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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
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Auftragsprüfung eines Finanzamtes
Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.05.2013 (IX R 27/12) entschieden, dass eine eigentlich nicht zuständige Finanzbehörde durch die zuständige Finanzbehörde beauftragt werden darf, eine steuerliche Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen durchzuführen.
Dabei darf diese beauftragte Finanzbehörde eine Prüfungsanordnung erlassen, die jedoch die Ermessensbegründung für die Beauftragung ergeben muss.
Als Leitsätze wurden vom Gericht formuliert:
- Beauftragt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO), so darf die beauftragte Finanzbehörde anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen auch für den Auftrag ergeben müssen.
- Eine Prüfungsanordnung kann durch eine neue Prüfungsanordnung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen, den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen werden.
cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg
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