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Gesellschafterdarlehen und Bürgschaften
Das BMF hat sich erneut mit Schreiben vom 07.06.2022 zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von Gesellschafterdarlehen (§ 17 Absatz 2a EStG), Bürgschaftsregress- und vergleichbaren Forderungen und der möglichen Einordnung der Verluste zu den Einkünften aus Kapitalvermögen geäußert.
In dem Schreiben heißt es u.a.:
Zu den nachträglichen Anschaffungskosten gehören insbesondere:
- offene oder verdeckte Einlagen,
- Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des
Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und - Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit
die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich
veranlasst war.
Die rein gesellschaftsintern wirkende Umgliederung einer freien Gewinnrücklage in eine zweckgebundene Rücklage führt nicht zu nachträglichen Anschaffungskosten auf den Geschäftsanteil des veräußernden Gesellschafters (BFH-Urteil vom 6. Dezember 2017, IX R 7/17, BStBl II 2019 S. 213).
Ob eine offene oder eine verdeckte Einlage vorliegt, richtet sich nach handels-, bilanzsteuer-
und körperschaftsteuerrechtlichen Grundsätzen.
Zu den offenen Einlagen zählen insbesondere Nachschüsse (§§ 26ff GmbHG), Barzuschüsse und sonstige Zuzahlungen (§ 272 Absatz 2 Nummer 4 HGB) wie Einzahlungen in die Kapitalrücklage.
Auch Einlagen, die in zeitlicher Nähe zur Veräußerung der Beteiligung geleistet werden (sog. Einlagen in letzter Minute), sind als offene Einlage i. S. v. § 17 Absatz 2a EStG zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juli 2018, IX R 5/15, BStBl II 2019 S. 194).
Zu den verdeckten Einlagen (vgl. R 8.9 Absatz 1 KStR) gehört insbesondere der Verzicht auf ein Gesellschafterdarlehen in Höhe des werthaltigen Teils. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich im Zeitpunkt des Verzichtes um ein fremdübliches oder um ein gesellschaftsrechtlich veranlasstes Darlehen handelt. Der Verzicht auf den nicht werthaltigen Teil des Gesellschafterdarlehens ist ggf. unter den Voraussetzungen des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 i. V. m. Satz 2 EStG zu berücksichtigen (vgl. Randnummer 18).
Das vollständige BMF-Schreiben lesen Sie bitte hier.
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