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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (339 Worte)

Auftragsprüfung eines Finanzamtes

Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.05.2013 (IX R 27/12) entschieden, dass eine eigentlich nicht zuständige Finanzbehörde durch die zuständige Finanzbehörde beauftragt werden darf, eine steuerliche Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen durchzuführen.

Dabei darf diese beauftragte Finanzbehörde eine Prüfungsanordnung erlassen, die jedoch die Ermessensbegründung für die Beauftragung ergeben muss.

Als Leitsätze wurden vom Gericht formuliert:

  1. Beauftragt die für die Besteuerung zuständige Finanzbehörde eine andere Finanzbehörde mit der Außenprüfung (§ 195 Satz 2 AO), so darf die beauftragte Finanzbehörde anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen und ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen auch für den Auftrag ergeben müssen.
  2. Eine Prüfungsanordnung kann durch eine neue Prüfungsanordnung in Bezug auf den zu prüfenden Steuerpflichtigen, den Prüfungsgegenstand und den Prüfungszeitraum nach § 130 Abs. 1 AO teilweise zurückgenommen werden.
Der BFH begründete in Tz 12: "... Außenprüfungen werden von den für die Besteuerung zuständigen Finanzbehörden durchgeführt (§ 195 Satz 1 AO). Sie können andere Finanzbehörden mit der Außenprüfung beauftragen (§ 195 Satz 2 AO). Die beauftragte Finanzbehörde darf anstelle der an sich zuständigen Finanzbehörde die Außenprüfung durchführen; sie ist zum Erlass der Prüfungsanordnung befugt, aus der sich die Ermessenserwägungen für den Auftrag ergeben müssen (vgl. die ständige Rechtsprechung des BFH, z.B. Urteil vom 10. Dezember 1987 IV R 77/86, BFHE 152, 24, BStBl II 1988, 322; Beschluss vom 27. November 2003 I B 119/03, I S 11/03, BFH/NV 2004, 756; Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 195 AO Rz 34; Klein/Rüsken, AO, 11. Aufl., § 195 Rz 14; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 195 AO Rz 11), wozu es auch gehört, über einen Einspruch zu entscheiden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 18. November 2008 VIII R 16/07, BFHE 223, 311, BStBl II 2009, 507). Die maßgebenden Erwägungen, die bezogen auf den Streitfall eine Auftragsprüfung implizieren, ergeben sich aus den §§ 13 bis 18 BpO. Danach finden Prüfungen zusammenhängender Unternehmen unter einheitlichen Gesichtspunkten und einheitlicher Leitung statt (eingehend dazu Schallmoser in HHSp, § 195 AO Rz 44)..." Sollten Sie Hilfe benötigen bei der Vorbereitung, Begleitung, Auswertung von Betriebsprüfungen oder bei der Anfechtung von Prüfungsberichten oder geänderten Steuerbescheiden, stehe ich Ihnen streitbar zur Seite.

cpm - Steuerberater Claas-Peter Müller, Hamburg

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