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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
11 Minuten Lesezeit (2245 Worte)

Gesellschafter-Verrechnungskonten in Kapitalgesellschaften: Umfassende steuerliche Analyse und Gestaltungsempfehlungen

Die Bedeutung einer sorgfältigen Handhabung

Als Steuerberater möchte ich Ihnen die fundamentale Bedeutung von Gesellschafter-Verrechnungskonten aus steuerlicher Perspektive näherbringen. 

Diese unscheinbaren Buchführungskonten entwickeln sich regelmäßig zu Brennpunkten bei Betriebsprüfungen und bergen erhebliche Risiken, aber auch bemerkenswerte Optimierungspotenziale. 

Die Finanzverwaltung richtet seit Jahren ein besonderes Augenmerk auf diese Verrechnungskonten, da sie eine klassische Einfallspforte für verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Gleichzeitig bieten sie bei sachgerechter Handhabung legitime Gestaltungsspielräume zur Steueroptimierung. 

Grundlagen und Funktionsweise von Gesellschafter-Verrechnungskonten

Gesellschafter-Verrechnungskonten fungieren als zentrale Clearingstelle für sämtliche finanzielle Transaktionen zwischen der Kapitalgesellschaft und ihren Gesellschaftern. 

Über diese Konten werden sowohl Forderungen als auch Verbindlichkeiten dokumentiert – etwa wenn die Gesellschaft private Ausgaben des Gesellschafters übernimmt, Darlehen gewährt oder umgekehrt der Gesellschafter der Gesellschaft Kapital zur Verfügung stellt. 

Die buchhalterische Abbildung erfolgt typischerweise über die Konten "Forderungen gegen GmbH-Gesellschafter" oder "Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern".

Die steuerliche Brisanz dieser Konten ergibt sich aus einem fundamentalen Prinzip: Jede Transaktion muss dem Fremdvergleichsgrundsatz standhalten. Das bedeutet, die Gesellschaft muss mit ihren Gesellschaftern unter denselben Bedingungen kontrahieren, wie sie es mit fremden Dritten tun würde. Abweichungen hiervon führen unweigerlich zu steuerlichen Korrekturen. 

Verdeckte Gewinnausschüttung - das zentrale Risiko

Definition und steuerliche Konsequenzen

Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) liegt vor, wenn eine Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einem Fremden nicht gewährt hätte. Bei Gesellschafter-Verrechnungskonten manifestiert sich dies klassischerweise in Form unverzinster oder zu niedrig verzinster Darlehen.

Die steuerlichen Folgen einer vGA sind erheblich und treffen beide Seiten – sowohl die Gesellschaft als auch den Gesellschafter. Auf Ebene der Gesellschaft wird die vGA dem steuerlichen Gewinn außerbilanziell wieder hinzugerechnet, da es sich um eine nicht abzugsfähige Vermögensminderung handelt. Dies führt zu einer mehrfachen Steuerbelastung, die ich Ihnen konkret aufschlüsseln möchte.

Steuerbelastung auf Gesellschaftsebene:

Die Gesamtbelastung einer gewerblichen GmbH setzt sich zusammen aus Körperschaftsteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer. Bei einem durchschnittlichen Gewerbesteuerhebesatz von 400 Prozent (was einem effektiven Gewerbesteuersatz von etwa 14 Prozent entspricht) ergibt sich folgende Berechnung:

  • Körperschaftsteuer: 15 Prozent
  • Solidaritätszuschlag auf die Körperschaftsteuer: 5,5 Prozent von 15 Prozent = 0,825 Prozent
  • Gewerbesteuer: etwa 14 bis 16 Prozent (abhängig vom Hebesatz der Gemeinde)

Die Gesamtbelastung liegt somit bei etwa 30 bis 32 Prozent des Betrags der verdeckten Gewinnausschüttung. 

Bei einem unverzinsten Darlehen von beispielsweise 100.000 Euro und einem angemessenen Zinssatz von 5 Prozent würde die vGA 5.000 Euro betragen, worauf die Gesellschaft Steuern von etwa 1.500 bis 1.600 Euro nachzahlen müsste.

