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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (186 Worte)

Nichtabziehbarkeit von Forschungskosten

Vor einiger Zeit hatte ich über die Nichtabziehbarkeit von Aufwendungen einer ehrenamtlich tätigen Rentnerin berichtet, die Schülernachhilfe und Integrationshilfe in einer gemeinnützigen Organisation betreibt. Die Aufwendungen, die Ihr dabei entstehen Kosten wie für Schreibmaterial, Sprachlehrbücher, Fahrkosten, Telefon, Porto usw. können nicht als Werbungskosten in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden, da keine Gewinnerzielungsabsicht besteht. Soweit ja richtig. Aber gerecht?

Ich sage nein! Dies muss sich ändern!

Nun gibt es einen neuen Fall eines forschenden Pensionärs (Professor). Auch hier sind die ihm entstehenden Aufwendungen für seine freiwilligen Forschungen nicht abziehbar, da keine Gewinnerzielungsabsicht besteht (FG Hamburg, Urteil vom 19.07.2012, 3 K 33/11).

Auch hier sehe ich einen Bedarf an der Schaffung eines steuerlichen Sachverhaltes, der die Abziehbarkeit solcher Aufwendungen berücksichtigt, da die Ergebnisse offensichtlich der Allgemeinheit dienen - ich sehe da starke Parallelen zur o.g. Rentnerin.

Solche Aufwendungen fördern Umsätze bzw. Einkünfte, die später dann besteuert werden. Und darüber hinaus auch dem Allgemeinwesen dienen. Ob hier ein Tatbestand der Abziehbarkeit als Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen geschaffen wird, sei dahin gestellt. Eine Berücksichtigung sollte jedoch erfolgen, da das Prinzip der Besteuerung nach finanzieller Belastbarkeit berührt wird.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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Freitag, 26. April 2024

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