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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (477 Worte)

Keine Ansparabschreibung für Software

Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Dies gilt grundsätzlich auch für Standardsoftware, die auf einem Datenträger gespeichert ist (BFH, Urteil v. 18.5.2011 - X R 26/09; veröffentlicht am 31.8.2011).

Nach § 7g Abs. 3 EStG der im Jahr 2002 geltenden Fassung können Steuerpflichtige unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines neuen beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens eine Ansparabschreibung bilden.

Bewegliche oder unbewegliche WG können nach ständiger Rechtsprechung und allgemeiner Auffassung nur materielle Wirtschaftsgüter sein (bspw. BFH, Urteile v. 22.5.1979 - III R 129/74 sowie v. 3.7.1987 - III R 7/86; Blümich/Schreiber, § 5 EStG Rz 335). Für immaterielle Wirtschaftsgüter kommt eine Ansparabschreibung nicht in Betracht. Bei einheitlichen Wirtschaftsgütern, die sich aus materiellen und immateriellen Komponenten zusammensetzen, entscheidet die im Vordergrund stehende wirtschaftliche Bedeutung über deren Qualifikation. Entscheidend ist, ob es dem Erwerber überwiegend auf den materiellen oder den immateriellen Gehalt ankomme, ob der Verkörperung eine eigenständige Bedeutung zukomme oder ob sie lediglich als "Träger" den immateriellen Gehalt festhalten soll. Danach sind Computerprogramme jedweder Art grundsätzlich auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und somit aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt seien, unkörperlicher Natur und somit immaterielle Wirtschaftsgüter. Denn der materielle Gehalt des zu erwerbenden Wirtschaftsguts beschränkt sich auf den Datenträger, der lediglich dazu diene, die Software zu transportieren und in einen Computer zu übertragen. Eine weitere Funktion oder einen nennenswerten wirtschaftlichen Wert besitze der Datenträger nicht. Er verliert in der Regel mit der einmaligen Übertragung des Programms in einen Datenspeicher des Computers seine Bedeutung, ist allenfalls mit einer schützenden Verpackung vergleichbar.

Das Gericht hat im Streitfall weiterhin mangels Entscheidungserheblichkeit offen gelassen, ob es im Interesse der Vereinfachung und Typisierung der in R 31a EStR 2001 bzw. R 5.5 Abs. 1 EStR 2008 zum Ausdruck gekommenen Auffassung der Finanzverwaltung folgen könnte, nach der Trivialprogramme bewegliche (also materielle) Wirtschaftsgüter sind und Computerprogramme mit Anschaffungskosten von weniger als 800 DM bzw. 410 € stets als Trivialprogramme gelten.

Eine Unterscheidung materieller und immaterieller Wirtschaftsgüter ist - wie der Fall zeigt - von großer Bedeutung. Für immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gilt nach § 5 Abs. 2 EStG ein Aktivierungsverbot, wenn sie unentgeltlich erworben wurden. Im Übrigen können für immaterielle Wirtschaftsgüter weder die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Abs. 2 und 2a EStG) noch die degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31.12.2008 und vor dem 1.1.2011 angeschafft oder hergestellt worden sind) oder Investitionszulagen in Anspruch genommen werden.

Nach dem jeweiligen Gesetzeswortlaut sind zwar nur bewegliche Anlagegüter begünstigt -damit sind aber zugleich immaterielle Wirtschaftsgüter ausgeschlossen, weil sie sich einer Unterscheidung hinsichtlich Beweglichkeit oder Unbeweglichkeit entziehen. Die hier zur Ansparabschreibung nach § 7g EStG a.F. ergangene Entscheidung ist auch auf den seit dem VZ 2007 zu gewährenden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG anzuwenden und bei vom Kalenderjahr abweichendem Wirtschaftsjahr für Wirtschaftsjahre, die nach dem 17.8.2007 enden (§ 52 Abs. 23 Satz 1 EStG).

Quelle: BFH online, NWB online 31.08.2011

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