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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (427 Worte)

Auflösung einer Ansparrücklage bei Einbringung in eine KG

Ist die Durchführung der Investition in einem Einzelunternehmen, mit der ein Finanzierungszusammenhang bestanden hat, nach dessen Einbringung in eine Personengesellschaft objektiv nicht mehr möglich, so ist eine Ansparrücklage aufzulösen (entgegen FG Niedersachsen, Urteil v. 25.3.2009 - 2 K 273/06), da die beiden Betriebe selbständig und nicht als Einheit zu betrachten sind (FG Münster, Urteil v. 26.5.2011 - 3 K 1416/08 E,G,EZ; Revision zugelassen).

Eine Ansparrücklage kann nicht mehr gebildet werden, wenn der Betrieb bereits veräußert oder aufgegeben worden ist. Die Rücklage kann also nicht auf den Erwerber übertragen werden, da die Ansparrücklage auf den konkreten Betrieb bezogen ist und die geplante Investition infolge der Veräußerung oder Aufgabe des Betriebs nicht durchgeführt werden kann. Die Ansparrücklage kann folglich auch nicht zurückbehalten und auf einen anderen Betrieb des Steuerpflichtigen übertragen werden (vgl. BFH, Urteile v. 10.11.2004 - XI R 69/03 und v. 20.12.2006 - X R 31/03).

Das Gericht führte aus: Im vorliegenden Fall war die Durchführung der vom Kläger zum Bilanzstichtag geplanten Investitionen in seinem Einzelunternehmen im Zeitpunkt der Erstellung des Jahresabschlusses objektiv nicht mehr möglich. Denn der Kläger hatte sein Einzelunternehmen zu diesem Zeitpunkt bereits in die neue GmbH & Co. KG eingebracht. Diese Einbringung eines Einzelunternehmens in eine GmbH & Co. KG ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat auch für den vorliegenden Fall anschließt, ein tauschähnlicher Vorgang und damit als Betriebsveräußerung zu qualifizieren (vgl. BFH, Urteil v. 7.7.1998 - VIII R 5/96). Der Kläger konnte daher zum Zeitpunkt der Bildung der Ansparabschreibung in seiner Gewinnermittlung die von ihm geplanten Investitionen in seinem Einzelunternehmen nicht mehr ausführen. Der Senat verkennt zwar in diesem Zusammenhang nicht, dass die GmbH & Co. KG gem. § 24 UmwStG in die Rechtsposition des Einzelunternehmens eintritt und den Betrieb des Klägers als dessen Rechtsnachfolgerin auch tatsächlich im Wesentlichen unverändert fortführt. Das bedeutet jedoch nicht, dass für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Bildung einer Ansparabschreibung vorliegen, der eingebrachte und der aufnehmende Betrieb als Einheit betrachtet werden dürften; es handelt sich vielmehr weiter um zwei selbständige Betriebe.

Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache sowie unter Hinweis auf das anhängige Revisionsverfahren X R 21/09 und das Urteil des FG Niedersachsen v. 25.3.2009 a.a.O. zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.

Hinweis: In einer am 10.8.2011 veröffentlichten Entscheidung hat der BFH u.a. klargestellt, dass eine Ansparrücklage für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch dann zuzulassen ist, wenn sich die beabsichtigte Investition erst künftig im Betriebsvermögen eines nach der Realteilung einer GbR fortgeführten Einzelunternehmens niederschlagen kann (BFH, Urteil v. 29.3.2011 - VIII R 28/08).

Quelle: NWB online 05.09.2011

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