Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (513 Worte)

Kein Vorsteuerabzug bei bestimmten Luxusfahrzeugen

Der BFH hatte sich mit Urteil vom 08.09.2022 (V R 26/21) zum Vorsteuerabzug aus dem Erwerb von Luxusfahrzeugen geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass der Vorsteuerabzug aus dem nur gelegentlichen Erwerb eines PKW einem Unternehmer mit andersartiger Haupttätigkeit nur dann zustehe, wenn damit eine wirtschaftliche Tätigkeit begründet oder die wirtschaftliche Haupttätigkeit des Unternehmers unmittelbar, dauernd und notwendig erweitert wird.

Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann der Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

Die Verwendung von Eingangsleistungen für Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen erfordert, dass er diese Umsätze im Rahmen seiner „wirtschaftlichen Tätigkeiten“ ausführt. Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 MwStSystRL definiert diese dahingehend, dass sie alle Tätigkeiten eines Erzeugers, Händlers oder Dienstleistenden einschließlich der Tätigkeiten der Urproduzenten, der Landwirte sowie der freien Berufe und der diesen gleichgestellten Berufe umfasst.

Der objektiv festgelegte Begriff erstreckt sich auf einen weiten Bereich, wobei die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird. Eine Tätigkeit ist im Allgemeinen wirtschaftlich, wenn sie nachhaltig ist und gegen ein Entgelt ausgeübt wird, das derjenige erhält, der die Leistung erbringt.

Als wirtschaftliche Tätigkeit gilt insbesondere die Nutzung von körperlichen oder nicht körperlichen Gegenständen zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen.

Der Begriff "Nutzung" i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL bezieht sich auf alle Vorgänge, die ‑‑ungeachtet ihrer Rechtsform‑‑ darauf abzielen, aus einem Gegenstand nachhaltig Einnahmen zu erzielen.

Allerdings sind der bloße Erwerb und der bloße Verkauf eines Gegenstands keine Nutzung eines Gegenstands zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL, da das einzige Entgelt aus diesen Vorgängen in einem etwaigen Gewinn beim Verkauf des Gegenstands besteht.

Ebenso kann die bloße Ausübung des Eigentumsrechts durch seinen Inhaber als solche nicht als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden.

Unternimmt hingegen eine Person für Verkäufe aktive Schritte zum Vertrieb, indem sie sich ähnlicher Mittel bedient wie ein Erzeuger, Händler oder Dienstleistender i.S. von Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 MwStSystRL, übt sie eine "wirtschaftliche Tätigkeit" aus.

Auf die Zahl und den Umfang der Umsätze kommt es dabei nicht an.

Kann ein Gegenstand seiner Art nach sowohl zu wirtschaftlichen als auch zu privaten Zwecken verwendet werden, sind alle Umstände seiner Nutzung zu prüfen, um festzustellen, ob er tatsächlich zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen verwendet wird.

Der Erwerb der Fahrzeuge als solcher begründet bei eigenständiger Betrachtung keine wirtschaftliche oder unternehmerische Tätigkeit der Klägerin.

Im vorliegenden Fall fehlen jegliche Hinweise darauf, dass der Unternehmer hinsichtlich der in Rede stehenden Fahrzeuge wie ein Händler tätig wurde oder aus der Nutzung der erworbenen Fahrzeuge Einnahmen erzielt werden sollten.

Anhaltspunkte dafür, dass er über den bloßen Erwerb und den Verkauf der Fahrzeuge hinaus die Absicht hatte, die Fahrzeuge unternehmerisch zu verwenden, liegen nicht vor.

Etwaige Tätigkeiten, die über ein Handeln zur Veräußerung privater Gegenstände hinaus gingen oder auf eine unternehmerische Nutzung hindeuteten, sind nicht manifestiert.

Die Klägerin hat beide Fahrzeuge tatsächlich nicht genutzt. Sie standen verschlossen, abgedeckt und nicht zugelassen in einer Halle.

 

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Freitag, 29. März 2024

Sicherheitscode (Captcha)