei der Anschaffung verdeckter Mangel als Brandursache möglich ist, trotz einer fachkundigen Überprüfung der Elektroinstallationen vor der Vermietung des Gebäudes.

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Samstag, 18. Mai 2024

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