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CPM Steuerberater News

Hinweis: Der Beitrag kann aufgrund neuerer Rechtsprechung oder Gesetztesänderung nicht mehr dem aktuellen Rechtsstand entsprechen.
2 Minuten Lesezeit (413 Worte)

Energiepreisbremse für Privathaushalte

Die Gesetze für die Preisbremsen für Erdgas und Wärme und Strom (StromPBG und EWPG) gelten ab dem 01.03.2023 bis zum 30.4.2024.

Bei den Strompreisen wirken die Entlastungsbeträge auf den 01.01.2023 zurück.

Betroffene Personen bzw. Haushalte können Rechnungen aus dem Zeitraum vom 01.01. bis 01.12.2022 einreichen.

Die abzurechnenden Mehrkosten berechnen sich auf der Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für Beschaffung in diesem Zeitraum gezahlt wurde. Dabei ist Lieferdatum maßgeblich.

In einigen Bundesländern soll zusätzlich das Bestelldatum zu berücksichtigen sein, wenn dann die Lieferung bis zum 31.03.2023 erfolgte.

Was wird gefördert?

Es werden die Mehrkosten im Jahr 2022 gefördert, die über den doppelten Beschaffungspreis (Referenzpreis) des Referenzzeitraums (2021) hinausgehen. Für eine Antragsberechtigung muss also mindestens eine Verdopplung der Kosten nachgewiesen werden.

Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger betragen für:

  • Heizöl: 71 ct/l (inkl. USt)
  • Flüssiggas: 57 ct/l (inkl. USt)
  • Holzpellets: 24 ct/kg (inkl. USt)
  • Holzhackschnitzel: 11 ct/kg (inkl. USt)
  • Holzbriketts: 28 ct/kg (inkl. USt)
  • Scheitholz: 85 €/Raummeter (inkl. USt)
  • Kohle/Koks: 36 ct/kg (inkl. USt).

Wer ist antragsberechtigt?

Entlastet werden sollen Privathaushalte:

  • Eigentümer von Heizungsanlagen („Feuerstättenbetreiber“),
  • Vermieter,
  • Wohnungseigentumsgemeinschaften,
  • Mieter, deren Mietwohnung mit Heizöl oder anderen nicht leitungsgebundenen Energieträgern beheizt wird.

Eigentümer gelten als Direktantragstellende und können die Hilfen selbst beantragen.

Beantragt der Vermieter die Förderung, muss er nachweisen, dass er erhaltene Förderung an den Mieter weiterleitet. Dann braucht der Mieter selbst nicht tätig werden.

Wie hoch ist die Zuschuß?

Die Kosten, die das Doppelte des Referenzpreises von 2021 übersteigen, werden für betroffene Privathaushalte zu 80 % erstattet.

Dabei können Antragsteller einen direkten Zuschuss von mindestens 100€ und höchstens 2.000 € pro Haushalt erhalten; höchstens allerdings 1.000 € bei der Antragstellung durch einen Zentralantragsteller, i. d. R. einem Vermieter für mehrere Haushalte.

Zuschuss = 0,8 x (Rechnungsbetrag 2022 – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge)

Beispiel:

Bezug von 4.000 l Heizöl.

Im Jahr 2022 musste dafür ein Preis von 1,70 €/l gezahlt werden.

Referenzpreis 2021  0,71 €/l).

Es ergibt sich folgende Förderung:

 0,8 x ([4.000 x 1,7] – 2 x [4.000 x 0,71]) = 896 €.

Antragstellung

Die Antragstellung erfolgt über die Nutzung der Onlineplattform des jeweiligen Landes.

Im Antragsverfahren sind Nachweise vorzulegen:

  • Rechnungen,
  • Kontoauszüge und/oder Belege für Zahlungen,
  • strafbewehrte Eigenerklärungen der Antragstellenden
  • u. a. als Nachweise

Die Anträge für einen Zuschuss für Heizöl oder Pellets können in Hamburg ab 2.5.2023 rückwirkend für den Zeitraum vom 1.1.2022 bis 1.12.2022 gestellt werden. Die Antragsfrist endet nach jetzigem Stand am 20.10.2023.

Hier geht es zum Serviceportal.

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Mittwoch, 01. Mai 2024

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