CPM Steuerberater News
Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Azubi-Fahrtkosten: Können Eltern diese von der Steuer absetzen?
Die Aufwendungen des Auszubildenden (z. B. Fahrten zur Berufsschule oder zum Ausbildungsbetrieb) können nicht von den Eltern „mitabgesetzt" werden.
Werbungskosten und Sonderausgaben sind jeweils personenbezogen und stehen grundsätzlich nur dem Steuerpflichtigen zu, der die Einkünfte erzielt und die Kosten getragen hat (§ 9 Abs. 1 EStG).
Richtig ist mE: Der Azubi kann seine Kosten selbst ansetzen. Bei einer dualen Ausbildung liegt ein Ausbildungsdienstverhältnis vor; damit sind Ausbildungskosten dem Grunde nach Werbungskosten (nicht nur Sonderausgaben), weil § 9 Abs. 6 EStG den Werbungskostenabzug für Erstausbildungskosten ausdrücklich zulässt, wenn die Ausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses erfolgt.Eltern haben unabhängig davon eigene, davon getrennte Entlastungen (Kindergeld/Kinderfreibetrag) und ggf. den Ausbildungsfreibetrag von 1.200 Euro pro Jahr, wenn das Kind volljährig, auswärts untergebracht ist und Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (§ 33a Abs. 2 EStG). Das ist ein pauschaler Freibetrag der Eltern und ersetzt nicht die Werbungskosten des Kindes; eine Übertragung der konkreten Fahrtkosten des Kindes auf die Eltern ist nicht vorgesehen.
Rechtslage im Detail
1. Werbungskosten vs. Sonderausgaben bei Erstausbildung
Grundsatz: Aufwendungen für die erste Berufsausbildung/Erststudium sind keine Werbungskosten, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bereits eine Erstausbildung abgeschlossen oder die Ausbildung findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (§ 9 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Rechtslage im Detail
1. Werbungskosten vs. Sonderausgaben bei Erstausbildung
Grundsatz: Aufwendungen für die erste Berufsausbildung/Erststudium sind keine Werbungskosten, es sei denn, der Steuerpflichtige hat bereits eine Erstausbildung abgeschlossen oder die Ausbildung findet im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt (§ 9 Abs. 6 Satz 1 EStG).
Bei einer dualen Ausbildung (Azubi mit Ausbildungsvertrag) liegt regelmäßig ein Ausbildungsdienstverhältnis vor – damit sind die einschlägigen Ausbildungskosten Werbungskosten des Azubis.
Verfassungsrechtlich bestätigt: Der Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Erstausbildungen außerhalb eines Dienstverhältnisses ist verfassungsgemäß (BVerfG, Beschluss vom 19.11.2019). In diesen Fällen bleiben nur Sonderausgaben bis 6.000 Euro/Jahr (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG) – das betrifft jedoch typischerweise nicht den Azubi im Ausbildungsverhältnis.
Folge für Azubis: Werbungskostenüberhänge könnten grundsätzlich zu Verlusten führen, die nach § 10d EStG vor- oder rücktragbar sind; faktisch liegt bei Azubis aber meist positiver Arbeitslohn vor (Verlustabzugssystem § 10d EStG).
2. Erste Tätigkeitsstätte und Fahrten
Erste Tätigkeitsstätte: Gesetzlich ist das die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 EStG). Pro Dienstverhältnis gibt es höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.
Ausbildungsbetrieb: In der Praxis ist bei Auszubildenden regelmäßig der Ausbildungsbetrieb die erste Tätigkeitsstätte; Fahrten Wohnung–Betrieb werden daher mit der Entfernungspauschale (einfache Strecke) berücksichtigt. Das entspricht der arbeitsrechtlichen Zuordnung und der Verwaltungs- und Beratungspraxis.
Berufsschule: Sie gilt bei dualer Ausbildung typischerweise als auswärtige Tätigkeitsstätte (nicht erste Tätigkeitsstätte). Folge: Fahrten zur Berufsschule sind Reisekosten (Hin- und Rückweg; bei Pkw 0,30 Euro pro gefahrenem Kilometer; bei ÖPNV die tatsächlichen Ticketkosten). So stellen es zahlreiche Praxisquellen dar; maßgeblich ist, dass die Schule regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte kraft Zuordnung ist.
Sonderkonstellation: Befindet sich die Berufsschule ausnahmsweise auf demselben, einheitlichen Betriebsgelände des Arbeitgebers oder ist sie vom Arbeitgeber betrieben und wird der Azubi entsprechend zugeordnet, kann das Gelände insgesamt die erste Tätigkeitsstätte sein; dann wären auch diese Fahrten nur mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen (Einzelfallprüfung nach § 9 Abs. 4 EStG).
