Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (499 Worte)

Unrichtiger Steuerausweis bei B2C

Der EuGH hat sich mit Urteil vom 08.12.2022 (C-378/21) zu den steuerlichen Folgen bei unrichtigem Umsatzsteuerausweis an Endverbraucher geäußert und mit der Auslegung des Art. 203 MwStSystRL eine Entscheidung für den Umgang mit § 14c UStG getroffen.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass Art. 203 der Mehrwertsteuersystemrichtlinie dahingehend auszulegen sei, dass ein Steuerpflichtiger, der eine Dienstleistung erbracht hat und in seiner Rechnung einen Mehrwertsteuerbetrag ausgewiesen hat, der auf der Grundlage eines falschen Steuersatzes berechnet wurde, nach dieser Bestimmung den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt, weil diese Dienstleistung ausschließlich an Endverbraucher erbracht wurde, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind.

... den zu Unrecht in Rechnung gestellten Teil der Mehrwertsteuer nicht schuldet, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens vorliegt,...

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Art. 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie bestimmt:

„Die Mehrwertsteuer schuldet der Steuerpflichtige, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, außer in den Fällen, in denen die Steuer gemäß den Artikeln 194 bis 199b sowie 202 von einer anderen Person geschuldet wird.“

Art. 203 dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mehrwertsteuer wird von jeder Person geschuldet, die diese Steuer in einer Rechnung ausweist.“

In Art. 220 Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

„Jeder Steuerpflichtige stellt in folgenden Fällen eine Rechnung entweder selbst aus oder stellt sicher, dass eine Rechnung vom Erwerber oder Dienstleistungsempfänger oder in seinem Namen und für seine Rechnung von einem Dritten ausgestellt wird:

1. er liefert Gegenstände oder erbringt Dienstleistungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person;

Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie ist nur auf eine Steuerschuld anwendbar, die höher ist als die Steuerschuld in den Fällen, in denen Art. 193 dieser Richtlinie anwendbar ist, und erfasst daher nicht die Fälle, in denen die in der Rechnung ausgewiesene Mehrwertsteuer korrekt ist.

Wurde ein Teil der Mehrwertsteuer zu Unrecht in Rechnung gestellt, kommt Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie nur bezüglich des Teils der Mehrwertsteuer zur Anwendung, der den zutreffend in Rechnung gestellten Betrag übersteigt.

In diesem Fall liegt nämlich eine Gefährdung des Steueraufkommens vor, da ein Steuerpflichtiger, dem eine solche Rechnung ausgestellt wird, sein Recht auf Vorsteuerabzug ausüben könnte, ohne dass die zuständige Steuerbehörde in der Lage wäre, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Ausübung dieses Rechts erfüllt sind.

Im vorliegenden Fall hat das vorlegende Gericht, das Vorliegen einer Gefährdung des Steueraufkommens mit der Begründung ausgeschlossen, dass die Kunden der Beschwerdeführerin des Ausgangsverfahrens im betreffenden Steuerjahr ausschließlich Endverbraucher gewesen seien, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt seien. Somit ist festzustellen, dass Art. 203 der Mehrwertsteuerrichtlinie in einem solchen Fall nicht anwendbar ist.

Für die deutsche Praxis bedeutet das Urteil nun, dass in vergleichbaren Fällen kein unrichtiger Steuerausweis nach § 14c UStG entstehen kann. Jedoch sind in Deutschland sehr strenge Anforderungen zu erfüllen, um das Erlöschen des überhöhten Steuerausweis zu erreichen.

Praktische Fälle wird es überwiegend im Einzelhandel und in der Gastronomie geben. Hier bestand in der Vergangenheit das Problem, nachträgliche Rechnungskorrekturen vorzunehmen.

Zukünftig sollten Betroffene sich auf dieses Urteil beziehen und den fehlenden Steuerausfall versuchen darzulegen.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 18. April 2024

Sicherheitscode (Captcha)