CPM Steuerberater News
Wechsel der Gewinnermittlungsart
Im Grundsatz werden die betrieblichen Einkünfte durch Bestandsvergleich (§ 4 Abs. 1, § 5 EStG) also Bilanz ermittelt.
Die betriebsbezogene Wahlmöglichkeit im § 4 Abs. 3 EStG erlaubt es hingegen den Steuerpflichtigen, die Einkünfte mittels der Einnahmen-Überschussrechnung zu ermitteln.
Dies ist möglich, wenn für den jeweiligen einzelnen Betrieb die Grenzen gemäß § 141 AO nicht überschritten werden. Diese legen für Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte den maximalen jährlichen Umsatz von 600.000 € oder den Gewinn von maximal 60.000 € fest. Darüber besteht weiterhin die Bilanzierungspflicht, wenn sich nicht parallel auch aus anderen Vorschriften eine Buchführungspflicht ergibt.
Nach §141 AO entsteht oder erlischt die Buchführungs- und Bilanzierungspflicht erst mit dem Beginn des Wirtschaftsjahres, das auf die Bekanntgabe einer entsprechenden Mitteilung durch die Finanzbehörde folgt.
Wer die Grenzen nicht mehr überschreitet und zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG wechseln möchte, muss beim Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen und dies vor Ablauf des Wirtschaftsjahres, in dessen Folgejahr der Wechsel stattfinden soll.
Die erstmalige Gewinnermittlung durch Bilanzierung, d.h. der Wechsel von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanz ist nur zulässig, wenn zeitnah zu Beginn des Jahres eine Eröffnungsbilanz gefertigt und eine für die Bilanzierung geeignete Buchführung angelegt wurde.
Die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung ist nicht nur wesentlich einfacher und formalienfreier als die Bilanzierung, sondern eröffnet auch durch die planbare zeitliche Zuordnung von Betriebsausgaben und Betriebseinnahmen eine Gewinnsteuerung.
Auch besitzt die mögliche Verteilung eines entstehenden Übergangsgewinns eine Verlagerung der Besteuerung.
Wie denkst du darüber?
When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.
Kommentare