Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (262 Worte)

Steuerliche Behandlung von Aufsichtsratsvergütungen

Größere Unternehmen stellen Mitgliedern ihres Aufsichtsrates neben der Barvergütung mitunter Büroräume, Bürokräfte und Kfz zur Verfügung. Die OFD Magdeburg hat daher zu der Frage Stellung genommen, ob der Wert dieser Leistungen als Einkünften aus selbständiger Arbeit anzusehen ist (OFD Magdeburg v. 3.8.2011 - S 2248 - 15 - St 213).

Aufsichtsratsvergütungen gehören regelmäßig zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Die OFD führte aus: Stehen die Büroräume und Bürokräfte dem Aufsichtsratsmitglied im Gebäude des Unternehmens zur Verfügung, so kann in der Regel angenommen werden, das eine steuerpflichtige Vergütung nicht vorliegt, sondern dass damit nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen werden. Werden hingegen die Büroräume und die Bürokräfte außerhalb und insbesondere im Zusammenhang mit der Wohnung oder den Betriebsräumen des Aufsichtsratsmitglieds (z.B. mit den Räumen seiner eigenen Kanzlei) zur Verfügung gestellt, so liegt darin grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung, die den Einnahmen aus der Aufsichtsratstätigkeit zuzurechnen ist. Die Prüfung der Frage, inwieweit der Vergütung Betriebsausgaben des Aufsichtsratsmitgliedes gegenüberstehen, ist bei der Veranlagung des Aufsichtsratsmitglieds vorzunehmen. Steht dem Aufsichtsratsmitglied ein Kfz nur auf Abruf für Fahrten zur Verfügung, die mit seiner Aufsichtstätigkeit zusammenhängen, so wird man in der Regel hierin keine steuerpflichtige Vergütung sehen können, weil in diesem Fall nur die technischen Voraussetzungen für die Ausübung der Aufsichtsratstätigkeit geschaffen werden. Steht aber dem Aufsichtsratsmitglied ein Kfz ständig zur freien Verfügung, so ist darin eine zusätzliche Vergütung anzunehmen. Diese Grundsätze gelten für die Versteuerung der Aufsichtsratsvergütung bei dem Aufsichtsratsmitglied. Die Umstände des Einzelfalles können jedoch eine von diesen Grundsätzen abweichende Beurteilung rechtfertigen.

Quelle: NWB online 13.09.2011

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 03. Mai 2024

Sicherheitscode (Captcha)