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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
6 Minuten Lesezeit (1283 Worte)

Steuerlich abziehbare Azubi-Kostenübernahme durch die Eltern

Es gibt mehrere (teils wenig bekannte) Konstellationen, in denen Eltern Kosten im Zusammenhang mit der Ausbildung ihrer Kinder steuerlich bei sich selbst geltend machen können.

Mögliche Kosten, die die Eltern für "ihre" Azubis übernehmen können sind folgende:

  • Basiskranken- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern, wenn diese die Beiträge wirtschaftlich tragen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG; BFH X R 25/15; BMF 24.05.2017).
  • Schulgeld für ein Kind an einer anerkannten Ersatz- oder Ergänzungsschule (EU/EWR) zu 30% als Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG), nicht aber Unterkunft/Verpflegung; Hier bitte unbedingt die Besonderheiten zu Nachweisen beachten. Finanzamt Bayern Merkblatt, Bundesfinanzhof.
  • Ausbildungsfreibetrag (1.200 Euro/Jahr) bei volljährigem, auswärtig untergebrachtem Kind mit Kindergeld-/Kinderfreibetragsanspruch (§ 33a Abs. 2 EStG) – unabhängig davon, welche Werbungskosten das Kind selbst hat.
  • Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG), wenn kein Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (z. B. Kind über 25) und Bedürftigkeit gegeben ist; ab 2025 grundsätzlich nur bei Geldunterhalt per Banküberweisung begünstigt. Haufe
  • Außergewöhnliche Belastungen (§ 33 EStG) der Eltern für Krankheits-/Therapiekosten des Kindes (inkl. medizinisch indizierter Unterbringung/Internat) bei entsprechender amts- oder vertrauensärztlicher Bescheinigung und Einhaltung der Nachweisregeln; nicht bei rein pädagogischen/sozialen Gründen EStH 2024 § 33, BFH, 10. März 2015, VI R 60/11, BFH, 12. Mai 2011, VI R 37/10.

 Im Detail Gestaltungsmöglichkeiten:

1. Sonderausgaben der Eltern: Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung des Kindes

  • Rechtsgrundlage: § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG ermöglicht, Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung als Sonderausgaben abzuziehen. Das gilt bei Kindern entweder beim Kind selbst oder – wichtig – bei den Eltern, wenn diese die Beiträge des Kindes „wirtschaftlich tragen".
  • BFH-Präzisierung (X R 25/15): Eltern können die (Basis-)Beiträge des Kindes als eigene Sonderausgaben abziehen, wenn sie diese aufgrund ihrer Unterhaltsverpflichtung wirtschaftlich tragen. Es genügt Barunterhalt an das Kind, aus dem das Kind die Beiträge begleicht; eine Direktzahlung an die Versicherung ist nicht zwingend erforderlich (entscheidend ist das wirtschaftliche Tragen).
  • Verwaltungsauffassung: BMF (24.05.2017) bestätigt im Kern die Abzugsfähigkeit bei wirtschaftlichem Tragen – unabhängig davon, ob in Bar- oder Sachunterhalt gewährt wird (gestattet flexiblere Gestaltung).
  • Praxis-Tipp: Saubere Dokumentation (Unterhaltsvereinbarung/Überweisungszweck) ist wichtig, damit das „wirtschaftliche Tragen" nachvollziehbar ist. Prüfen Sie, ob die Beiträge wirklich Basisbeiträge (ohne Komfortleistungen) betreffen.

2. Schulgeld der Eltern: 30%-Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

  • Was ist begünstigt? 30% des Entgelts (Schulgeld) für ein Kind, für das Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, bei Besuch einer genehmigten/anerk. Ersatz- oder Ergänzungsschule im EU/EWR-Raum (kein Hochschulstudium; keine reinen Nachhilfekosten; Unterkunft/Verpflegung nicht begünstigt).
  • Rechtsprechung: BFH bestätigt den 30%-Abzug als Sonderausgaben (alte Fassung sinngemäß). Wichtig: Nur echtes Schulgeld (Entgelt für Unterricht); Internats-/Verpflegungskosten sind außen vor.
  • Praxis-Tipp: Lassen Sie sich von der Schule eine Bescheinigung mit Status (Ersatz-/Ergänzungsschule) und Entgeltbestandteilen geben, um die Trennung von nicht begünstigten Positionen (z. B. Unterkunft) sicherzustellen.

