Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (844 Worte)

Optimale Zuordnungen von Pkw zum Unternehmen

Es gibt verschiedene Möglichkeiten der Zuordnung von Pkw zum Unternehmen. Jede hat seine Vorteile, aber auch seine Nachteile.

Der Unternehmer hat nun die Aufgabe, die Vorteile zu selektieren, die ihm wichtig sind - aber dadurch abzuschätzen, ob die einhergehenden Nachteile in Kauf genommen werden können.

Zu Beginn dieser Thematik ist die Frage zu stellen, ob eine Lieferung oder eine Leistung dem Unternehmen zugeordnet werden darf oder vielleicht sogar muss.

Hinweis: Denn nur wenn eine Leistung ausschließlich für unternehmerische Zwecke bezogen wird, ist sie vollständig dem Unternehmen zuzuordnen (15.2c Abs. 1 Satz 1 UStAE).

Zuordnungsverbot

Für Pkw gibt es jedoch abweichende Regelungen. Ist der Umfang der unternehmerischen Verwendung eines Pkw (Verhältnis der Kilometer betrieblicher Fahrten zur Jahreskilometerleistung) geringer als 10 %, gilt die Anschaffung nicht als für das Unternehmen ausgeführt. Hier greift dann das Zuordnungsverbot.

Maßgeblich für den Umfang der unternehmerischen Nutzung des Pkw ist die ernsthafte Nutzungsabsicht des Unternehmers zum Erwerbszeitpunkt. 

Das Finanzgericht Hamburg mit Urteil vom 27.9.2018 (3 K 96/17) wörtlich: "Maßgebend für den Umfang der unternehmerischen Nutzung eines Gegenstands nach § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG ist die ernsthafte Nutzungsabsicht des Unternehmers im Erwerbszeitpunkt. Die spätere tatsächliche Nutzung ist ein Beweisanzeichen für die Absicht bei Erwerb."

Die Finanzverwaltung geht gemäß Abschn. 15.23 Abs. 2 UStAE in folgenden Fällen von einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10 % aus:

  • bei Zweit- oder Drittfahrzeugen von Einzelunternehmern,
  • bei Alleinfahrzeugen bei einer nebenberuflichen Unternehmertätigkeit,
  • bei Personengesellschaften, wenn ein Gesellschafter mehr als ein Fahrzeug privat nutzt, für die weiteren privat genutzten Fahrzeuge.
Das Zuordnungsverbot bei zu weniger als 10 % unternehmerisch genutzter Pkw greift nicht bei gemieteten oder geleasten Pkw; wenn das Vertragsverhältnis also als  sonstige Leistung zu beurteilen ist.

Bei der Ermittlung des betrieblichen bzw. des privaten Anteils an der Gesamtkilometerleistung des Pkw gelten die Fahrten des Unternehmers zwischen Wohnung und Betriebs- /Arbeitsstätte sowie Familienheimfahrten wegen einer doppelten Haushaltsführung als Teil der unternehmerischen Nutzung des Pkw.

Die umfängliche Überlassung des Pkw an Mitarbeiter im Rahmen des Anstellungsverhältnisses gilt als betrieblich veranlasst.

Zuordnungswahlrecht

Soll ein Pkw (sog. einheitlicher Gegenstand) sowohl für die unternehmerischen als auch für den privaten Bereich verwendet werden  (teilunternehmerische Verwendung mit unternehmerischem Anteil ab 10% der Gesamtkilometerleistung bis 50%), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht. Bei einer unternehmerischen Nutzung von mehr als 50% besteht kein Wahlrecht mehr.

Er kann somit:

  • den Pkw insgesamt seinem Betriebsvermögen also dem unternehmerischen Bereich zuordnen,
  • den Pkw insgesamt seinem Privatvermögen zuordnen oder
  • den Pkw in dem Umfang dem tatsächlichen (ggf. geschätzten) unternehmerischen Bereich zuordnen.

Die Zuordnung basiert auf einer Prognose: Maßgebend für die Zuordnung ist die im Zeitpunkt der Anschaffung des Fahrzeugs beabsichtigte Verwendung für den Besteuerungszeitraum der erstmaligen Verwendung.

