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Vorsteuervergütung an Inländische Unternehmer
Das Vorsteuer-Vergütungsverfahren ermöglicht inländischen Unternehmen, sich die im Ausland gezahlte Vorsteuer wieder erstatten zu lassen.
Das Antragsverfahren vollzieht sich dergestalt, dass die Vergütung der in anderen EU-Mitgliedstaaten gezahlten Vorsteuer die inländischen Unternehmen elektronisch über das Online-Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) erfolgt. Die Erstattung der Vorsteuer, die in Nicht-EU-Mitgliedstaaten gezahlt wurde, muss direkt in diesen Staaten beantragt werden.
Die Erstattung von Vorsteuerbeträgen aus anderen Mitgliedsstaaten ist unter anderem an die folgenden formellen Voraussetzungen gebunden:
- Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über das BZStOnline-Portal (BOP) einzureichen. Papieranträge sind nicht zulässig.
- Der Vergütungsantrag ist bis zum 30. September. Für die Einhaltung dieser Frist genügt der rechtzeitige Eingang des Vergütungsantrages beim BZSt.
- Die beantragte Vergütung muss mindestens 400 € oder einen entsprechend in Landeswährung umgerechneten Wert entsprechen.
Bei einer gewünschten Vergütung durch Drittstaaten muss der Antrag auf Vergütung der Vorsteuer direkt bei der ausländischen Erstattungsbehörde gestellt werden. Die entsprechenden Informationen hierüber erhalten Sie bei der jeweils zuständigen Finanzverwaltung des jeweiligen Erstattungsstaates.
Hinweis: Die Anträge auf Erstattung ausländischer Umsatzsteuern sind mit allen erforderlichen Unterlagen bei der ausländischen Behörde in dem Land zu stellen, in dem die Umsatzsteuer entrichtet wurde. Den Nachweis der Eintragung als Unternehmer (USt 1 TN), der Ihnen vom Betriebsstätten-Finanzamt ausgestellt wird, finden Sie als Muster in dem BMF-Schreiben vom 5. November 2019. Jede ausländische Behörde stellt dafür ein eigenes Antragsformular zur Verfügung. Die Antragsformulare werden zwischen den einzelnen Behörden nicht ausgetauscht.
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