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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
3 Minuten Lesezeit (606 Worte)

Reiseveranstalter § 25 UStG: Voraussetzungen & Margensteuer

 Steuerrechtliche Analyse: Eigenschaften eines Reiseveranstalters nach § 25 UStG

Die Qualifikation als Reiseveranstalter ist steuerlich von erheblicher Bedeutung, da hieran die Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG anknüpft - eine wichtige Steuersparmöglichkeit gegenüber der Regelbesteuerung.

In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie:

  • ✅ Welche 3 Voraussetzungen Sie als Reiseveranstalter erfüllen müssen
  • ✅ Wie die Margenbesteuerung für Reiseleistungen funktioniert
  • ✅ Den Unterschied zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler
  • ✅ Praktische Steuersparmöglichkeiten mit konkreten Beispielen
  • ✅ Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden

Zentrale Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 UStG

Ein Unternehmer gilt als Reiseveranstalter im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn folgende drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Auftreten im eigenen Namen
  • Der Unternehmer muss gegenüber dem Leistungsempfänger (Reisenden) im eigenen Namen auftreten
  • Es muss eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem entstehen
  • Der Unternehmer trägt die volle Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der Reise
  • Zivilrechtliche Beurteilung ist maßgeblich: Der Unternehmer muss nach außen als Vertragspartner erscheinen, der für die Durchführung der Reise selbst einsteht

Abgrenzung zum Reisevermittler: Ein Vermittler handelt im fremden Namen und auf fremde Rechnung - hier greift § 25 UStG nicht.

2. Inanspruchnahme von Reisevorleistungen
  • Der Unternehmer muss Leistungen Dritter (Reisevorleistungen) in Anspruch nehmen
  • Reisevorleistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen:
    • Beförderungsleistungen
    • Beherbergung und Unterbringung
    • Verpflegung
    • Transfers
    • Besichtigungen und Ausflüge

Wichtig: § 25 UStG gilt nicht für Eigenleistungen (z.B. eigener Bus, eigenes Hotel, angestellte Reiseleiter). Diese unterliegen der Regelbesteuerung.

3. Erbringung von Reiseleistungen

Der Unternehmer muss Reiseleistungen erbringen. Diese können umfassen:

  • Pauschalreisen mit mehreren gebündelten Leistungen
  • Einzelleistungen (z.B. isolierte Vermietung von Ferienwohnungen)
  • Es ist nicht erforderlich, dass ein ganzes Leistungsbündel vorliegt

Steuerrechtliche Besonderheiten und Steuersparmöglichkeiten

Anwendungsbereich ist weit gefasst
  • § 25 UStG gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen
  • Unabhängig davon, ob dies Hauptgegenstand des Unternehmens ist
  • Auch gelegentliche Reiseleistungen fallen darunter (z.B. Arbeitgeber, die Mitarbeiterreisen anbieten)
Margenbesteuerung - Der steuerliche Vorteil

Die Bemessungsgrundlage ist nicht der gesamte Reisepreis, sondern nur die Bruttomarge:

Marge = Reisepreis minus eingekaufte Reisevorleistungen

  • Besteuerung erfolgt mit einheitlich 19% auf die Marge
  • Kein Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen möglich (§ 25 Abs. 4 UStG)
  • Steuerfreiheit bei Reisen ins Drittland (§ 25 Abs. 2 UStG)

Praktisches Rechenbeispiel:
Reisepreis an Kunden: 859,00 € 
./. Eingekaufte Leistungen: 603,84 € 
= Bruttomarge: 255,16 € 
./. darin enthaltene USt 19%: 40,69 € 
= Bemessungsgrundlage: 214,47 € 

Abgrenzungsfälle - Wann liegt KEIN Reiseveranstalter vor?
1. Reisevermittler
  • Handelt im fremden Namen für einen Veranstalter
  • Übernimmt kein Vermarktungsrisiko
  • Erhält Provision für die Vermittlung
  • Unterliegt der Regelbesteuerung (ggf. steuerfrei nach § 4 Nr. 5 UStG)
2. B2B-Geschäfte (Kettengeschäfte)
  • Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers
  • Keine Anwendung des § 25 UStG in Vorstufen
  • Regelbesteuerung nach allgemeinen Vorschriften
3. Erkennbares Handeln im fremden Namen
  • Wenn der Unternehmer beim Verkauf erkennbar im fremden Namen handelt
  • § 25 UStG ist ausgeschlossen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 UStG)

Besondere Konstellationen
Bündelung von Leistungen durch Reisebüros.

Ein Reisebüro wird zum Reiseveranstalter, wenn es:

  • Ein Kontingent übernimmt (Vermarktungsrisiko)
  • Eine eigene Preisgestaltung vornimmt
  • Leistungen bündelt und als Paket verkauft
  • Sich damit aus dem reinen Vermittlungsverhältnis löst

Gemischte Reiseleistungen

Bei Kombination von Eigenleistungen und Reisevorleistungen:

  • Aufteilung des Reisepreises erforderlich
  • Eigenleistungen: Regelbesteuerung
  • Reisevorleistungen: Margenbesteuerung nach § 25 UStG

Meine steuerlichen Hinweise:
  1. Vertragsgestaltung beachten: Stellen Sie sicher, dass Sie zivilrechtlich als Vertragspartner auftreten, wenn Sie die Margenbesteuerung nutzen möchten
  2. Saubere Trennung dokumentieren: Bei Vermittlungsgeschäften deutlich machen, dass Sie im fremden Namen handeln (separate Abrechnungen, Hinweis auf Leistungsträger)
  3. Eigenleistungen separat ausweisen: Bei gemischten Leistungen klare Aufteilung vornehmen
  4. Vorsteuerabzug prüfen: Beachten Sie, dass bei Margenbesteuerung kein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen möglich ist
  5. Steuerfreie Drittlandsreisen nutzen: Bei Reisen außerhalb der EU können Sie von der Steuerfreiheit profitieren
  6. B2B-Geschäfte gesondert behandeln: Bei Geschäftskundenreisen prüfen, ob Regelbesteuerung vorteilhafter sein kann
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