CPM Steuerberater News
Reiseveranstalter § 25 UStG: Voraussetzungen & Margensteuer
Steuerrechtliche Analyse: Eigenschaften eines Reiseveranstalters nach § 25 UStG
Die Qualifikation als Reiseveranstalter ist steuerlich von erheblicher Bedeutung, da hieran die Anwendung der Margenbesteuerung nach § 25 UStG anknüpft - eine wichtige Steuersparmöglichkeit gegenüber der Regelbesteuerung.
In diesem umfassenden Leitfaden erfahren Sie:
- ✅ Welche 3 Voraussetzungen Sie als Reiseveranstalter erfüllen müssen
- ✅ Wie die Margenbesteuerung für Reiseleistungen funktioniert
- ✅ Den Unterschied zwischen Reiseveranstalter und Reisevermittler
- ✅ Praktische Steuersparmöglichkeiten mit konkreten Beispielen
- ✅ Häufige Fehler und wie Sie diese vermeiden
Zentrale Voraussetzungen nach § 25 Abs. 1 UStG
Ein Unternehmer gilt als Reiseveranstalter im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn folgende drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Auftreten im eigenen Namen- Der Unternehmer muss gegenüber dem Leistungsempfänger (Reisenden) im eigenen Namen auftreten
- Es muss eine unmittelbare Rechtsbeziehung zwischen Reiseveranstalter und Reisendem entstehen
- Der Unternehmer trägt die volle Verantwortung für den reibungslosen Ablauf der Reise
- Zivilrechtliche Beurteilung ist maßgeblich: Der Unternehmer muss nach außen als Vertragspartner erscheinen, der für die Durchführung der Reise selbst einsteht
Abgrenzung zum Reisevermittler: Ein Vermittler handelt im fremden Namen und auf fremde Rechnung - hier greift § 25 UStG nicht.
2. Inanspruchnahme von Reisevorleistungen- Der Unternehmer muss Leistungen Dritter (Reisevorleistungen) in Anspruch nehmen
- Reisevorleistungen sind alle Lieferungen und sonstigen Leistungen Dritter, die den Reisenden unmittelbar zugutekommen:
- Beförderungsleistungen
- Beherbergung und Unterbringung
- Verpflegung
- Transfers
- Besichtigungen und Ausflüge
Wichtig: § 25 UStG gilt nicht für Eigenleistungen (z.B. eigener Bus, eigenes Hotel, angestellte Reiseleiter). Diese unterliegen der Regelbesteuerung.
3. Erbringung von ReiseleistungenDer Unternehmer muss Reiseleistungen erbringen. Diese können umfassen:
- Pauschalreisen mit mehreren gebündelten Leistungen
- Einzelleistungen (z.B. isolierte Vermietung von Ferienwohnungen)
- Es ist nicht erforderlich, dass ein ganzes Leistungsbündel vorliegt
Steuerrechtliche Besonderheiten und Steuersparmöglichkeiten
- § 25 UStG gilt für alle Unternehmer, die Reiseleistungen erbringen
- Unabhängig davon, ob dies Hauptgegenstand des Unternehmens ist
- Auch gelegentliche Reiseleistungen fallen darunter (z.B. Arbeitgeber, die Mitarbeiterreisen anbieten)
Die Bemessungsgrundlage ist nicht der gesamte Reisepreis, sondern nur die Bruttomarge:
Marge = Reisepreis minus eingekaufte Reisevorleistungen
- Besteuerung erfolgt mit einheitlich 19% auf die Marge
- Kein Vorsteuerabzug aus Reisevorleistungen möglich (§ 25 Abs. 4 UStG)
- Steuerfreiheit bei Reisen ins Drittland (§ 25 Abs. 2 UStG)
Praktisches Rechenbeispiel:
Reisepreis an Kunden: 859,00 €
./. Eingekaufte Leistungen: 603,84 €
= Bruttomarge: 255,16 €
./. darin enthaltene USt 19%: 40,69 €
= Bemessungsgrundlage: 214,47 € - Handelt im fremden Namen für einen Veranstalter
- Übernimmt kein Vermarktungsrisiko
- Erhält Provision für die Vermittlung
- Unterliegt der Regelbesteuerung (ggf. steuerfrei nach § 4 Nr. 5 UStG)
- Reiseleistungen für das Unternehmen des Leistungsempfängers
- Keine Anwendung des § 25 UStG in Vorstufen
- Regelbesteuerung nach allgemeinen Vorschriften
- Wenn der Unternehmer beim Verkauf erkennbar im fremden Namen handelt
- § 25 UStG ist ausgeschlossen (§ 25 Abs. 4 Satz 1 UStG)
Ein Reisebüro wird zum Reiseveranstalter, wenn es:
- Ein Kontingent übernimmt (Vermarktungsrisiko)
- Eine eigene Preisgestaltung vornimmt
- Leistungen bündelt und als Paket verkauft
- Sich damit aus dem reinen Vermittlungsverhältnis löst
Bei Kombination von Eigenleistungen und Reisevorleistungen:
- Aufteilung des Reisepreises erforderlich
- Eigenleistungen: Regelbesteuerung
- Reisevorleistungen: Margenbesteuerung nach § 25 UStG
- Vertragsgestaltung beachten: Stellen Sie sicher, dass Sie zivilrechtlich als Vertragspartner auftreten, wenn Sie die Margenbesteuerung nutzen möchten
- Saubere Trennung dokumentieren: Bei Vermittlungsgeschäften deutlich machen, dass Sie im fremden Namen handeln (separate Abrechnungen, Hinweis auf Leistungsträger)
- Eigenleistungen separat ausweisen: Bei gemischten Leistungen klare Aufteilung vornehmen
- Vorsteuerabzug prüfen: Beachten Sie, dass bei Margenbesteuerung kein Vorsteuerabzug für Reisevorleistungen möglich ist
- Steuerfreie Drittlandsreisen nutzen: Bei Reisen außerhalb der EU können Sie von der Steuerfreiheit profitieren
- B2B-Geschäfte gesondert behandeln: Bei Geschäftskundenreisen prüfen, ob Regelbesteuerung vorteilhafter sein kann
Wie denkst du darüber?
When you subscribe to the blog, we will send you an e-mail when there are new updates on the site so you wouldn't miss them.
Kommentare