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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
4 Minuten Lesezeit (749 Worte)

Inkongruente Gewinnausschüttung & Gewinnverteilung in der GmbH: Aktuelle Rechtsprechung und Steuerspar-Gestaltungen

Wer in einer GmbH beteiligt ist, kennt die Standardlogik: Gewinne werden nach Beteiligungsquote verteilt. 

In der Praxis passt das aber oft nicht zur wirtschaftlichen Realität – etwa wenn ein Gesellschafter operativ „zieht", ein anderer (noch) nicht, wenn ein Generationenwechsel vorbereitet wird oder wenn Ausschüttungen gezielt steuerlich optimiert werden sollen. Genau hier kommt die inkongruente Gewinnausschüttung (auch: disquotale Gewinnverteilung) ins Spiel – also eine Gewinnverteilung, die von den Beteiligungsverhältnissen abweicht

Was ist „aktuell" der rechtliche Kern?

Die wichtigste Leitentscheidung der jüngeren Zeit ist das BFH-Urteil vom 28.09.2022 – VIII R 20/20. Der BFH stellt klar: Ein punktuell satzungsdurchbrechender, einstimmig gefasster Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung kann zivilrechtlich wirksam sein – und ist dann steuerlich zugrunde zu legen

Entscheidend ist: Wenn an einen Gesellschafter nach wirksamem Beschluss nichts verteilt wird, erzielt dieser auch keine Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Gleichzeitig verwarf der BFH ausdrücklich die frühere restriktive Verwaltungsauffassung.

Der zweite „Gamechanger" ist das BMF-Schreiben vom 04.09.2024, mit dem die Finanzverwaltung ihre Linie modernisiert und die BFH-Grundsätze praktisch nutzbar macht. Im Ergebnis gilt: Inkongruente Gewinnausschüttungen werden grundsätzlich anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind – und das BMF beschreibt hierfür Fallgruppen (GmbH vs. AG).

GmbH vs. AG: Wo liegt der größte Gestaltungsspielraum?

In der GmbH ist der Spielraum am größten. Das BMF akzeptiert u.a.:

  • abweichende Gewinnverteilung in der Satzung,
  • Öffnungsklausel in der Satzung,
  • sowie (neu praxisrelevant) einen einstimmigen, punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss (nach BFH VIII R 20/20) – bei sauberer zivilrechtlicher Wirksamkeit.

Bei der AG bleibt es deutlich strenger: Inkongruenz wird im Kern nur anerkannt, wenn die Satzung bereits einen abweichenden Schlüssel nach den aktienrechtlichen Vorgaben trägt.

Steuerspar-Potenziale: Wo die inkongruente Ausschüttung wirklich wirkt

Der steuerliche Hebel liegt selten „in der GmbH", sondern fast immer bei den Gesellschaftern: Wer bekommt wie viel ausgeschüttet, in welchem Jahr, und mit welcher steuerlichen Behandlung?

(A) Ausschüttungen gezielt zum „richtigen" Steuersubjekt lenken
Wenn Gesellschafter unterschiedliche Steuerprofile haben (z.B. einer mit niedrigerem persönlichen Steuersatz, einer mit hohen Verlustvorträgen/geringen sonstigen Einkünften, oder eine Holding-Struktur), kann eine inkongruente Ausschüttung Liquidität genau dort bereitstellen, wo sie steuerlich am günstigsten ist – ohne dass „Nicht-Empfänger" zwingend versteuern müssen, sofern die Zivilrechtslage stimmt. Der BFH betont genau diesen Punkt: Besteuert wird, wem die offene Ausschüttung zufließt.

(B) Steuerstundung durch „gespaltene Gewinnverwendung" (zeitlich inkongruent)
Besonders spannend ist die im BMF-Schreiben aufgegriffene Gestaltung: Ein Gesellschafter erhält Auszahlung, der andere stellt seinen Gewinnanteil in eine gesellschafterbezogene Rücklage ein. Dann fehlt beim „Thesaurierer" der Zufluss – damit kann man Besteuerung zeitlich verschieben (Stundungseffekt), etwa bis zu einem Exit oder bis ein günstigeres Steuerjahr kommt.

(C) Operative Fairness + steuerliche Sauberkeit kombinieren
In der Praxis lässt sich Inkongruenz oft hervorragend mit leistungsbezogenen Motiven verbinden (z.B. Vertriebsleistung, Geschäftsführung, Einbringen von Know-how, Finanzierung). Das reduziert Risikoargumente („nur Steuern sparen") und erhöht die Verteidigungsfähigkeit in der Betriebsprüfung. 

Die wichtigsten Risiken (damit aus Steuersparen kein Steuernachzahlen wird)

(1) Zivilrechtliche Wirksamkeit ist die Eintrittskarte.
Wenn die gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen nicht sauber sind, droht Diskussion über Zurechnung, vGA oder „Fehlbeschluss". Der BFH VIII R 20/20 arbeitet genau an der Wirksamkeit des punktuellen Satzungsdurchbrechens und knüpft an Einstimmigkeit/Nichtanfechtbarkeit an.

(2) Verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) statt offener Ausschüttung vermeiden.
Inkongruente Ausschüttung ist grundsätzlich „okay" – aber nur, wenn sie als offene, zivilrechtlich wirksame Gewinnverwendung läuft. Wenn „hintenrum" Leistungen/ Vorteilsgewährungen passieren, wird die vGA-Klassik schnell relevant.

(3) § 42 AO (Gestaltungsmissbrauch) – weniger Text im BMF, aber nicht weg.
Auch wenn das BMF den ausdrücklichen Missbrauchsvorbehalt gegenüber älteren Darstellungen weniger prominent macht, bleibt § 42 AO als allgemeines Prüfungsinstrument natürlich im System. Praxisregel: Wenn ihr inkongruent ausschüttet, dokumentiert den Sachgrund und vermeidet „Zick-Zack"-Beschlüsse ohne Story.

(4) Schenkungsteuerliche Nebenwirkungen zwischen Gesellschaftern
Wenn ein Gesellschafter wirtschaftlich „verzichtet" und ein anderer dadurch ohne Gegenleistung mehr bekommt, kann – je nach Ausgestaltung – eine Diskussion über freigebige Zuwendung zwischen Gesellschaftern entstehen. Fachbeiträge weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieser Aspekt mitzudenken ist (und z.B. über klare Vereinbarungen/Nachteilsausgleich/Konzept der Rücklage entschärft werden kann).

Konkrete Gestaltungsempfehlungen

Wenn Sie inkongruente Ausschüttungen als Steuersparinstrument nutzen wollen, sind in der Beratungspraxis drei Wege am stabilsten:

  1. Satzung/Öffnungsklausel vorausschauend gestalten. Damit können Sie künftige Jahre flexibel steuern, ohne jedes Mal „Satzungsdurchbrechung" argumentieren zu müssen. Die Verwaltung nennt diese Fallgruppe ausdrücklich als anerkennungsfähig.
  2. Wenn es schnell gehen muss: Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss, aber dann mit maximaler Formdisziplin (Einstimmigkeit, saubere Protokollierung, klare Einordnung als punktuelle Maßnahme). Der BFH hat hierfür die Tür geöffnet.
  3. Für Stundung/Exit-Logik: Gespaltene Gewinnverwendung mit gesellschafterbezogener Rücklage, weil damit Zuflussfragen (und damit Steuerzeitpunkte) gestaltbar werden.
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