Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (415 Worte)

BFH, 11.9.2013, I R 28/13

Wird ein Arbeitsvertrag offenkundig allein zur Absicherung gegen Krankheit abgeschlossen, führt das nicht zu einer Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ein arbeitsrechtliches Beschäftigungsverhältnis begründet meist eine
sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Ein wichtiges Kriterium in der
Sozialversicherung ist, dass der Arbeitnehmer weisungsgebunden ist. Beurteilt
wird dies nicht nur nach den Angaben der Betroffenen. Vielmehr wird betrachtet,
wie und ob die Beschäftigung in der Praxis gelebt wird. Es muss erkennbar sein,
dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer die gegenseitigen rechtlichen Verpflichtungen
tatsächlich erfüllen.

Kein Versicherungsschutz bei fingiertem
Beschäftigungsverhältnis

Wird ein Arbeitsvertrag offensichtlich allein deswegen geschlossen, um gegen
Krankheit abgesichert zu sein, entsteht dadurch keine Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung. Das hat das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
am 19.5.2011 mit einem jetzt veröffentlichten Urteil (L
10 KR 52/07
) entschieden. Die Richter waren überzeugt davon, dass das
Arbeitsverhältnis nur abgeschlossen wurde um einen Krankenversicherungsschutz zu
erreichen.

Tochter wird anstelle einer anderen Arbeitskraft
beschäftigt

Die nicht krankenversicherte Klägerin hatte eine Beschäftigung im
Imbissbetrieb ihres Vaters aufgenommen. Sie wurde mit einem monatlichen Entgelt
von 405 EUR bei einer Wochenarbeitszeit von 40 Stunden versicherungspflichtig
angemeldet. Im Fragebogen der Krankenkasse gab der Vater an, dass die Tochter
wie eine fremde Arbeitskraft weisungsgebunden in den Betrieb eingegliedert sei
und die Beschäftigung tatsächlich ausübt. Die Tätigkeit sei nicht wie
familienhafte Mitarbeit durch gleichberechtigtes Nebeneinander zum
Betriebsinhaber geprägt. Die Klägerin wirke bei der Führung des Betriebes z. B.
auf Grund besonderer Fachkenntnisse mit. Ohne die Mitarbeit der Tochter müsste
eine andere Arbeitskraft eingestellt werden.

Tatsächliche Verhältnisse sprechen gegen die
Vertragslage

Die Krankenkasse zweifelte an diesen Angaben. Insbesondere der geringe
Stundenlohn sprach dagegen, dass die Klägerin anstelle einer fremden
Arbeitskraft beschäftigt wurde. Bereits wenige Wochen nach dem Anmeldedatum
musste die Tochter wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär
behandelt werden. Sie war längere Zeit arbeitsunfähig. Die Klägerin entband die
behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht. Daher konnten die Richter die
medizinischen Aspekte nur auf Indizien gestützt beurteilen.

Die Klägerin und ihr Vater wussten bereits bei Vertragsschluss von der
Erkrankung und der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit auf unabsehbare Zeit.
Der Vater hatte den Betrieb allein bewirtschaftet, bevor er die Tochter
einstellte. Die Richter würdigten die Gesamtumstände und gingen davon aus, dass
der Arbeitsvertrag nur geschlossen wurde, um einen Krankenversicherungsschutz
für die Klägerin zu begründen. Es sei nicht ernstlich angestrebt gewesen, die
wechselseitigen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag zu erfüllen.

Beweispflicht liegt beim Antragsteller
Wer Versicherungspflicht begründen will, ist beweispflichtig für
entsprechende Tatsachen. Solche überzeugende Beweise, die die
Versicherungspflicht begründen würden, konnte die Familie im vorliegenden Fall
nicht beibringen. Folglich bestand kein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis.

Haufe Online-Redaktion 26.07.2011
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Samstag, 27. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)