Steuerbelastung auf Gesellschafterebene:

Für den Gesellschafter stellt die vGA grundsätzlich Einkünfte aus Kapitalvermögen nach Paragraph 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 2 Einkommensteuergesetz dar. Hier greift die Abgeltungsteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag (5,5 Prozent auf die Kapitalertragsteuer), was einer Gesamtbelastung von 26,375 Prozent entspricht. Bei kirchensteuerpflichtigen Gesellschaftern erhöht sich die Belastung um weitere 8 bis 9 Prozent der Kapitalertragsteuer.

Wichtige Ausnahme – Das Teileinkünfteverfahren:

Hier liegt ein bedeutsames Steuersparpotenzial: Gemäß Paragraph 32d Absatz 2 Nummer 3 Einkommensteuergesetz können Gesellschafter unter bestimmten Voraussetzungen anstelle der Abgeltungsteuer das Teileinkünfteverfahren beantragen. Dies ist insbesondere vorteilhaft, wenn:

  1. Der persönliche Steuersatz unter 42 Prozent liegt
  2. Wesentliche Werbungskosten im Zusammenhang mit der Beteiligung anfallen
  3. Die Beteiligung im Betriebsvermögen gehalten wird

Beim Teileinkünfteverfahren werden nur 60 Prozent der vGA besteuert, während 40 Prozent steuerfrei bleiben. Allerdings können dann auch nur 60 Prozent der damit verbundenen Werbungskosten abgezogen werden. 

Bei einem persönlichen Steuersatz von beispielsweise 35 Prozent ergäbe sich eine effektive Belastung von nur 21 Prozent (60 Prozent von 35 Prozent) statt 26,375 Prozent bei der Abgeltungsteuer – ein Steuervorteil von über 5 Prozentpunkten. 

Die BFH-Rechtsprechung zur fremdüblichen Verzinsung: Der Margenteilungsgrundsatz

Das grundlegende Urteil vom 22. Februar 2023 (I R 27/20)

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem wegweisenden Urteil vom 22. Februar 2023 (I R 27/20) für erhebliche Klarheit hinsichtlich der angemessenen Verzinsung von Gesellschafterdarlehen gesorgt. Dieses Urteil ist von fundamentaler Bedeutung für die Praxis und verdient eine eingehende Betrachtung.

Der BFH stellte fest, dass bei der Ermittlung eines fremdüblichen Zinssatzes grundsätzlich der sogenannte Margenteilungsgrundsatz anzuwenden ist, sofern die GmbH selbst keine vergleichbaren Kredite aufgenommen hat. Das bedeutet konkret: Der angemessene Zinssatz liegt in der Mitte zwischen dem banküblichen Habenzinssatz (den die Gesellschaft für Geldanlagen erhält) und dem banküblichen Sollzinssatz (den die Gesellschaft für Kredite zahlen müsste). 

Empfohlene Zinssätze für Gesellschafterdarlehen 2025:

Nach der Mittelwert-Methode des BFH ergeben sich für 2025 folgende Orientierungswerte:

  • Unbesicherte Darlehen: etwa 5,5 bis 5,7 Prozent (Sollzinssatz ca. 8,6 Prozent minus Habenzinssatz ca. 2,75 Prozent, geteilt durch zwei)
  • Besicherte Darlehen: etwa 4,5 bis 5,0 Prozent (niedrigerer Sollzinssatz aufgrund der Besicherung)

Diese Werte sind jedoch stets im Einzelfall zu überprüfen und anzupassen, da zahlreiche Parameter einfließen müssen.

