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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (412 Worte)

Optimaler Vorsteuerabzug aus laufenden Betriebsausgaben für Pkw

Die Zuordnung eines Gegenstands (z.B. Pkw) zum Unternehmen bestimmt den Vorsteuerabzug für diesen Gegenstand.

Das Recht auf einen Vorsteuerabzug für die laufenden Aufwendungen zur Nutzung dieses Gegenstandes (z.B. Betankung oder Wartung) ist davon unabhängig zu beurteilen.

So schon der BFH mit Urteil vom 07.12.2022 (XI R 16/21) zu den Reparaturkosten einer Photovoltaik-Anlage auf einem Hausdach: Maßgebend für den Vorsteuerabzug ist nicht nur die Verwendung der vom Steuerpflichtigen bezogenen Eingangsleistung, sondern auch der ausschließliche Entstehungsgrund des Eingangsumsatzes. Wird aufgrund der unsachgemäßen Montage einer unternehmerisch genutzten Photovoltaik-Anlage das Dach eines eigenen Wohnzwecken dienenden Hauses beschädigt, steht dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Schadens notwendigen Zimmerer- und Dachdeckerarbeiten der Vorsteuerabzug zu.

Was heißt das für die laufenden Betriebskosten eines Pkw?

Für die laufenden Betriebskosten eines nicht dem Unternehmensvermögen zugeordneten Pkw
heißt das, dass sich das Verbot des Vorsteuerabzugs nur auf die Höhe des Kaufpreises des nicht dem Unternehmen zugeordneten Anteils des Fahrzeugs bezieht.

Unabhängig davon können die im Zusammenhang mit dem laufenden Betrieb des Pkw anfallenden Vorsteuern (z. B. Betankung und Wartung) im Verhältnis der (separat nachzuweisenden) unternehmerischen zur privaten Nutzung abgezogen werden.

Dies gilt auch dann, wenn das Fahrzeug nicht oder nur teilweise dem Unternehmensbereich zugeordnet wurde. Oder auch wenn keine Vorsteuerabzugsberechtigung aus der Anschaffung bestand.

Wird ein nicht zum Unternehmen gehörender Gegenstand (gilt auch für den nicht dem Unternehmen zugeordneter Teil des Pkw) gelegentlich dem Unternehmen überlassen, können die im Zusammenhang mit dem Betrieb des Gegenstands anfallenden Vorsteuern (z. B. Vorsteuerbeträge aus Betrieb und Wartung eines nicht dem Unternehmen zugeordneten Kraftfahrzeugs) im Verhältnis der unternehmerischen zur unternehmensfremden Nutzung abgezogen werden.

Vorsteuerbeträge, die unmittelbar und ausschließlich auf die unternehmerische Verwendung des Kraftfahrzeugs entfallen (z. B. die Steuer für den Bezug von Kraftstoff anlässlich einer betrieblichen Fahrt mit einem privaten Kraftfahrzeug oder Vorsteuerbeträge aus Reparaturaufwendungen in Folge eines Unfalls während einer unternehmerisch veranlassten Fahrt), können unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG in voller Höhe abgezogen werden.

Es ist demnach sicherzustellen, dass die Tankbelege für die betrieblichen Fahrten aufbewahrt werden. Ertragsteuerlich gewinnmindernd abziehbar sind nur die Pauschalen iHv € 0,30. Erstattungsfähig sind jedoch darüber hinaus auch die Vorsteuerbeträge.

Für die Betriebskosten eines teilweise dem unternehmerischen Bereich zugeordneten Pkw gilt, dass für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Gebrauch, der Nutzung oder der Erhaltung dieses Pkw stehen, grundsätzlich das Aufteilungsgebot entsprechend gilt, so dass nur der unternehmerische Anteil gewinnmindernd auswirken darf (Abschn. 15.2c Abs. 2 UStAE).

Die Betriebskosten eines vollständig zum Betriebsvermögen zugeordneten Pkw berechtigen nach Maßgabe des § 15 UStG zum vollen Vorsteuerabzug.

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Sonntag, 28. April 2024

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