Eingabehilfen öffnen

Skip to main content

CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (270 Worte)

Sonder-Abschreibung für neue Mietwohnungen

Die Möglichkeit der Nutzung von Sonderabschreibungen (§ 7b EStG) ist erneut gegeben ab 01.01.2023.

Das Ziel des Gesetzgebers ist es, auch weiterhin einen steuerlichen Anreiz zur Herstellung neuer Mietwohnungen zu setzen.

Um dies umzusetzen, wurde die Möglichkeit der Sonderabschreibung gemäß § 7b EStG abgeändert neu ins Leben gerufen.

Allerdings wurde die Sonderabschreibung verstärkt an die Einhaltung bestimmter Effizienzvorgaben geknüpft. Angepasst wurden weiterhin die einzuhaltende Baukostenobergrenze und die maximal förderfähige Bemessungsgrundlage.

§ 7b EStG beinhaltet folgende Regelungen:

  • neben der regulären Abschreibung innerhalb der ersten vier Jahre bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, wenn
  • die Baumaßnahmen aufgrund eines nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige erfolgen,
  • die Wohnung sich in einem Gebäude befindet, das die Kriterien für ein „Effizienzhaus 40“ mit Nachhaltigkeitsklasse/Effizienzgebäude-Stufe 40 erfüllt und dies durch „Qualitätssiegel Nachhaltiges Gebäude“ (QNG) nachgewiesen wird (§ 7b Abs. 2 Nr. 2 EStG),
  • die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Wohnung den Betrag von 4.800 €/qm Wohnfläche nicht übersteigen.
  • Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der begünstigten Wohnung, maximal jedoch 2.500 €/qm Wohnfläche (§ 7b Abs. 3 Nr. 2 EStG).
  • Die Sonderabschreibung des § 7b EStG gilt nur für neue, bisher nicht vorhandene Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind (§ 7b Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG).

Die Wohnung muss im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden neun Jahren der entgeltlichen Überlassung zu Wohnzwecken dienen

Weiterhin sind zukünftig Anspruchsberechtigte nur noch Unternehmer, die Gewinneinkünfte erzielen. Damit entfällt § 7b EStG für Anspruchsberechtigte mit Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i. S. des § 21 EStG.

Stay Informed

When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.

Ähnliche Beiträge

 

Kommentare

Derzeit gibt es keine Kommentare. Schreibe den ersten Kommentar!
Bereits registriert? Hier einloggen
Donnerstag, 28. März 2024

Sicherheitscode (Captcha)