Individuelle Anpassungsfaktoren

Die pauschalen Zinssätze stellen lediglich Ausgangspunkte dar. Im Einzelfall können und müssen folgende Faktoren berücksichtigt werden, die zu Abweichungen führen:

Zinssatzerhöhende Faktoren:

  • Fehlende oder unzureichende Besicherung (Risikozuschlag von 1 bis 3 Prozentpunkten)
  • Nachrangigkeit der Forderung (Zuschlag von 1 bis 2 Prozentpunkten)
  • Lange Laufzeiten ohne Tilgungsvereinbarung (Zuschlag von 0,5 bis 1,5 Prozentpunkten)
  • Bonität des Darlehensnehmers (bei schwacher Bonität Zuschlag von 1 bis 4 Prozentpunkten)
  • Endfällige Tilgung statt ratierlicher Rückzahlung (Zuschlag von 0,5 bis 1 Prozentpunkt)


Zinssatzsenkende Faktoren:

  • Erstklassige Besicherung durch Grundschulden oder Wertpapierdepots (Abschlag von 1 bis 2 Prozentpunkten)
  • Sehr kurze Laufzeiten (unter einem Jahr: Abschlag von 0,5 bis 1 Prozentpunkt)
  • Hervorragende Bonität des Darlehensnehmers (Abschlag von 0,5 bis 1 Prozentpunkt)
  • Zusätzliche Sicherheiten wie Bürgschaften (Abschlag von 0,5 bis 1,5 Prozentpunkten)

Die Bandbreite fremdüblicher Zinssätze kann somit je nach Ausgestaltung zwischen 3 Prozent (besichertes kurzfristiges Darlehen mit guter Bonität) und 10 Prozent (unbesichertes langfristiges nachrangiges Darlehen mit schwacher Bonität) liegen.

Dokumentationsanforderungen: Die Grundlage steuerlicher Anerkennung
Zivilrechtliche Wirksamkeit als Mindestvoraussetzung

Eine fundamentale Erkenntnis vorweg: Ohne zivilrechtlich wirksamen Vertrag gibt es keine steuerliche Anerkennung. Allerdings bedeutet zivilrechtliche Wirksamkeit nicht automatisch steuerliche Anerkennung – es ist lediglich die notwendige, aber nicht hinreichende Bedingung.

Wesentliche Vertragsbestandteile eines Darlehensvertrags

Ein steuerlich anerkennungsfähiger Darlehensvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter muss mindestens folgende Elemente enthalten:

Pflichtangaben:

  1. Vertragsparteien: Klare Bezeichnung von Darlehensgeber und Darlehensnehmer
  2. Darlehensbetrag: Exakte Bezifferung des Darlehensbetrags
  3. Verzinsung: Eindeutige Festlegung des Zinssatzes (auch Nullverzinsung muss explizit vereinbart sein, führt aber regelmäßig zur vGA)
  4. Zinsfälligkeit: Zeitpunkt der Zinszahlung (monatlich, vierteljährlich, jährlich)
  5. Laufzeit oder Kündigungsfrist: Regelung zur Dauer der Darlehensgewährung
  6. Tilgungsmodalitäten: Art und Zeitpunkt der Rückzahlung (endfällig, ratierlich, annuitätisch)
  7. Auszahlungsdatum: Zeitpunkt der tatsächlichen Valutierung


Empfohlene zusätzliche Regelungen:

  • Besicherung (Grundschuld, Verpfändung von GmbH-Anteilen, Bürgschaften)
  • Kündigungsrechte und -fristen für beide Seiten
  • Vorfälligkeitsentschädigung bei vorzeitiger Rückzahlung
  • Verwendungszweck (kann die Angemessenheit des Zinssatzes beeinflussen)
  • Nachrangvereinbarungen (falls zutreffend)
  • Regelungen für Zinsanpassungen bei langfristigen Darlehen

Zeitpunkt und Form des Vertragsabschlusses

Ein kritischer Aspekt wird in der Praxis häufig vernachlässigt: der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Der Darlehensvertrag muss vor oder spätestens zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung abgeschlossen werden. Rückwirkende Verträge werden von der Finanzverwaltung grundsätzlich nicht anerkannt.

Besonderheit bei beherrschenden Gesellschaftern:

Bei Gesellschaftern, die mehr als 50 Prozent der Anteile halten, gelten verschärfte Anforderungen. Der Bundesfinanzhof verlangt hier, dass wesentliche Änderungen der Darlehenskonditionen bereits im vorherigen Wirtschaftsjahr beschlossen werden müssen, um im Folgejahr steuerlich wirksam zu sein. Diese sogenannte "Vorjahresregelung" dient der Missbrauchsverhinderung und ist zwingend zu beachten.

