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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (610 Worte)

Rechnungskorrektur wegen falscher Umsatzsteuer

Im laufenden Geschäftsleben geschieht es mitunter, dass Rechnungen falsch ausgestellt werden.

Dies betrifft in der Praxis zum einen eine ungenaue Leistungsbeschreibung oder einen falschen Adressaten oder die Umsatzsteuer als Betrag oder Steuersatz.

Sind Rechnungen falsch ausgestellt, können sie berichtigt werden. Zum einen mittels Ergänzungen, wenn Teile gefehlt haben sollten. Zum anderen durch Stornierung und Neuausstellung, wenn Angaben falsch waren.

Die Rechtsfolgen bei falsch ausgewiesenem Steuersatz in einer Rechnung regelt § 14c UStG:

(1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag.

(2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand wie ein leistender Unternehmer abrechnet und einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt.

Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist.

Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist.

Hier wird unterschieden im § 14c Abs. 1 UStG nach unrichtig ausgewiesener Umsatzsteuer und in Absatz 2 nach unberechtigt ausgewiesener Umsatzsteuer. Inhaltlich unterscheiden sich die beiden Absätze in den Anforderungen an die Korrekturen.

Ist ein falscher Steuersatzes ausgewiesen worden, liegt in Höhe des überhöht ausgewiesenen Betrags ein unrichtiger Steuerausweis gem. § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG vor (Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 UStAE).

Dies gilt auch, wenn bei Kleinbetragsrechnungen ein zu hoher Steuerausweis oder Steuersatz ausgewiesen ist.

Das Schulden auch den falschen Steuersatzes bzw. -betrages liegt an der abstrakte Gefahr, dass aus einer Rechnung der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann (Abschnitt 14c.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE).

Für die Vermeidung des Schuldens des falschen Steuerbetrages ist nach deutschem Recht eine Rechnungskorrektur bzw. Rechnungsberichtigung notwendig.

Mit Urteil vom 13.12.2018 (V R 4/18) hat der BFH entschieden, dass die Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 UStG auch bei einer Rechnungserteilung an Nichtunternehmer entsteht und auch, dass die Steuerschuld für eine überhöht ausgewiesene Steuer erst erlischt, wenn eine berichtigte Rechnung ausgestellt wurde.

Außerdem ist es erforderlich, dass die korrigierte Rechnungen nachweislich dem Leistungsempfänger auch tatsächlich zugeht.

"Im Fall der Berichtigung eines unrichtigen Steuerausweises gemäß § 14c Abs. 1 Satz 2 UStG wird das Finanzamt erst dann „etwas schuldig“, wenn die Berichtigung zugegangen ist."

Das deutsche Umsatzsteuerrecht setzt weiterhin für eine Berichtigung der Rechnung nach § 17 UStG neben der Rechnungskorrektur zusätzlich die Rückzahlung des zu viel vereinnahmten Umsatzsteuerbetrags an den Leistungsempfänger voraus.

Dies erlaubt auch das europäische Recht. So erlaubt der EuGH, dass Mitgliedstaaten die Korrektur von zu Unrecht ausgewiesener Steuer ebenfalls von einer Rückerstattung abhängig machen; EuGH vom 18.6.2009 (C-566/07).

Hinweis: Nun gibt aber ein neues Urteil des EuGH vom 08.12.2022 (C-378/21) nachdem der Steuerschuldner der Umsatzsteuer die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer nicht schulde, wenn das Steueraufkommen nicht gefährdet sei. Dies wäre der Fall, wenn die Rechnungen an Endverbraucher gerichtet ist.

Für betroffene Unternehmer bedeutet das, dass wegen Fehlens eines Steuerausfalls in der Konsequenz es zu einem Erlöschen der Steuerschuld aus einer unrichtig ausgewiesenen Steuer i. S. des § 14c Abs. 1 UStG kommt.

Das müsste dann ebenso für unberechtigt ausgewiesene Steuern i. S. des § 14c Abs. 2 UStG gelten.

Denn sowohl § 14c Abs. 1 und § 14c Abs. 2 UStG haben unionsrechtlich Art. 203 MwStSystRL zur Grundlage. Art. 203 MwStSystRL unterscheidet nicht zwischen einem unrichtigem oder einem unberechtigtem Steuerausweis.

In anhängigen Verfahren sollte dies beachtet werden.

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Freitag, 26. April 2024

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