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Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (334 Worte)

Keine automatische Schätzungsbefugnis bei manipulierbarer Rechnungssoftware

Das Niedersächsische Finanzgericht hatte sich mit Urteil vom 03.06.2021 (11 K 87/20) zur möglichen Schätzungsbefugnis eine Betriebsprüfers bei manipulierbarer Rechnungssoftware geäußert.

In der Urteilsbegründung stellte der Senat dar, dass allein der Umstand, dass die zum Schreiben der Rechnungen eingesetzte Software („Verwaltungsscout-Business Edition – Rechnung und Buchhaltung“ der Firma Scoutsystems Software) ausweislich der Programmbeschreibung die Rechnungen zwar automatisch fortlaufend nummeriert, jedoch die Löschung bzw. Änderung einzelner Rechnungen ermöglicht, ohne dies zu dokumentieren, für sich noch keine Hinzuschätzung nach § 162 AO rechtfertige.

Die Grundsätze, die für Kassensysteme entwickelt worden sind, sind insoweit nicht übertragbar.

Gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AO darf die Finanzbehörde die Besteuerungslagen nur schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Das ist nach § 162 Abs. 2 Satz 2 AO insbesondere der Fall, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht nach § 158 AO zugrunde gelegt werden können.

Formelle Mängel in der Buchführung und den Aufzeichnungen eines Steuerpflichtigen führen nur dann zur Schätzungsbefugnis, wenn diese wesentlich sind und daher Anlass geben, an der sachlichen Richtigkeit des Buchführungsergebnisses, d.h. an dem ermittelten Gewinn bzw. Umsatz, zu zweifeln.

Bei MS Word und MS Excel handelt es sich ebenso wie beim streitgegenständlichen Programm „Verwaltungsscout-Business Edition – Rechnung und Buchhaltung“ um Computersoftware, die im jeweiligen Fall dafür eingesetzt wird, um (Ausgangs-)Rechnungen zu schreiben.

Auch MS Word und MS Excel ermöglichen das Erstellen einer Vorlage, die dann lediglich um die Daten des konkreten Einzelfalls ergänzt werden muss. Ebenso wie die Software „Verwaltungsscout-Business Edition – Rechnung und Buchhaltung“ ermöglichen MS Word und MS Excel das Löschen bzw. Ändern einzelner Rechnungen, ohne dies zu dokumentieren.

Während die Programme MS Word und MS Excel als „bessere Schreibmaschine“ angesehen werden, wurde die Software „Verwaltungsscout-Business Edition – Rechnung und Buchhaltung“ im vorliegenden Fall als Datenverarbeitungssystem qualifiziert, das gemäß dem BMF-Schrieben vom 14. November 2014 (BStBl. I 2014, 1450) dem Grundsatz der Unveränderbarkeit entsprechen muss.

Für eine ordnungsgemäße Buchhaltung sollten trotz dieses Urteils immer Programme eingesetzt werden, die GoBD-konform sind.

Das vollständige Urteil lesen Sie bitte hier.

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Mittwoch, 24. April 2024

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