3. Ausbildungsfreibetrag für Eltern: auswärtige Unterbringung, Volljährigkeit

  • Elternabzug von pauschal 1.200 Euro pro Kalenderjahr („Sonderbedarf") bei volljährigen, auswärts untergebrachten Kindern mit Kindergeld-/Kinderfreibetragsanspruch (§ 33a Abs. 2 EStG). Dieser Freibetrag ist unabhängig davon, ob das Kind eigene Werbungskosten hat – er steht den Eltern zu, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind.
  • Praxis-Tipp: Sorgfältig dokumentieren, dass das Kind seinen Haushalt nicht im elterlichen Haushalt führt (Mietvertrag/Untermiete, Meldeadresse, Heimfahrten etc.). Der Freibetrag ersetzt nicht die individuellen Werbungskosten des Kindes, ist aber eine elterliche Zusatzentlastung.

4. Unterhaltsleistungen der Eltern als außergewöhnliche Belastungen (§ 33a Abs. 1 EStG)

  • Lebenssituation: Wenn für das Kind kein Kindergeld-/Kinderfreibetragsanspruch mehr besteht (z. B. Kind über 25 in weiterer Ausbildung) und das Kind bedürftig ist, können Eltern Unterhalt bis zum gesetzlichen Höchstbetrag nach § 33a Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastungen abziehen (ggf. zzgl. Beiträge zur Basiskranken-/Pflegepflichtversicherung des Kindes).
  • Formstrenge ab 2025: Geldunterhalt wird regelmäßig nur bei Banküberweisung anerkannt (Barzahlungen künftig ausgeschlossen) – rechtzeitig die Zahlungswege umstellen.
  • Abgrenzung: Sachunterhalt (Wohnen im Elternhaus, Naturalunterhalt) ist regelmäßig nicht (oder nur eingeschränkt) als Unterhaltsleistung im Sinne des § 33a Abs. 1 berücksichtigungsfähig – strukturieren Sie daher gezielt Geldunterhalt per Überweisung und dokumentieren Sie die Bedürftigkeit (Einnahmen/Ausgaben des Kindes).

5. Außergewöhnliche Belastungen der Eltern (§ 33 EStG) für krankheitsbedingte Kosten des Kindes

  • Grundsatz: Krankheitskosten des Kindes, die Eltern zwangsläufig tragen (rechtliche/tatsächliche/sittliche Gründe), können als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein; es gilt die zumutbare Eigenbelastung. Nachweisregeln (ärztliche Verordnungen, ggf. amtsärztliches Attest) beachten.
  • Internat/Privatschule aus medizinischen Gründen: Nur wenn der Internats-/Schulbesuch medizinisch angezeigt ist (z. B. Therapie-/Förderkonzept, ärztlich begründet), können Unterbringungskosten ausnahmsweise als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden (strenge Einzelfallprüfung). BFH hat in Einzelfällen eine Abziehbarkeit bejaht, wenn der Schulbesuch gerade als Teil der Heilbehandlung medizinisch erforderlich war (z. B. VI R 37/10).
  • Nicht begünstigt: Bloß pädagogische/soziale Gründe (z. B. Disziplin, allgemeine Förderung) reichen nicht; hierzu existiert restriktive Rechtsprechung. Für „normale" Privatschulbesuche bleibt es beim Schulgeldabzug zu 30% ohne Unterbringung (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).
  • Nachweispflichten: Aktuelle EStH verweisen u. a. auf § 64 EStDV-Nachweise. In der Praxis ist ein amts- oder vertrauensärztliches Attest mit klarer medizinischer Indikation vor Beginn der Maßnahme ratsam.

6. Behinderten- und Pflege-Pauschbeträge im Elternbereich (§ 33b EStG)

  • Übertragung des Behinderten-Pauschbetrags des Kindes: Hat das Kind einen Grad der Behinderung und Anspruch auf Behinderten-Pauschbetrag, kann dieser auf die Eltern übertragen werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (insb. Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag für das Kind im Kalenderjahr, das Kind nutzt den Pauschbetrag nicht selbst, Antrags-/ID-Nr.-Erfordernisse beachten).
  • Pflege-Pauschbetrag: Pflegen Eltern ihr (pflegebedürftiges) Kind unentgeltlich in der häuslichen Umgebung, kann ein Pflege-Pauschbetrag beansprucht werden; seit 2021 ist der Anwendungsbereich erweitert (mindestens Pflegegrad 2). Es bestehen Anforderungen an die Mindestbeteiligung (i. d. R. mind. 10% des Gesamtpflegeaufwandes) und weitere formelle Voraussetzungen.

