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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (399 Worte)

Gesellschafter - Verzicht auf Leistungsentgelte

Der BFH hat sich unter anderem mit Urteil vom 15. Juni 2016 (VI R 6/13) zu den steuerlichen Auswirkungen eines Gehaltsverzicht als im Wege einer verdeckten Einlage zugeflossener Arbeitslohn geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat hier fest, dass für die Frage, ob ein Gehaltsverzicht zu einem Zufluss von Arbeitslohn führe, es maßgeblich darauf ankommt, wann der Verzicht erklärt wurde.

Eine zum Zufluss von Arbeitslohn führende verdeckte Einlage kann nur dann gegeben sein, soweit der Steuerpflichtige nach Entstehung seines Gehaltsanspruchs aus gesellschaftsrechtlichen Gründen auf diese verzichtet, da in diesem Fall eine Gehaltsverbindlichkeit in eine Bilanz hätte eingestellt werden müssen.

Verzichtet der Steuerpflichtige dagegen bereits vor Entstehung seines Gehaltsanspruchs auf diesen, wird er unentgeltlich tätig und es kommt nicht zum fiktiven Zufluss von Arbeitslohn beim Gesellschafter-Geschäftsführer.

Weiterhin hat sich BFH mit Urteil vom 03. Februar 2011 (VI R 66/09) zur Fälligkeit einer Tantieme und zum Zeitpunkt des Zuflusses von Forderungen gegen die Kapitalgesellschaft bei einem alleinigen bzw. beherrschenden Gesellschafter geäußert.

In diesem Urteil kommt der Senat zu der Ansicht, dass der Anspruch auf Tantiemen mit Feststellung des Jahresabschlusses fällig wird, sofern nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit vertraglich vereinbart ist.

Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung tritt der Zufluss mit der Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht ein. Das ist in der Regel der Zeitpunkt des Eintritts des Leistungserfolgs oder der Möglichkeit, den Leistungserfolg herbeizuführen. In der Regel fließen Geldbeträge dadurch zu, dass sie dem Empfänger bar ausbezahlt oder einem Konto des Empfängers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden.

Der BFH geht jedoch in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ein Zufluss von Einnahmen auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher vorliegen kann.

Danach fließt dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen "seine" Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu, denn ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist.

Allerdings werden von dieser Zuflussfiktion nur Gehaltsbeträge und sonstige Vergütungen erfasst, die die Kapitalgesellschaft den sie beherrschenden Gesellschaftern schuldet und die sich bei der Ermittlung des Einkommens der Kapitalgesellschaft ausgewirkt haben.

Fällig wird der Anspruch auf Tantiemen erst mit Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbaren.

Es ist also ratsam, Gehaltsverzichte, die sich ergebniserhöhend auswirken sollen, nachweislich frühzeitig auszusprechen - Tantiemen also vor Ablauf des Wirtschaftsjahres und laufende Gehälter vor Beginn des Monats.

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Dienstag, 23. April 2024

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