Tatsächliche Durchführung entsprechend der Vereinbarung

Die steuerliche Anerkennung scheitert in der Praxis häufig nicht am Vertrag selbst, sondern an dessen mangelhafter Umsetzung. Es gilt der Grundsatz: "Vereinbart wie durchgeführt, durchgeführt wie vereinbart."

Kritische Prüfpunkte der Finanzverwaltung:

  • Wurden die vereinbarten Zinsen tatsächlich gezahlt oder zumindest im Verrechnungskonto gebucht?
  • Erfolgte die Tilgung vertragsgemäß?
  • Wurden vereinbarte Sicherheiten tatsächlich bestellt?
  • Wurde bei Zahlungsverzug reagiert (Mahnungen, Verzugszinsen)?

Abweichungen zwischen Vertrag und Durchführung führen regelmäßig zur vollständigen Nichtanerkennung der Vereinbarung und zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung.

Positive Verrechnungskonten: Steuerliche Behandlung und Gestaltungsmöglichkeiten

Während negative Verrechnungskonten (Forderungen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter) im Fokus der Diskussion stehen, verdienen auch positive Verrechnungskonten (Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dem Gesellschafter) Beachtung.

Verzinsung positiver Verrechnungskonten

Wenn der Gesellschafter der Gesellschaft Geld zur Verfügung stellt und ein positives Verrechnungskonto entsteht, muss die Gesellschaft grundsätzlich Zinsen zahlen. Diese Zinszahlungen sind bei der Gesellschaft als Betriebsausgaben abzugsfähig, sofern sie fremdüblich sind.

Steuersparpotenzial durch Gesellschafterdarlehen:

Hier eröffnet sich ein legitimes Gestaltungspotenzial: Statt Eigenkapital (Stammkapitalerhöhung oder offene Rücklagen) kann der Gesellschafter der Gesellschaft Fremdkapital (Gesellschafterdarlehen) zur Verfügung stellen. Die Vorteile:

  1. Steuerlicher Abzug der Zinsen: Die Gesellschaft kann die Zinszahlungen als Betriebsausgaben absetzen, was den steuerpflichtigen Gewinn mindert (Steuerersparnis etwa 30 Prozent)
  2. Flexible Rückzahlung: Gesellschafterdarlehen können flexibler zurückgezahlt werden als Eigenkapital
  3. Insolvenzrechtliche Vorteile: Bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen kein Nachrang in der Insolvenz


Einschränkungen:

  • Bei Gesellschaftern mit mehr als 10 Prozent Beteiligung unterliegen die Zinserträge nicht der 25-prozentigen Abgeltungsteuer, sondern dem persönlichen Steuersatz (Paragraph 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b EStG)
  • Die Zinsen müssen fremdüblich sein (siehe Margenteilungsgrundsatz)
  • Bei langfristigen unverzinslichen oder niedrigverzinslichen Gesellschafterdarlehen an die GmbH kann ebenfalls eine vGA vorliegen (dann zugunsten der Gesellschaft)

Zeitpunkt der Besteuerung

Ein wichtiger Aspekt: Bei Gesellschaftern mit mehr als 10 Prozent Beteiligung sind Zinserträge bereits bei Fälligkeit zu versteuern, nicht erst bei Zufluss. Dies hat erhebliche praktische Bedeutung, wenn Zinsen zwar fällig werden, aber im Verrechnungskonto stehen bleiben.

Zusätzliche steuerliche Fallstricke und Risikofelder
Kurzfristige versus langfristige Salden

Ein häufig übersehener Aspekt: Die Finanzverwaltung differenziert zwischen kurzfristigen Schwankungen auf Verrechnungskonten und dauerhaften Darlehen. Kurzfristige Auslagen (bis zu 3 Monate) werden in der Regel toleriert und müssen nicht zwingend verzinst werden. Sobald jedoch ein Saldo länger als 3 bis 6 Monate bestehen bleibt, wird regelmäßig von einem Darlehen ausgegangen, das fremdüblich zu verzinsen ist.