7. „Unternehmer-Eltern": Betriebsausgaben- und Lohnsteuer-Spielräume bei echten Angehörigen-Arbeits-/Ausbildungsverhältnissen

  • Wenn ein Elternteil Unternehmer ist und das (volljährige) Kind tatsächlich im Betrieb beschäftigt oder ausbildet, sind die Lohnaufwendungen Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG). Alle Vereinbarungen müssen dem Fremdvergleich standhalten (zivilrechtlich wirksam, klar, tatsächlich durchgeführt, marktüblich).
  • Steuerfreie Erstattungen: Reine Auswärtstätigkeiten (z. B. betrieblich veranlasste Reisen, nicht aber Wege zur ersten Tätigkeitsstätte) können nach Reisekostenrecht steuerfrei erstattet werden; das mindert die Steuerlast beim Arbeitgeber-Elternteil (Betriebsausgabe) und führt beim Kind nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Abgrenzung „erste Tätigkeitsstätte" strikt nach § 9 Abs. 4 EStG und BMF-Schreiben v. 25.11.2020; bei Auszubildenden ist regelmäßig der Betrieb erste Tätigkeitsstätte (Berufsschule als auswärtige Tätigkeitsstätte), sodass Fahrten zur Berufsschule grundsätzlich als Reisekosten erstattbar sind (Einzelfall prüfen).

8. Weitere Konstellationen im Überblick

  • Kinderbetreuungskosten: Für Kinder unter 14 Jahren (oder ohne Altersgrenze bei Behinderung und Unfähigkeit, sich selbst zu unterhalten) können Eltern 2/3 der Betreuungskosten als Sonderausgaben absetzen (gesetzliche Einzelheiten in § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Bei behindertem Kind in Ausbildung kann dies relevant sein (Quellen zu Details siehe EStH § 33 für Nachweise zu Behinderung; flankierend Informationsquellen zu Betreuungskosten nutzen).
  • Fahrt- und Begleitkosten der Eltern zu notwendigen Behandlungen/Therapien des Kindes: Als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, wenn die medizinische Notwendigkeit belegt ist; strenge Nachweise erforderlich (ärztliche Verordnung/Attest).

Was NICHT geht (typische Irrtümer)

  • Werbungskosten des Kindes (z. B. Fahrten Wohnung–Betrieb, Berufsschule, Arbeitsmittel) sind nicht bei den Eltern abziehbar. Sie sind personenbezogen und können nur beim Kind selbst geltend gemacht werden. Die elterlichen Freibeträge (Kinder-/Ausbildungsfreibetrag) ersetzen die Werbungskosten des Kindes nicht und sind keine „Deckung" dieser Aufwendungen.
  • Schulgeld ersetzt nicht Krankheitskosten: Ohne medizinische Indikation sind Internats-/Unterbringungskosten für Privatschulen keine außergewöhnlichen Belastungen; es bleibt nur der 30%-Sonderausgabenabzug für Schulgeld, soweit die Schule begünstigt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Checkliste für die optimale Umsetzung

  • Prüfen, ob für das Kind Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht (steuert die Anwendbarkeit von § 10 Abs. 1 Nr. 9 und § 33a Abs. 2 EStG).
  • Bei Kranken-/Pflegeversicherung: Sicherstellen, dass Eltern die Beiträge wirtschaftlich tragen; Zahlungsfluss/Beschreibung dokumentieren.
  • Bei Schulgeld: Schulstatus (Ersatz-/Ergänzungsschule im EU/EWR) und Entgeltbestandteile prüfen; getrennte Bescheinigung verlangen.
  • Unterhalt nach § 33a Abs. 1: Bedürftigkeit belegen; ab 2025 zwingend Banküberweisungen nutzen; Beiträge zur Basiskranken-/Pflegeversicherung des Kindes ggf. zusätzlich berücksichtigen.
  • Außergewöhnliche Belastungen: Ärztliche Indikation/Nachweise vor Beginn sichern (insb. bei Internat/Therapie); EStH-Nachweiskatalog beachten.
  • Unternehmer-Eltern: Angehörigenarbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisse nur bei echtem Fremdvergleich; Reisekosten nur bei Auswärtstätigkeit lohnsteuerfrei; „erste Tätigkeitsstätte" streng nach § 9 Abs. 4 EStG/BMF 25.11.2020 prüfen.
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