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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (782 Worte)

BFH IX R 4/23: GmbH‑Anteile im Zugewinnausgleich rückwirkend steuerfrei? Rückabwicklung bei Steuerirrtum möglich

1) Kurzüberblick: Worum geht's?

Ehegatten haben im Rahmen eines Ehevertrags (Gütertrennung + Zugewinnausgleich) GmbH‑Anteile übertragen. Das Finanzamt behandelte die Übertragung als steuerpflichtige Veräußerung nach § 17 EStG. Als klar wurde, dass doch Einkommensteuer anfällt, wickelten die Ehegatten die Anteilsübertragung notariell wieder zurück – wegen Irrtums über die steuerlichen Folgen (Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB). Der BFH bestätigt: Diese Rückabwicklung kann steuerlich rückwirkend auf den Zeitpunkt der Veräußerung wirken – der §‑17‑Veräußerungsgewinn kann rückwirkend entfallen.

2) Kernentscheidung

Der BFH stellt drei zentrale Punkte klar:

  1. Rückabwicklung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage kann rückwirken.
    Wird eine Anteilsübertragung wegen § 313 BGB rückgängig gemacht, kann das ein Ereignis sein, das steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirkt.
  2. Der Irrtum muss nicht im Vertrag stehen und muss nicht „sofort" dem Finanzamt offengelegt werden.
    Die Umstände, die Geschäftsgrundlage waren, müssen weder im Vertragswortlaut auftauchen, noch zeitnah der Finanzverwaltung mitgeteilt werden. Entscheidend ist, ob der Steuerbescheid noch verfahrensrechtlich/ materiell‑rechtlich korrigiert werden kann.
  3. Beweislast & „steht und fällt"-Hürde (strenger Maßstab).
    Wer sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss darlegen und nachweisen, dass vor oder bei Vertragsschluss ein Umstand (hier: „keine Einkommensteuer") ausdrücklich erörtert wurde und so wesentlich war, dass das Geschäft damit „steht und fällt"

3) Die Steuersparmöglichkeiten

Dieses Urteil ist ein „Rettungsanker" für Fälle, in denen durch Ehevertrag/ Zugewinnausgleich unbeabsichtigt eine §‑17‑Besteuerung ausgelöst wird.

Steuerspar‑Hebel 1: Rückwirkender Wegfall des §‑17‑Veräußerungsgewinns

Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Rückabwicklung dazu führen, dass der Veräußerungsgewinn rückwirkend nicht mehr anzusetzen ist. Das kann (je nach Gewinnhöhe) schnell sechs- oder siebenstellige Steuerbeträge betreffen.

Steuerspar‑Hebel 2: Dokumentation statt „Steuerklausel"

Der BFH sagt ausdrücklich: Es ist nicht zwingend, dass der Irrtum/ die steuerliche Vorstellung im Vertragstext steht. Das öffnet die Tür für Fälle, in denen zwar beraten und gesprochen wurde, aber im Ehevertrag keine Steuerpassage aufgenommen wurde. Entscheidend ist der Nachweis der vorherigen Erörterung (z. B. Steuerberater‑Schreiben/ Gesprächsnotizen).

Steuerspar‑Hebel 3: „Zeitnahe Offenlegung" ist keine Voraussetzung

Das Finanzamt argumentierte, es müsse für die Behörde erkennbar gewesen sein. Der BFH verneint das: Maßgeblich ist nicht, wann das FA davon erfährt, sondern ob die Voraussetzungen materiell‑rechtlich vorlagen und der Fall noch (rechtlich) korrigierbar ist.

Wichtig: Das Urteil ist kein Freifahrtschein. Der BFH betont die strenge Handhabung und die hohe Darlegungs‑/Beweislast.

Wer bei der Vermögensplanung in der Ehe auf Gestaltungen wie Gütertrennung und Zugewinnausgleich setzt, rechnet häufig mit erbschaft‑ und familienrechtlichen Vorteilen – und übersieht dabei leicht die ertragsteuerliche „Nebenwirkung". 

Genau darum geht es im BFH‑Urteil: Eine Anteilsübertragung an einer GmbH im Zugewinnausgleich kann grundsätzlich einen steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang nach § 17 EStG auslösen. Der Clou des Urteils liegt jedoch darin, dass der BFH eine Tür öffnet, um die Steuerfolgen in eng begrenzten Ausnahmefällen wieder zu „reparieren": Wird die Anteilsübertragung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) rückgängig gemacht, kann dieses Ereignis steuerlich auf den Zeitpunkt der Veräußerung zurückwirken – der Veräußerungsgewinn kann rückwirkend entfallen.

Im entschiedenen Fall hatten Eheleute im Jahr 2019 einen notariellen Ehevertrag geschlossen und zur Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs GmbH‑Anteile übertragen. Grundlage war eine steuerliche Beratung, nach der die Übertragung keine Einkommensteuer auslösen sollte. Das Finanzamt sah das anders und setzte einen Veräußerungsgewinn nach § 17 EStG an. Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung und übertrugen die Anteile zurück – ausdrücklich wegen eines Irrtums über die steuerlichen Folgen. Das Finanzgericht gab den Eheleuten Recht, und der BFH bestätigte diese Sicht: Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage kann im Steuerrecht ein rückwirkendes Ereignis auslösen.

Besonders praxisrelevant ist, was der BFH nicht verlangt: Die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind (z. B. die gemeinsame Vorstellung „keine Einkommensteuer"), müssen sich weder aus dem Vertragswortlaut ergeben noch zeitnah gegenüber der Finanzverwaltung offengelegt werden. Das ist für viele Fälle entscheidend, weil Eheverträge häufig keine Steuerklauseln enthalten. Gleichzeitig zieht der BFH die Zügel aber deutlich an: Wer sich auf Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft, muss darlegen und nachweisen, dass vor oder bei Vertragsschluss ein Umstand ausdrücklich erörtert worden ist, dessen Eintritt nach gemeinsamer Vorstellung so evident war, dass das Geschäft damit „steht und fällt". Es reicht also nicht, im Nachhinein zu behaupten, man habe die Steuerfolgen anders erwartet – die gemeinsame Vorstellung muss belegbar sein, etwa durch Beratungsschreiben, Aktennotizen oder andere Unterlagen aus der Zeit vor Vertragsabschluss.

Für die steuerliche Beratungspraxis entstehen daraus zwei klare Handlungsrichtungen: Erstens können Altfälle mit überraschend hoher §‑17‑Besteuerung unter Umständen neu bewertet werden, wenn eine Rückabwicklung tatsächlich auf einer nachweisbaren, gemeinsamen Fehlvorstellung über die Steuerfolgen beruht. Zweitens sollte bei künftigen Gestaltungen – insbesondere bei Vermögensübertragungen im Zugewinnausgleich, „Güterstandsschaukel" und der Verwendung steuerverstrickter Wirtschaftsgüter – die steuerliche Beratung und die Dokumentation vor dem Notartermin konsequent so aufgesetzt werden, dass ein späterer Nachweis möglich ist. Das Urteil ist damit einerseits eine Chance zur Steuerkorrektur, andererseits ein deutlicher Hinweis: Ohne belastbare Dokumentation ist eine rückwirkende steuerliche „Rettung" kaum durchsetzbar.

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Freitag, 16. Januar 2026

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