Jeder der 3 Zuordnungsmöglichkeiten hat seine Vorteile und Nachteile. Diese gilt es abzuwägen. Die nachfolgende Gegenüberstellung soll hier eine Entscheidungshilfe darstellen.

 Zuordnung zu 100% zum Privatvermögen

Zuordnung bei bspw. 60% zum unternehmerischen (Betriebs)Vermögen

Zuordnung zu 100% zum unternehmerischen (Betriebs)vermögen
Vorteile
  • Kein Privatanteil
  • Verkauf ist nicht umsatzsteuerbar
  • anteiliger Vorsteuerabzug
  • Kein Besteuerung des Privatanteils, solange der private Anteil von 40% nicht überschritten wird
  • Verkauf und Entnahme nur zu 60% umsatzsteuerbar
  • voller Vorsteuerabzug
Nachteile
  • Kein Vorsteuerabzug
  • Bei späterer Einlage in das BV kein Vorsteuerabzug
  • Kein Vorsteuerabzug auf den 40%igen privaten Anteil
  • Besteuerung des Privatanteils, soweit dieser 40% übersteigt
  • Keine spätere Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG
  • Verkauf und Entnahme umsatzsteuerpflichtig
  • Privatanteil ist zu versteuern
  • Spätere Vorsteuerkorrektur nach § 15a UStG möglich, wenn sich der Umfang der Verwendung für umsatzsteuerfreie Umsätze erhöht.

 

Aus dem Grundsatz des Sofortabzugs der Vorsteuer folgt, dass die Zuordnungsentscheidung bereits bei Leistungsbezug für einen einheitlichen Gegenstand zu treffen ist.

Die Zuordnungsentscheidung ist jedoch eine innere Tatsache, die erst durch äußere Beweisanzeichen erkennbar wird.

Es bedarf daher einer Dokumentation der Zuordnungsentscheidung, die grundsätzlich in der erstmöglichen Voranmeldung vorzunehmen ist.

Gleichwohl kann die Zuordnungsentscheidung spätestens und mit endgültiger Wirkung noch in einer „zeitnah“ erstellten Umsatzsteuererklärung für das Jahr, in das der Leistungsbezug fällt, nach außen dokumentiert werden, wenn frühere Anhaltspunkte für eine vollständige oder teilweise Zuordnung der bezogenen Leistung zum Unternehmen fehlen.

Eine zeitnahe gesonderte Dokumentation der Zuordnungsentscheidung liegt vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen (31. 7. des Folgejahres, § 149 Abs. 2 Satz 1 AO) vorliegt; Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen haben darauf keinen Einfluss. Bis zu diesem Zeitpunkt kann auch eine im Voranmeldungsverfahren getroffene Zuordnungsentscheidung korrigiert werden.

Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ist regelmäßig ein gewichtiges Indiz für, die Unterlassung des Vorsteuerabzugs ein ebenso gewichtiges Indiz gegen die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen.

Ist ein Vorsteuerabzug nicht möglich, müssen andere Beweisanzeichen herangezogen werden.

Gibt es keine Beweisanzeichen für eine Zuordnung zum Unternehmen, kann diese nicht unterstellt werden.

Ob andere Beweisanzeichen für die Zuordnung vorliegen, ist unter Berücksichtigung aller Gegebenheiten des Sachverhalts, zu denen die Art der betreffenden Gegenstände und der zwischen dem Erwerb der Gegenstände und ihrer Verwendung für Zwecke der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmers liegende Zeitraum gehören, zu prüfen.

Hierbei kann zu berücksichtigen sein,

  • ob der Unternehmer bei An- und Verkauf des teilunternehmerisch genutzten Gegenstands unter seinem Firmennamen auftritt oder
  • ob er den Gegenstand betrieblich oder privat versichert hat.
  • Unter Umständen kann auch die bilanzielle und ertragsteuerrechtliche Behandlung ein Indiz für die umsatzsteuerrechtliche Behandlung sein.
Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Sonntag, 28. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)