Ergänzender Hinweis zur BFH-/BMF-Rechtsprechung: Der BFH hat für vollzeitige Bildungsmaßnahmen außerhalb eines Dienstverhältnisses klargestellt, dass die Bildungseinrichtung als erste Tätigkeitsstätte gilt – unabhängig von der Dauer (BFH, 14.05.2020, VI R 24/18). Das betrifft primär Vollzeitstudium/Fortbildung außerhalb eines Arbeitsverhältnisses, nicht den typischen Azubi im Dienstverhältnis (daher andere Fahrtenfolgen). Diese Linie hat das BMF im Schreiben vom 25.11.2020 zum Reisekostenrecht übernommen; für Arbeitnehmer im Dienstverhältnis bleibt die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte über § 9 Abs. 4 EStG maßgeblich..
3. Pauschalen für Wegekosten
Entfernungspauschale (Wohnung–erste Tätigkeitsstätte): 0,30 Euro pro Entfernungskilometer; ab dem 21. Kilometer befristet erhöht – 2021: 0,35 Euro; 2024–2026: 0,38 Euro. Bis 20 km bleibt es bei 0,30 Euro.
Reisekosten (auswärtige Tätigkeiten wie Berufsschule): Pkw 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer (Hin- und Rückweg) oder tatsächliche Kosten (z. B. ÖPNV-Tickets). Das folgt aus den allgemeinen Reisekostengrundsätzen, wie sie im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 wiedergegeben werden.
Was bedeutet das konkret?
Wer setzt was ab?
Nur der Azubi selbst kann seine Werbungskosten geltend machen. Eine „Übertragung" auf die Eltern ist rechtlich nicht vorgesehen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der eigenen Einnahmen – also desjenigen, der die Einkünfte erzielt.
Wer setzt was ab?
Nur der Azubi selbst kann seine Werbungskosten geltend machen. Eine „Übertragung" auf die Eltern ist rechtlich nicht vorgesehen. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der eigenen Einnahmen – also desjenigen, der die Einkünfte erzielt.
- Wohnung – Ausbildungsbetrieb: Entfernungspauschale (einfache Strecke, s. o.). Der Ausbildungsbetrieb ist regelmäßig die erste Tätigkeitsstätte.
- Wohnung – Berufsschule: in der Regel Reisekosten (Hin- und Rückweg; 0,30 €/km bei Pkw oder tatsächliche ÖPNV-Kosten), da die Schule bei dualer Ausbildung üblicherweise keine erste Tätigkeitsstätte ist.
- Abgabe einer Steuererklärung: Ergibt sich durch den Werbungskostenabzug eine Erstattung (z. B. wegen Lohnsteuerabzug), lohnt sich die eigene Veranlagung. Bleibt die Einkommensteuer rechnerisch null (z. B. bei niedriger Vergütung), verpufft der Abzug im Ergebnis; eine Verlagerung zu den Eltern ist aber trotzdem ausgeschlossen. Verluste könnten nur nach § 10d EStG vor- bzw. rücktragbar berücksichtigt werden, wenn tatsächlich ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte entsteht.
- Rolle der Eltern: Kindergeld/Kinderfreibetrag laufen unabhängig davon. Zusätzlich können Eltern den Ausbildungsfreibetrag (1.200 Euro/Jahr) beanspruchen, sofern das Kind volljährig, auswärts untergebracht ist und Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (§ 33a Abs. 2 EStG). Dieser Freibetrag ist pauschal und ersetzt nicht die individuellen Werbungskosten des Kindes.
- Eine Annahme, dass falls keine Erklärung des Azubis abgegeben wird, die Aufwendungen des Azubis können bei den Eltern geltend gemacht werden, ist m.E. nach geltendem Recht unzutreffend. Die Kosten sind personenbezogene Werbungskosten des Azubis (bei dualer Ausbildung) und nicht auf die Eltern übertragbar (§ 9 Abs. 1, Abs. 6 EStG).
- Der elterliche Ausbildungsfreibetrag (1.200 Euro/Jahr) ist ein separater, pauschaler Eltern-Freibetrag unter spezifischen Voraussetzungen und ersetzt nicht die Werbungskosten des Kindes. Die konkreten Aufwendungen des Kindes können nur vom Kind selbst abgezogen werden (§ 33a Abs. 2 EStG; §§ 9, 10d EStG).
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