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Transparenzhinweis gemäß Art. 50 EU AI Act:
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Änderungen bei der Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG
Nach § 34a EStG können nicht entnommene Gewinne von Personengesellschaften oder Einzelunternehmen begünstigt besteuert werden.
Dies geschieht auf Antrag und statt mit der tariflichen Einkommensteuer zunächst mit einem Einkommensteuersatz von 28,25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag).
Bei der späterer Entnahme des thesaurierten Gewinns erfolgt eine Nachversteuerung mit 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag).
Ab 01.01.2025 soll es in § 34a EStG verschiedene Änderungen geben, die die die Attraktivität der Thesaurierungsbegünstigung erhöhen sollen.
Vorgesehen sind hierbei unter anderem:
- Zur Vermeidung von Gestaltungsmöglichkeiten bei einer sehr späten nachträglichen Antragstellung wird zukünftig auf die Anwendung von § 233a Abs. 2a AO verwiesen. Daher wird der Zinslauf bei rückwirkender Antragstellung erst 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem das rückwirkende Ereignis eingetreten ist, beginnen.
- Bei der Ermittlung des nicht entnommenen Gewinns soll der nach § 4 Abs. 1 EStG oder § 5 EStG ermittelte Gewinn zukünftig um die gezahlte Gewerbesteuer und um die Entnahmen zur Zahlung der Steuer erhöht werden. Hierdurch wird den Unternehmern zukünftig ein höheres Thesaurierungsvolumen zur Verfügung stehen.
Hinweis: Die Änderungen des § 34a EStG sollen erstmals für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden sein.
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