Gestaltungshinweis:

Führen Sie separate Konten für kurzfristige Verauslagungen und tatsächliche Darlehen. Dies erhöht die Transparenz und vermeidet Diskussionen mit der Finanzverwaltung über die Abgrenzung.

Private Nutzung von Gesellschaftsvermögen

Überlässt die Gesellschaft dem Gesellschafter Wirtschaftsgüter zur privaten Nutzung (Firmenwagen, Immobilien, Maschinen), ist dies grundsätzlich als Nutzungsentgelt im Verrechnungskonto zu erfassen und fremdüblich zu vergüten. Andernfalls liegt eine vGA vor.

Unangemessene Geschäftsführervergütungen

Auch überhöhte Geschäftsführervergütungen können zu vGA führen und belasten dann das Verrechnungskonto. Der Fremdvergleich ist auch hier maßgeblich.

Wesentliche Steuersparpotenziale und Optimierungsstrategien
Strategie 1: Umwandlung unverzinster in verzinste Darlehen. Wenn bereits unverzinste oder zu niedrig verzinste Verrechnungskonten bestehen, sollten diese schnellstmöglich durch ordnungsgemäße Darlehensverträge formalisiert werden. Die Verzinsung ab dem Zeitpunkt der Vertragsgestaltung ist dann steuerlich anerkannt, frühere Zeiträume bleiben allerdings problematisch.

Strategie 2: Optimale Wahl zwischen Abgeltungsteuer und Teileinkünfteverfahren. Bei vGA sollte stets geprüft werden, ob die Option zum Teileinkünfteverfahren vorteilhaft ist. Die Entscheidung muss für jede Beteiligung getrennt getroffen werden und gilt dann für alle Folgejahre, solange die Voraussetzungen vorliegen. 

Strategie 3: Zeitliche Optimierung bei beherrschenden Gesellschaftern. Bei beherrschenden Gesellschaftern sollten Vertragsänderungen stets im Vorjahr beschlossen werden, um im Folgejahr steuerlich wirksam zu sein. Dies erfordert vorausschauende Planung, eröffnet aber Gestaltungsspielräume.

Strategie 4: Regelmäßige Überprüfung und Anpassung der Zinssätze. Das Zinsniveau ändert sich kontinuierlich. Bei langfristigen Darlehen sollten Zinsanpassungsklauseln vereinbart werden, die sich an objektiven Kriterien (z.B. Basiszinssatz plus Aufschlag) orientieren. Dies verhindert spätere Diskussionen über die Fremdüblichkeit.

Strategie 5: Ausgleich von Verrechnungskonten vor Jahresende. Wenn möglich, sollten Verrechnungskonten zum Jahresende ausgeglichen werden. Dies reduziert das Prüfungsrisiko und vermeidet Zinsberechnungen. Allerdings darf dies nicht zu einer Erosion der Liquidität der Gesellschaft führen.

Strategie 6: Kapitalzuführung durch Gesellschafterdarlehen statt Eigenkapital. Wie bereits dargestellt, kann die Finanzierung der Gesellschaft durch Gesellschafterdarlehen statt durch Eigenkapitalerhöhungen steuerliche Vorteile bieten, da die Zinsen bei der Gesellschaft abzugsfähig sind.

Besondere Herausforderungen und Spezialfälle

Konzernsachverhalte: Bei Darlehen innerhalb von Konzernen gelten besondere Anforderungen. Der BFH hat in jüngeren Urteilen klargestellt, dass auch hier der Fremdvergleich anzuwenden ist, jedoch unter Berücksichtigung der Konzernverbundenheit. Faktoren wie konzerninternes Rating, Konzernhaftung oder Cash-Pooling-Systeme können den angemessenen Zinssatz beeinflussen.

Gesellschafterdarlehen in Krisensituationen: Besondere Vorsicht ist geboten, wenn die Gesellschaft in wirtschaftlichen Schwierigkeiten steckt. In solchen Situationen gewährte oder prolongierte Gesellschafterdarlehen werden von der Finanzverwaltung häufig als Eigenkapitalersatz behandelt, was zu verschärften Anforderungen führt (höhere Verzinsung, bessere Besicherung, kürzere Laufzeiten).

