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Auch bei Grundstückserwerb zu gemeinnützigem Zweck fällt Grunderwerbsteuer an
Das FG Hamburg entschied, dass der Erwerb eines Grundstücks auch dann der Grunderwerbsteuer unterliege, wenn er zu einem gemeinnützigen oder sonst im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erfolge. Somit verstoße die Besteuerung nicht gegen das Grundgesetz.
Im vorliegenden Fall erwarb ein eingetragener Verein, der Kinderbetreuungseinrichtungen betreibt, ein bebautes Grundstück mit der Absicht, dort eine Kindertagesstätte einzurichten. Der Verein hatte die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids beantragt. Die Hamburger Richter lehnten den Antrag ab. Die Besteuerung des Grundstückserwerbs durch einen gemeinnützigen Verein sei mit dem Grundgesetz vereinbar, so die Richter.
(FG Hamburg vom 31.8.2012, 3 V 129/12)
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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