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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
1 Minuten Lesezeit (291 Worte)

verdeckte Gewinnausschüttung bei Vermietung durch GmbH an Geschäftsführer

BFH Urteil zur vGA trotz marktüblicher Vermietung an den Geschäftsführer.

Der BUNDESFINANZHOF hatte sich mit Urteil vom 27.07.2016 (I R 8/15) zur möglichen vGA bei nicht kostendeckender teilweiser Vermietung eines Gebäudes (Einfamilienhauses) an den Gesellschafter-Geschäftsführer zu äußern.

In dem Urteil kamen die Richter zu der Ansicht, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter einer Kapitalgesellschaft nur dann bereit sein wird, die laufenden Aufwendungen für den Ankauf, den Ausbau und die Unterhaltung eines Einfamilienhauses zu (privaten) Wohnzwecken - also im privaten Interesse - eines Gesellschafters der Kapitalgesellschaft zu tragen, wenn der Gesellschaft diese Aufwendungen in voller Höhe erstattet werden und sie zudem einen angemessenen Gewinnaufschlag erhält.

Eine Vermietung zu marktüblichen, aber nicht kostendeckenden Bedingungen würde er (ausnahmsweise) in Betracht ziehen, wenn er bezogen auf den jeweils zu beurteilenden Veranlagungszeitraum bereits von der Erzielbarkeit einer angemessenen Rendite ausgehen kann.

Da sich der vorzunehmende Fremdvergleich (nur) auf das dem Gesellschafter konkret vermietete (Teil-)Grundstück bezieht, ist es unerheblich, ob dem Gesellschafter das Grundstück vollständig oder nur teilweise überlassen wird; auch kommt es nicht darauf an, ob die eigenbetriebliche Nutzung der Immobilie überwiegt.

Es findet somit kein Vergleich zu den Rechtsauffassungen zur Vermietung und Verpachtung mehr statt. Auch findet sich Sichtweise hinsichtlich des gedachten 30-jährigen Betrachtungszeitraums wie bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung keine Anwendung. Ebenso werden mögliche, geplante Veräußerungsgewinne aus den entsprechenden Objekten nicht mehr in die Einschätzung einbeezogen.

Also:

  • kein kostendeckender, aber frenmdüblicher Verbleich der Mieten verhindert keine verdeckte Gewinnausschüttung
  • selbst kürzere Verlustzeiträume für die Vermietung an den GF sind schädlich und können eine vGA auslösen
  • mögliche Veräußerungsgewinne sind unerheblich
  • keine Unterscheidung mehr zwischen vermietung von "normalen" Wohnungen und Luxusobjekten

Haben Sie weiterfühtrende Fragen zu dieser Thematik oder benötigen Sie Hilfe bei der steueroptimalen und rechtssicheren Umsetzung Ihrer Unternehmung, sprechen Sie mich gern an.

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Freitag, 29. März 2024

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