Rangrücktritt und Nachrangvereinbarungen: Gesellschafterdarlehen werden häufig mit einem Rangrücktritt versehen, um die Bonität der Gesellschaft gegenüber anderen Gläubigern zu verbessern. Dies erhöht das Risiko für den Gesellschafter und rechtfertigt einen Risikozuschlag beim Zinssatz von typischerweise 1 bis 2 Prozentpunkten.

Praktische Handlungshinweise

Sofortmaßnahmen:

  1. Bestandsaufnahme: Lassen Sie alle existierenden Verrechnungskonten durch Ihren Steuerberater überprüfen
  2. Vertragsprüfung: Stellen Sie sicher, dass für alle wesentlichen Salden schriftliche Darlehensverträge existieren
  3. Zinssatzüberprüfung: Gleichen Sie die vereinbarten Zinssätze mit aktuellen Marktzinsen ab
  4. Durchführungskontrolle: Prüfen Sie, ob alle Verträge wie vereinbart durchgeführt werden


Regelmäßige Maßnahmen:

  1. Jährliche Überprüfung: Lassen Sie mindestens einmal jährlich (idealerweise vor Jahresende) alle Verrechnungskonten überprüfen
  2. Zinsanpassung: Passen Sie bei langfristigen Darlehen die Zinssätze an veränderte Marktbedingungen an
  3. Dokumentation: Führen Sie eine sorgfältige Dokumentation aller Transaktionen
  4. Steueroptimierung: Prüfen Sie jährlich, ob die Option zum Teileinkünfteverfahren vorteilhaft ist

Strategische Maßnahmen:

  1. Finanzierungsstruktur: Optimieren Sie die Finanzierungsstruktur Ihrer Gesellschaft unter Berücksichtigung steuerlicher Aspekte
  2. Liquiditätsplanung: Planen Sie Ausgleichszahlungen auf Verrechnungskonten rechtzeitig
  3. Risikominimierung: Implementieren Sie ein System zur frühzeitigen Erkennung steuerlicher Risiken

Fazit und Bewertung

Gesellschafter-Verrechnungskonten sind ein unverzichtbares Instrument der finanziellen Abwicklung zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern. 

Gleichzeitig bergen sie erhebliche steuerliche Risiken, die bei unsachgemäßer Handhabung zu erheblichen Nachzahlungen führen können. 

Die Gesamtsteuerbelastung aus einer verdeckten Gewinnausschüttung kann bei Zusammenrechnung der Belastung auf Gesellschafts- und Gesellschafterebene ca. 50 Prozent des vGA-Betrags erreichen – eine dramatische finanzielle Konsequenz, die durch sorgfältige Planung und Dokumentation vermeidbar ist.

Andererseits eröffnen sich bei sachgerechter Handhabung erhebliche Gestaltungspotenziale. Die Wahl zwischen Eigen- und Fremdfinanzierung, die Optimierung durch das Teileinkünfteverfahren und die Nutzung der vom BFH aufgezeigten Bandbreiten bei der Zinssatzbestimmung können zu legitimen Steuervorteilen führen.

Die aktuellen Entwicklungen der Rechtsprechung, insbesondere die Konkretisierung des Margenteilungsgrundsatzes durch das BFH-Urteil, bieten Rechtssicherheit und klare Orientierungspunkte für die Praxis. Gleichzeitig verschärft die Finanzverwaltung kontinuierlich ihre Prüfungstätigkeit in diesem Bereich, was die Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation und vorausschauenden Planung unterstreicht.

Mein abschließender Hinweis: Nehmen Sie das Thema Gesellschafter-Verrechnungskonten ernst, investieren Sie in eine sorgfältige Vertragsgestaltung und Dokumentation und lassen Sie sich regelmäßig beraten. 

Die Kosten für eine professionelle Beratung stehen in keinem Verhältnis zu den potenziellen Risiken einer fehlerhaften Handhabung. Gleichzeitig sollten Sie die legitimen Gestaltungsspielräume nutzen, die das Steuerrecht bietet – eine Optimierung, die bei konsequenter Umsetzung erhebliche Steuervorteile bringen kann. 

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