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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (301 Worte)

Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer

Der BFH hatte sich Beschluss vom 30. August 2023 (II B 45/22) zur "Gegenleistung" im Grunderwerbsteuerrecht zu äußern.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat heraus, dass Leistungen an einen Dritten zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes gehören, wenn sie gewährt werden, um das Grundstück in dem vereinbarten Zustand zu erwerben.

Es ist nicht entscheidend, ob ein Vertrag zugunsten Dritter vorliegt.

Zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung (Bemessungsgrundlage) nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück zu erwerben. Für den Umfang der Gegenleistung im grunderwerbsteuerrechtlichen Sinne ist entscheidend, in welchem Zustand die Vertragsbeteiligten das Grundstück zum Gegenstand des Erwerbsvorgangs gemacht haben.

Gegenstand des Kaufvertrags vom 20.05.2020 war das ‑‑abgesehen von dem Wohnrecht‑‑ lastenfreie Grundstück.

Die Kläger haben die Entschädigung dafür gezahlt, das ‑‑abgesehen von dem Wohnrecht‑‑ lastenfreie Eigentum an dem Grundstück zu erwerben.

Die Kläger hatten die Auflassungsvormerkung ausdrücklich nicht zur dinglichen Haftung übernommen.

Nicht nur die Löschung der Auflassungsvormerkung, sondern auch der Übergang des Eigentums am Grundstück war an die Entschädigungszahlung geknüpft.

Dies alles wurde verfahrensmäßig dadurch gewährleistet, dass der Notar von der Löschungsbewilligung der M erst Gebrauch machen und den Antrag auf Eigentumsumschreibung erst stellen durfte, nachdem auch die Entschädigung gezahlt war.

Auf die Frage, ob es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB handelte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Soweit das FG annehmen sollte, eine an einen Dritten bewirkte Leistung könne nur nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG zur Bemessungsgrundlage gehören, wenn ein solcher Vertrag vorliegt, ist dies nicht richtig.

Dies zeigt sich bereits daran, dass der Gegenstand des Erwerbsvorgangs auch ein Grundstück mit einem Gebäude sein kann, welches eine nicht mit dem Veräußerer identische Person erst noch zu errichten hat.

 

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Sonntag, 28. April 2024

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