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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (289 Worte)

Tesaurierungsbegünstigung

Gemäß § 34a EStG können natürliche Personen beantragen, dass ein aus einem bilanzierenden Einzelunternehmen oder einer Mitunternehmerschaft erzielter, nicht entnommener Gewinn oder Gewinnanteil ganz oder teilweise mit 28,25 % ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % und ggf. Kirchensteuer besteuert wird.

Der nicht entnommene begünstigt besteuerte Gewinn ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil des Steuerpflichtigen nach § 34a Abs. 2 EStG der Gewinn i. S. der § 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG abzüglich nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben (auch Gewerbesteuer) sowie der Entnahmen (letztere saldiert mit steuerfreien Gewinnbestandteilen und Einlagen).

Der Antrag auf Thesaurierungsbegünstigung ist frühestens mit Einreichung der Einkommensteuererklärung und spätestens bis zur Bestandskraft des Einkommensteuerbescheids für jeden Betrieb und jeden Mitunternehmeranteil des Steuerpflichtigen zu stellen. Dies erfolgt individuell für jeden Veranlagungszeitraum und kann bis zur Rechtskraft der Steuerfestsetzung für das Folgejahr zurückgenommen werden.

Zu beachten ist, dass ein Mitunternehmer den Antrag entsprechend § 34a Abs. 1 Satz 3 EStG nur stellen kann, wenn dessen Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft mehr als 10 % beträgt oder im Wirtschaftsjahr mindestens 10.000 € beträgt.

Kommt es in einem Jahr nach der Inanspruchnahme der Thesaurierungsbesteuerung zu einer Überentnahme, ist gemäß § 34a Abs. 4 EStG zwingend eine Nachversteuerung mit 25 % ggf. zzgl. Solidaritätszuschlag 5,5 % und ggf. Kirchensteuer vorzunehmen. Eine Überentnahme liegt vor, wenn die Entnahmen nach Saldierung mit den Einlagen den Gewinn übersteigen.

§ 34a Abs. 4 Satz 1 EStG legt für den Fall der späteren Überentnahme das Prinzip "last-in-first-out" fest.

Daher erfolgt bei einer Überentnahme zwingend eine Nachversteuerung, wenn und soweit in einem vorausgegangenen Jahr die Thesaurierungsbegünstigung beansprucht wurde.

Die Thesaurierungsbegünstigung des § 34a EStG kann nicht in Anspruch genommen werden, wenn zwar begünstigungsfähige Einkünfte vorhanden sind, das zu versteuernde Einkommen aber negativ ist; BFH, 20.3.2017 - X R 65/14.

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Freitag, 26. April 2024

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